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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: verbauwand

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2 Beiträge gefunden
IBR 2005, 315 OLG Karlsruhe - Gutachterkosten zur Prüfung von Bedenken durchsetzbar!
IBR 2004, 684 OLG Karlsruhe - Bauunternehmer kann bei Bedenken Leistung verweigern!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2993
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht selbst geplante Drainagearbeiten sind besonders überwachungspflichtig!

LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 - 2 O 27/21

1. Der Architekt, dem die Planung der Errichtung eines Gebäudes übertragen wird, hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung geeignet war, die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks zu gewährleisten. Hierzu gehört die Planung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Drainanlage zur Abdichtung des Gebäudes.

2. Der Umfang und die Intensität von Überwachungspflichten hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Das gilt insbesondere für die Ausführung einer Drainage.

3. Besondere Sorgfalt bei der Überwachung ist auch dann erforderlich, wenn nach Plänen Dritter gebaut wird. Dem mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten obliegt es, die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außen-Abdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.

4. Die Prüfpflicht eines Architekten aus technischer Sicht endet erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein zu erwarten sind oder einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand ergeben würden. Ein Architekt ist daher für Fehler von Sonderfachleuten (mit-)verantwortlich, wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.

5. Der Bauherr muss sich das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten lassen.

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IBRRS 2004, 3663
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauunternehmer kann bei Bedenken Leistung verweigern!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2004 - 17 U 262/01

1. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nach der Anmeldung von Bedenken verpflichtet, die Vorgaben des Auftraggebers auch dann umzusetzen, wenn dieser die mitgeteilten Bedenken nicht teilt.

2. Ausnahmsweise steht dem Auftragnehmer jedoch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der (weiteren) Durchführung der Bauarbeiten, gegen die Bedenken angemeldet wurden, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben.

3. Weist ein Bauherr Bedenken gegen eine Statik nur mit dem Hinweis auf eine Stellungnahme des mit der Aufstellung der Statik beauftragten Tragwerksplaners zurück, dann handelt er pflichtwidrig und der Bauunternehmer ist berechtigt, die Kosten für die Überprüfung seiner Bedenken geltend zu machen.




IBRRS 2002, 0057
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2000 - 24 U 53/94

Zur Frage über die Erforderlichkeit von Verbauarbeiten und die Frage, wer die durch den Verbau verursachten Kosten zu tragen hat.




IBRRS 2004, 3877
BauvertragBauvertrag
Fassadenrisse am Nachbargebäude durch Errichtung von Bohrpfahlwand

LG Berlin, Urteil vom 13.07.1995 - 95 O 376/93

(ohne amtlichen Leitsatz)

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2 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

a) Einzelkosten der Teilleistungen ( Rn. 70)

b) Baustellengemeinkosten ( Rn. 71-72)