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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 186/09


Beste Treffer:
IBRRS 2011, 5596
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - VII ZR 186/09

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IBRRS 2011, 0754
BauvertragBauvertrag
Verhandlungsprotokoll wie kaufmännisches Bestätigungsschreiben!

BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09


73 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.

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4 Beiträge gefunden
IBR 2011, 263 BGH - Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren: Reicht formlose Zustellung?
IBR 2011, 190 BGH - Baustellenverhandlungsprotokoll als kaufmännisches Bestätigungsschreiben!
IBR 2011, 189 BGH - Verhandlungsprotokoll: Verhandlungsführer hat Anscheinsvollmacht!
IBR 2010, 1454 OLG Frankfurt - Selbständiges Beweisverfahren: Zustellung des Antrags zur Verjährungshemmung erforderlich?

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1535
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis!

OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 - 12 U 358/18

1. Der Auftraggeber kann auch ohne Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

2. Das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder Ingenieur nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Honorars erklärt.

3. Geht das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, beginnt die Verjährung bereits mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Auftraggebers. Darauf, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln hat, kommt es nicht an.

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IBRRS 2019, 2999
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zwei mögliche Auftraggeber: Kein Honorar trotz verwerteter Planungsleistungen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2018 - 2 U 81/16

1. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist regelmäßig von einer vertraglichen Bindung und damit von einer zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.

2. Derjenige, der sich an einen Architekten wendet und von diesem eine zum Berufsbild des Architekten gehörende Leistung erbittet, gibt damit ein Vertragsangebot ab, weil Architekten Tätigkeiten, die nicht auf ihrer Initiative beruhen, grundsätzlich nur auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt erbringen.

3. Ein Architektenvertrag kann ferner konkludent durch die Entgegennahme der Architektenleistung abgeschlossen werden. Zumindest mit der Verwertung der Architektenleistung dokumentiert der Auftraggeber in der Regel seinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Auftragserteilung.

4. Wie bei jedem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es auch insoweit einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrags trägt dabei stets der Architekt.

5. Die zur Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionstätigkeiten einerseits zum verbindlichen Auftrag andererseits entwickelten Grundsätze (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03, IBRRS 2003, 3393) können nicht ohne weiteres herangezogen werden, wenn im Einzelfall zwei oder sogar mehr Auftraggeber für die Architektenleistungen ernsthaft in Betracht kommen. In einer derart atypischen Konstellation obliegt dem Architekten die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, welcher der möglichen Auftraggeber den Auftrag erteilt hat.

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IBRRS 2016, 2574; IMRRS 2016, 1527; IVRRS 2016, 0012
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung beginnt erst nach Leistungsphase 9, nicht schon mit Ingebrauchnahme!

BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15

1. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.

2. Ein solcher Anschein kann sich daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind. Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt Entsprechendes.

3. Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach "die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

4. Eine Klausel, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)" enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen.

5. Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat.*)




IBRRS 2013, 0569
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verkürzung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll zulässig!

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012 - 8 U 7/12

1. Weicht die in einem Abnahmeprotokoll individuell angegebene Gewährleistungsfrist von der gesetzlichen oder der ursprünglich vereinbarten Frist ab, ist die im Abnahmeprotokoll angegebene Frist maßgeblich, wenn das Protokoll von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.

2. Entsendet eine Partei zum Abnahmetermin einen vollmachtlosen Vertreter, muss sie sich dessen Erklärungen zurechnen lassen, sofern die andere Partei die Vollmachtlosigkeit nicht kennt.

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IBRRS 2011, 5596
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - VII ZR 186/09

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2011, 0754
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verhandlungsprotokoll wie kaufmännisches Bestätigungsschreiben!

BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09

1. Der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn er den im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht.*)

2. Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist dem Antragsgegner förmlich zuzustellen.*)

3. Die Verjährung wird auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an.*)





9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
C. Abschluss des Werkvertrages
III. Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
VI. Vertretergeschäfte
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
1. Hemmung der Verjährung
b) Sonstige Hemmungstatbestände, § 204 BGB

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen

§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen)
C. Konkludente Vertragsänderungen durch befolgte Anordnung

§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn)
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag
VII. Teilabnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag

3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
II. Vertragsschluss

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
IV. Anordnung des Auftraggebers
2. Anordnungen Dritter

§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers
III. Inhalt der Regelung
3. Bedenkenhinweis

7 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

(c) Selbstständiges Beweisverfahren ( Rn. 522-523)

II. Das Vertragsverhältnis ( Rn. 14-18)


1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

4. Zur Anordnung Berechtigte (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 154)


2 Abschnitte im "Seibel, ibr-online-Kommentar Selbständiges Beweisverfahren" gefunden

II. Wirkungen der Antragstellung (§ 486 Abs. 1, Abs. 4) (ZPO § 486 Rn. 67-88)

2. 2. Anwaltszwang (ZPO § 486 Rn. 34-56)





1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

5. Zur Anordnung Berechtigte ( Rn. 445-452)