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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 22 U 104/16
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2018 - 22 U 104/16
VolltextIBRRS 2017, 0865; IMRRS 2017, 0361
OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 U 104/16
Volltext8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2017, 201 | OLG Hamm - Jahre zurückliegenden Marderbefall muss Verkäufer nicht offenbaren! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2022 - 22 U 28/22
1. Ein über einen bloßen Mangelverdacht hinausgehender, offenbarungspflichtiger Sachmangel (hier: Blindgängerverdachtspunkt auf dem Nachbargrundstück) liegt vor, wenn dieser zu einer verkehrserheblichen Einschränkung der Nutzung des veräußerten Grundstücks führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bauvorhaben auf dem veräußerten Grundstück einer vorhergehenden Anzeige bedürfen und behördliche Anordnungen, etwa eine Untersuchung des Grundstücks mittels Bohrungen, nach sich ziehen können.*)
2. Der Feststellung von Arglist i.S.v. § 444 BGB steht nicht entgegen, dass die Verkäuferseite die Käufer über die Existenz eines objektiv offenbarungspflichtigen Sachmangels nicht aufklärte, weil sie diesen als unbedeutend ansah.*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2018 - 22 U 104/16
1. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung erweckt Vertrauen in die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Aussage dahingehend, dass Positionen vor Angebotsübernahme zu überprüfen sind, hat nicht die Bedeutung, dass das Risiko einer Abweichung vollständig vom Auftragnehmer übernommen werden soll.
2. Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach der Auftragnehmer "als Fachunternehmen durch eigene Besichtigungen und Untersuchungen ausreichend Gelegenheit hatte, den erforderlichen Leistungsumfang zu ermitteln", betrifft nur Offenliegendes, wie etwa die Angaben zu Flächen oder sichtbaren Materialien.
3. Auch wenn es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Auftragnehmer nur kalkulierbare Verpflichtungen eingeht, sind Mehraufwendungen, die auf falschen Angaben des Auftraggebers beruhen, durch den vereinbarten Preis nicht abgegolten. Das gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises.
4. Hat der Auftragnehmer über die in der Leistungsbeschreibung genannten Materialen hinaus nicht beschriebene Schadstoffe gesondert zu entsorgen, steht ihm hierfür ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu.
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 U 104/16
1. Der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern stellt einen Sachmangel im Sinne des §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung den Kaufinteressenten aufzuklären hat.*)
2. Dagegen wird ein Sachmangel nicht (auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Mangelverdachts) allein dadurch begründet, dass in der weiter zurückliegenden Vergangenheit ein Marderbefall des Gebäudes zu verzeichnen war. Infolgedessen muss der Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle nicht aufklären.*)
Volltext2 Nachrichten gefunden |
(14.01.2021) Marder sind possierliche Tierchen, die sich gerne dort einquartieren, wo sie nichts zu suchen haben. Auch knabbern sie gerne an Dingen. Für Hauskäufer interessant: Ist Marderbefall ein Mangel des Kaufobjekts?
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(11.05.2017) Marder sind hungrige Tierchen, die sich mit Vorliebe da einquartieren, wo sie nichts zu suchen haben. Für Hauskäufer ist die Frage interessant, ob Marderbefall womöglich ein Mangel des Kaufobjekts sein kann.
mehr…
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
G. Im Nachgang: Grundsätze der Vertragsauslegung |
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