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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 135/98
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Beschluss vom 02.12.2020 - 28 U 2756/20 Bau
1. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vergleichs kommt es im Allgemeinen nicht auf das objektive Missverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen an, die eine Partei mit Abschluss des Vergleichs übernommen hat. Ein solches Missverhältnis kann aber Bedeutung gewinnen, wenn sich die begünstigte Partei dessen von Anfang an bewusst ist und weitere Umstände hinzutreten, derentwegen ihr Gesamtverhalten dahin zu würdigen ist, sie habe die andere Partei in einer gem. § 138 BGB vorwerfbaren Weise übervorteilt (BGH, NJW 1969, 925).
2. Ein Vergleich, der unter Ausbeutung einer Zwangslage geschlossen wurde, ist nichtig. Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Betroffenen schwere Nachteile drohen.
3. Macht ein Architekt die Übergabe nachgebesserter Pläne und die Einreichung eines zweiten Bauantrags davon abhängig, dass ein Vergleich unterschrieben wird, wonach der Architekt von jeglicher Haftung aus dem Bauvorhaben entlassen wird, ist der Vergleich sittenwidrig und nichtig, wenn sich der Aufraggeber in einer Zwangslage befindet und der Architekt diese ausnutzt.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011 - 23 U 67/10
1. Im Rahmen einer Schiedsgutachtervereinbarung steht es den Parteien frei, durch die Vorgabe bestimmter Kriterien - z.B. die Feststellung von "Tatsachen" - das Ermessen des Schiedsgutachters zu begrenzen. Es handelt sich dann um ein Beweisgutachten im Sinne eines Tatbestandselemente feststellenden Schiedsgutachtens "im engeren Sinn".*)
2. Dass die Klärung von Rechtsfragen in einem selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich unzulässig ist, steht der Zulässigkeit einer Klärung von "technischen Verursachungsbeiträgen" durch einen Sachverständigen nicht entgegen.*)
3. Soweit es in einem Vergleich oder einer vergleichsähnlichen Vereinbarung auf ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB ankommt, ist darauf abzustellen, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage beim Abschluss eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben. Im Allgemeinen verbietet es sich, eine solche Vereinbarung als sittenwidrig zu behandeln, wenn sie ihrem Inhalt nach aus der Sicht beider Parteien im Abschlusszeitpunkt als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls (hier eines komplexen werkvertraglichen Gesamtkonflikts mit weiteren Beteiligten) erschienen ist; die spätere Entwicklung ist regelmäßig nicht zu berücksichtigen.*)
4. Der Grundsatz, dass bei einem auffälligen Missverhältnis eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung spricht, die regelmäßig eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit i.S.v. 138 BGB entbehrlich macht, greift bei Kaufmannseigenschaft der die Sittenwidrigkeit geltend machenden Partei und im Falle einer umfassenden und abschließenden Regelung eines werkvertraglichen Gesamtkonflikts nicht ein.*)
5. Eine vergleichsähnliche Vereinbarung, die in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände abgeschlossen wird, ist auch dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn die damit verbundenen Rechte und Pflichten in erheblicher und auffälliger Weise von der - fiktiven - vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung abweichen.*)
6. Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn eine Partei Verpflichtungen in der irrigen Annahme übernimmt bzw. anerkennt, diese beständen bereits oder sich über das mögliche Bestehen weiterer Ansprüche bzw. von Einwänden bzw. Gegenansprüchen bzw. über den Umfang der von der Vereinbarung erfassten gegenseitigen Ansprüche irrt.*)
7. Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören im Rahmen von einer Vereinbarung zur Klärung einer komplexen baurechtlichen Haftungssituation zu den von den Parteien jeweils übernommenen Risiken i.S.v. 313 BGB.*)
8. Den Auftraggeber treffen gegenüber dem vollkaufmännisch handelnden und anwaltlich beratenen Auftragnehmer mangels eines "Informationsgefälles" keine vorvertraglichen oder vertraglichen Betreuungs- bzw. Beratungspflichten hinsichtlich dessen rechtlichen bzw. finanziellen und wirtschaftlichen Interessen. Auch die werkvertragliche Kooperationspflicht umfasst nicht eine solche tatsächliche bzw. rechtliche Betreuung bzw. Beratung des anderen Vertragspartners im Gewährleistungsfall.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2003 - 10 B 145/03
1.) Das im Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verankerte Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im öffentlichen Recht.*)
2.) Hiergegen verstößt - unabhängig von der Frage des Verzichts -, wer sein nachbarliches Abwehrrecht zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten anlässlich der Errichtung eines 162,5 m hohen Verwaltungsgebäudes (Post-Tower) für mehrere Millionen DM "verkauft" hat und danach den Einbau und den Betrieb der von einem Lichtkünstler konzipierten, computergesteuerten Beleuchtungsanlage mit Wechselfarben in der gläsernen Gebäudefassade mit Hilfe der Bauaufsichtsbehörde zu verhindern sucht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.07.1999 - V ZR 135/98
Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Bebauung eines angrenzenden Grundstücks
Eine vergleichsweise getroffene Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks nicht weiter entgegenzutreten, ist nicht deshalb sittenwidrig, weil die hierfür vom Bauwilligen zu erbringende Zahlung weit über die Minderung des Wertes des beeinträchtigten Grundstücks hinausgeht.
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