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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 151/08
BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 151/08
Volltext60 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2009, 708 | OLG Köln/BGH - Verfüllarbeiten für Gebäudeerrichtung: In welcher Frist verjähren Mängelansprüche? |
IBR 2009, 575 | BGH - Herstellung und Lieferung von Bauteilen: Kaufrecht! |
6 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 21 U 75/11
1. Ein an sich voll funktionsfähiges Umluftkühlsystem ist mangelhaft, wenn es nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht und es deshalb nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
2. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Kanalumluftsystems ist ein Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht Anwendung findet. Denn Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Dem Werkvertragsrecht unterfallen demgegenüber im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht körperlicher Werke, wie die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.
3. Noch zu montierende Anlagenteile muss der Käufer nicht bereits bei der Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel rügen. Ob der Käufer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist, ist nach dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage zu beurteilen.
VolltextAG Wetzlar, Urteil vom 27.04.2010 - 30 C 1615/08
Zur Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht, wenn fremdes Eigentum nur bearbeitet wird.
VolltextOLG Bremen, Urteil vom 19.03.2010 - 2 U 110/09
1. Nimmt der Unternehmer die Herstellung und den Einbau von beweglichen Teilen vor, liegt ein Werklieferungsvertrag vor, wenn nach dem Vertrag die Verpflichtung, Eigentum und Besitz an den Einzelteilen zu übertragen, im Vordergrund steht; dagegen gilt Werkvertragsrecht, wenn das Interesse des Bestellers an der Erstellung eines funktionsfähigen Werkes überwiegt. Dabei kommt es weder auf den Umfang eventueller Eigenleistungen des Bestellers noch darauf an, ob die Montage der Bauteile insgesamt nur wenig Zeit beansprucht.
2. Der Vertrag über Lieferung und Einbau von Kühlzellen und Kühlräumen ist ein Werkvertrag, so dass die handelsrechtliche Rügepflicht gem. §§ 377, 381 HGB nicht gilt.
VolltextBGH, Urteil vom 09.02.2010 - X ZR 82/07
Auf einen Vertrag über die Lieferung neu herzustellender beweglicher Sachen (hier: Tiefladesattelauflieger) ist Kaufrecht anzuwenden. Unerheblich für die vertragsrechtliche Einordnung ist, dass die Sache nach den konkreten Vorstellungen und Vorgaben der Klägerin hergestellt werden sollte.
VolltextBGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 151/08
1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.*)
2. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.*)
3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.*)
VolltextOLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2008 - 1 U 148/08
1. § 651 Satz 1 BGB gilt uneingeschränkt nur für den Verbrauchsgüterkauf. Die rechtliche Einordnung von Verträgen, die die Herstellung und Lieferung von Investitionsgütern zum Gegenstand haben, richtet sich nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistung.*)
2. Übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, eine technisch komplexe Sache eigens für die im Wesentlichen funktional definierten Bedürfnisse des Auftraggebers herzustellen, so richten sich etwaige Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht. § 377 HGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.*)
Volltext3 Nachrichten gefunden |
(14.03.2012) Werkvertragsrecht oder Kaufrecht? Diese Frage beschäftigt zunehmend die Immobilienbranche, mit teilweise weitreichenden Folgen, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Bundesgerichtshof hat die Haftungsrisiken für Architekten um einen weiteren Aspekt erweitert.
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(14.12.2011) Kaufvertrag oder Werkvertrag? Beide Vertragsarten sind am Bau üblich. Nach der Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 wird die Unterscheidung in Zukunft immer wichtiger. Vor allem Architekten und Fachplaner sollten sie nicht auf die leichte Schulter nehmen.
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(19.08.2009) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 151/08
IBR 2009, 575 BGH, 23.07.2009 - VII ZR 151/08
1 Leseranmerkung gefunden |
§ 651 Leseranmerkung von Dr. Jochen Rudolph zu
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7 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
I. Fünfjährige Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk und an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
3. Gebäude und Gebäudeteile als Bauwerk |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier) |
B. Der Anwendungsbereich des § 650 BGB |
I. „Bewegliche Sachen“ |
3. Gilt das auch für bewegliche Sachen, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind? |
C. Das „Bau-Kaufrecht“ |
II. Die Besonderheiten des „Bau-Kaufrechts“ |
3. Besonderheiten des „Bau“-Handelskaufs („B2B-Geschäft“) |
b) Prüfungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB |
17 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
5. Baubezogene Lieferverträge (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 121)
1. Eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 33-34)
1. Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 VOB/B (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 5)
II. Systematische Stellung zu den §§ 631 ff. BGB ( Rn. 14-19)
3. Eigentumsverschaffung oder Sicherheitsleistung (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 36-41)
bb) Für die Fassungen der Klausel in der VOB/B 2009 und früher. (VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 8-9b)
(2) § 16 Abs. 3 VOB/B in der Fassung vor 2012. ( Rn. 42-49)
2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |