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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 O 203/06
LG Bonn, Urteil vom 21.11.2006 - 10 O 203/06
VolltextIBRRS 2009, 3309; IMRRS 2009, 1809
LG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2006 - 10 O 203/06
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2007 - 1 U 152/06
1. Enthält ein Schiedsgutachtenvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Kostentragung, kann sich eine solche nur aus einer - gegebenenfalls ergänzenden - Auslegung der Vereinbarung im Einzelfall ergeben; anderenfalls ist die allgemeine Gesetzeslage maßgeblich.
2. Das Verschulden des Baustofflieferanten - der Hersteller von Teppichkleber - muss sich ein Bauuunternehmer nur dann nach § 278 BGB zurechnen lassen, wenn jener ausnahmsweise in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers einbezogen ist.
VolltextLG Bonn, Urteil vom 21.11.2006 - 10 O 203/06
1. Eine Beheizung ist dann ausreichend und genügend häufig kontrolliert, wenn sie geeignet ist, das Einfrieren der wasserführenden Anlagen zu verhindern. Grundsätzlich sind an die Kontrollpflichten strenge Anforderungen zu stellen. Eine Kontrolle hat so häufig zu erfolgen, dass selbst nach einem Komplettausfall der Heizungsanlage nach der letzten Kontrolle das Einfrieren der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen und das Eintreten eines Frostschadens auszuschließen ist.
2. Bei einem freistehenden Einfamilienhaus und bei einer niedrigen Einstellung der Heizung auf «Frosthüter» ist während einer lang anhaltenden Frostperiode eine tägliche Kontrolle erforderlich. Denn bei der ohnehin geringen Laufleistung der Heizung war mit einem besonders schnellen Auskühlen des Hauses bei Komplettausfall der Heizung zu rechnen.
VolltextLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2006 - 10 O 203/06
Bei der Verwendung eines ungeeigneten, weil giftige Dämpfe ausdünstenden, Teppichklebers kann sich der Werkunternehmer nicht mit der Einlassung exkulpieren, er verwende diesen Kleber laufend.
Volltext1 Nachricht gefunden |
(05.12.2007) Wenn im Winter viele Immobilienbesitzer für einige Wochen zu ihren Sonnendomizilen in südlichere Gefilde aufbrechen, müssen sie daran denken, auch dann ihre Heizungsanlage regelmäßig kontrollieren zu lassen. „Anderenfalls können sie im Fall eines Frostschadens unter Umständen den Versicherungsschutz verlieren", warnt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Das geht aus der aktuellen Rechtsprechung deutlich hervor.
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