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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 229/03


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 2388; IMRRS 2005, 1209
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Neuer Tatsachenvortrag zulässig?

BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03

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10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 2429
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten müssen besonders intensiv überwacht werden!

OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2016 - 10 U 1106/14

1. Wird ein Architekt damit beauftragt, ein Lichtdach zu planen, schuldet er eine Planung, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und regensicheres Dach errichtet werden kann. Sieht die Planung keine zweite Dichtungsebene vor und dringt aufgrund dessen Wasser in das Innere des Gebäude ein, ist die Planung mangelhaft.

2. Der Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Besonders hoch sind die planerischen Anforderungen im Hinblick auf eine - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit.

3. Der Architekt handelt schuldhaft, wenn er sich bei vorhandenen Zweifeln nicht vergewissert, dass der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen ist. Demgemäß hat er grundsätzlich auch das beim Bau verwendete Material auf dessen Brauchbarkeit zu überprüfen.

4. Bei der Ausführung von Dach- und Dachdeckerarbeiten, insbesondere bei den damit in Zusammenhang stehenden Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten, handelt es sich um schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen und die daher der erhöhten Aufmerksamkeit und intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht durch den bauüberwachenden Architekten bedürfen.

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IBRRS 2013, 2391
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie intensiv ist die Bauausführung zu überwachen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 23 U 156/11

1. Die Bauüberwachung durch den Architekten darf sich auch bei einfachen, gängigen Tätigkeiten nicht darauf beschränken, die von den jeweiligen Auftragnehmern vorgelegten Papiere zur vorgesehenen Bauausführung (hinsichtlich Materialien bzw. Arbeitsweisen) einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen, ob sie mit den Vorgaben der Planung vollständig übereinstimmen. Vielmehr muss der wegen seiner besonderen Fachkunde mit der Bauüberwachung betraute Architekt seine Fachkunde auch vertragsgemäß dahingehend einsetzen, dass er - zumindest stichprobenhaft - Überprüfungen an Ort und Stelle vornimmt.*)

2. Arbeiten im Bereich des Bodenaustauschs zwecks fachgerechter Gründung einer Industriehalle gehören (ebenso das Betonieren/Bewehren von Sohlplatten) zu gefahrenträchtigen Arbeiten mit typischen Gefahrenquellen im Rahmen eines kritischen Bauabschnittes, bei denen verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung durch den Architekten zu stellen sind, da die Gründung eines Gebäudes für dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand von grundlegender Bedeutung ist und sich nachträgliche Feststellungen dazu regelmäßig als außerordentlich schwierig und aufwendig darstellen.*)

3. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung sind auch dann zu stellen, wenn die Baugründung auf Basis eines Baugrundgutachtens mit besonderen Vorgaben an die Materialien (einschl. deren in der Fachwelt bereits diskutierten hinreichenden Raumbeständigkeit bei Verwendung im Hochbau), an deren Be-/Verarbeitung bzw. an sonstige Einzelheiten eines danach notwendigen Bodenaustauschs erfolgen soll.*)

4. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung des Architekten bestehen auch dann, wenn die Planung durch handschriftliche Abänderungen des Leistungsverzeichnisses durch den (Erd-)Bauunternehmer geändert worden ist.*)

5. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)

6. Tatsächliche Erkenntnisse aus einem vorherigen selbständigen Beweisverfahren, die über den schriftsätzlichen Tatsachenvortrag im Streitverfahren hinausgehen, sind zu berücksichtigen, wenn sich eine Partei diese ausdrücklich oder konkludent als Sachvortrag zu Eigen macht.*)

7. Dies gilt auch in Bezug auf zulässige Beweisfragen zur "technischen Verantwortung" von Architekt/Bauunternehmer bzw. Lieferant.*)




IBRRS 2009, 3967
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangelnde Bauaufsicht d. Architekten dem Bauherrn nicht zurechenbar

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2009 - 22 U 184/08

1. Der Unternehmer kann dem Bauherrn nicht den Einwand mangelnder Bauaufsicht durch den Architekten entgegenhalten.

2. Dies gilt auch bei einem Baubetreuer, der wie ein bauleitender Architekt im Verhältnis zum Bauherrn die Überwachung des Bauobjekts vornimmt.

3. Der Auftraggeber eines Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.

4. Etwaige Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Erwerber wirken sich auf den Schadensersatzanspruch nicht aus.




IBRRS 2009, 1957
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachbesserungsvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2008 - 23 U 99/07

Nachbesserungsvereinbarungen zwischen einem geschädigten Bauherrn und seinem Architekten, dieser vertreten durch seinen Versicherer, werden gelegentlich gewählt, um die Sanierungskosten einer Fehlplanung bzw. falschen Objektüberwachung gering zu halten. Ist die Nachbesserung wiederum fehlerhaft, kann dies aber zu einem erhöhten Schaden führen.

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IBRRS 2007, 3474
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme einer technischen Anlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 - 23 U 39/06

1. Die Inbetriebnahme einer Kälteanlage ist keine konkludente Abnahme der Werkleistung, wenn zu diesem Zeitpunkt geschuldete Arbeiten noch nicht fertig gestellt sind. Die Fertigstellung der Werkleistung ist Voraussetzung für ihre Abnahme. Lediglich dann, wenn nur geringe Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend sind, kommt eine Abnahme vor endgültiger Fertigstellung des Werkes in Betracht.

2. Aus dem Verhalten des Auftraggebers kann nicht der Schluss auf einen Abnahmewillen gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf der förmlichen, d.h. der ausdrücklich zu erklärenden Abnahme bestanden hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten können, wobei dieser Verzicht auch formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann.

3. Häufig wird von einer stillschweigenden Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche und eine stillschweigende Abnahme ausgegangen werden können. Diese liegt jedenfalls in der Regel vor, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.

4. In den Fällen, in denen die Parteien auf die förmliche Abnahme nicht zurückkommen, muss nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden, wann der Besteller unter Verzicht auf die förmliche Abnahme das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung akzeptiert hat.

5. Ein solcher Verzicht auf die vereinbarten Förmlichkeiten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Partei zunächst auf der Einhaltung der Förmlichkeiten bestanden hat. Kommen die Parteien auf die verlangte Förmlichkeit über längere Zeit nicht zurück, so kann das Verhalten des Auftraggebers den Schluss zulassen, dass er darauf keinen Wert mehr legt. Im Hinblick auf die zunächst verlangte Förmlichkeit kann dies jedoch nur angenommen werden, wenn eine längere Zeit der beanstandungsfreien Nutzung der Bauleistung vergangen ist.

6. Eine Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche Abnahme und damit auch eine stillschweigende Abnahme ohne diese kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Besteller Mängel gerügt hat und dieses Verhalten indiziell dafür ist, dass er auf die förmliche Abnahme nach Mängelbeseitigung nicht verzichten wollte.

7. Die Verwendung von anderem als dem vereinbarten Material ist ein wesentlicher Mangel. Denn der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Ausführung der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie üblichen Erwartungen entspricht oder für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist.

8. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Nachbesserungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zu berücksichtigen , dass der Unternehmer, der mangelhaft geleistet hat, zu vermehrten Anstrengungen gehalten ist, um den Mangel kurzfristig zu beseitigen.

9. Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten. Dazu gehört zunächst die Feststellung, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Weiter gehört dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines Kredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im Übrigen können auch weitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein. Letztlich setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht voraus, dass der Geschädigte die Prognose von Kostensteigerungen über die allgemeine Teuerungsrate hinaus stellen konnte und musste.




IBRRS 2006, 0573; VPRRS 2006, 0090
Mit Beitrag
BautechnikBautechnik
Mehrkosten wegen kontaminierter Betonbeschichtung im Pauschalpreis?

KG, Urteil vom 14.02.2006 - 21 U 5/03

1. Die VOB/A besteht nicht aus Rechtsnormen, sondern stellt eine interne Verwaltungsanweisung dar.

2. Aus § 9 VOB/A lässt sich keine vertragsimmanente Risikobeschränkung zu Gunsten des Auftragnehmers ableiten.

3. Der Auftraggeber ist durch § 9 VOB/A nicht gehindert, eine offene und vollständige Risikoübertragung auf den Auftragnehmer zu vereinbaren.

4. Legt der Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen offen und gibt zu erkennen, dass er dieses Risiko auf den Auftragnehmer übertragen will, ohne dass sich dazu eine eindeutige Beschreibung in den Vertragsunterlagen befindet, ist ein Vertrauen des Auftragnehmers, kein ungewöhnliches Wagnis i.S. von § 9 VOB/A aufgebürdet zu bekommen, nicht begründet.

5. Die offene Überbürdung dieser Risiken führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch wegen c.i.c.; es fehlt an dem erforderlichen Vertrauen des Auftragnehmers sowie an der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens.

6. Die Rechtsprechung über die Wissenszurechnung soll die organisatorische Aufteilung von Wissen kompensieren, nicht aber die Zurechnung erweitern. Die Zurechnung von Wissen des Rechtsvorgängers kommt daher ohne weitere Gründe weder bei natürlichen noch bei juristischen Personen in Betracht.




IBRRS 2006, 0062
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Anpassung der Vertragspreise wegen Stahlpreisexplosion?

OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 - 14 U 124/05

1. Der Auftragnehmer kann sich aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt weder auf eine Änderung des Leistungssolls oder andere Anordnungen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 5 VOB/B) noch darauf berufen, mit einer nach dem Vertrag nicht vorgesehenen Leistung (§ 2 Nr. 6 VOB/B) beauftragt worden zu sein.

2. Da auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nicht vorliegen, steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch gegen den Auftraggeber auf Anpassung des Vertragspreises wegen veränderter Verhältnisse zu.

3. Der Auftragnehmer kann einen Anspruch auf Anpassung der Preise aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt nicht auf § 313 Abs. 1 BGB stützen.




IBRRS 2005, 3606; IMRRS 2005, 1906
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Einwand des Ablaufs der Klagefrist

BGH, Urteil vom 19.10.2005 - IV ZR 89/05

1. Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagfrist steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW 1959, 241).*)

2. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Berufungsinstanz, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter) Verzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein Rechtsmissbrauch.*)

3. Auch die Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG ergibt keine Verpflichtung des Versicherers, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen.*)

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IBRRS 2006, 2103
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Der Bauherr als Querulant: Darf Unternehmer kündigen?

OLG Celle, Urteil vom 22.09.2005 - 6 U 37/05

Der Auftragnehmer kann den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sein Auftraggeber den Bauablauf durch fortlaufende unberechtigte Eingriffe in die Bauausführung derart nachhaltig stört, dass dem Auftragnehmer eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist.

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IBRRS 2005, 2388; IMRRS 2005, 1209
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Neuer Tatsachenvortrag zulässig?

BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03

Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird.*)

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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Rechtsnatur der Schlusszahlungseinrede (VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 61)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

2. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ( Rn. 58-61)