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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 229/03


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 2388; IMRRS 2005, 1209
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Neuer Tatsachenvortrag zulässig?

BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03

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13 Treffer für den Bereich Versicherungsrecht.

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9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 3025; IMRRS 2020, 1238
VersicherungenVersicherungen
Was ist eine (verjährungshemmende) Verhandlung?

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2017 - 4 U 114/17

1. Die Hemmung der Verjährung setzt Verhandlungen über den Anspruch voraus, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt.

2. Eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen ist nicht erforderlich. Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird.

3. Allein die Erklärung des Schuldners, dass er grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit sei, reicht nicht aus, um schon eine Hemmung anzunehmen ebenso wenig die schlichte Entgegennahme eines Vergleichsvorschlags oder die Mitteilung, dass die Angelegenheit an die Haftpflichtversicherung abgegeben wurde, sofern auf die versicherungsrechtlichen Obliegenheiten Bezug genommen wird.

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IBRRS 2009, 3967
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangelnde Bauaufsicht d. Architekten dem Bauherrn nicht zurechenbar

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2009 - 22 U 184/08

1. Der Unternehmer kann dem Bauherrn nicht den Einwand mangelnder Bauaufsicht durch den Architekten entgegenhalten.

2. Dies gilt auch bei einem Baubetreuer, der wie ein bauleitender Architekt im Verhältnis zum Bauherrn die Überwachung des Bauobjekts vornimmt.

3. Der Auftraggeber eines Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.

4. Etwaige Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Erwerber wirken sich auf den Schadensersatzanspruch nicht aus.




IBRRS 2007, 2698; IMRRS 2007, 0988
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Umfasst Bankbürgschaft bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch?

KG, Urteil vom 26.01.2007 - 6 U 128/06

1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren endet erst mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, nicht schon mit dem Zugang der Mitteilung des Insolvenzverwalters über das Bestreiten der Forderung.*)

2. Der bereicherungsrechtliche Rückgewährungsanspruch ist nicht vom Schutzzweck der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV umfasst, wenn die notarielle Urkunde über den Erwerb des Grundstücks nebst Herstellungsverpflichtung deshalb formnichtig ist, weil entgegen dem Inhalt der Urkunde eine gemeinsame notarielle Verhandlung in Anwesenheit der Beteiligten nicht stattgefunden hat, die Urkunde vielmehr von dem Notar mit Hilfe von Blankounterschriften des Erwerbers gefertigt wurde.*)




IBRRS 2007, 3474
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme einer technischen Anlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 - 23 U 39/06

1. Die Inbetriebnahme einer Kälteanlage ist keine konkludente Abnahme der Werkleistung, wenn zu diesem Zeitpunkt geschuldete Arbeiten noch nicht fertig gestellt sind. Die Fertigstellung der Werkleistung ist Voraussetzung für ihre Abnahme. Lediglich dann, wenn nur geringe Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend sind, kommt eine Abnahme vor endgültiger Fertigstellung des Werkes in Betracht.

2. Aus dem Verhalten des Auftraggebers kann nicht der Schluss auf einen Abnahmewillen gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf der förmlichen, d.h. der ausdrücklich zu erklärenden Abnahme bestanden hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten können, wobei dieser Verzicht auch formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann.

3. Häufig wird von einer stillschweigenden Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche und eine stillschweigende Abnahme ausgegangen werden können. Diese liegt jedenfalls in der Regel vor, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.

4. In den Fällen, in denen die Parteien auf die förmliche Abnahme nicht zurückkommen, muss nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden, wann der Besteller unter Verzicht auf die förmliche Abnahme das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung akzeptiert hat.

5. Ein solcher Verzicht auf die vereinbarten Förmlichkeiten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Partei zunächst auf der Einhaltung der Förmlichkeiten bestanden hat. Kommen die Parteien auf die verlangte Förmlichkeit über längere Zeit nicht zurück, so kann das Verhalten des Auftraggebers den Schluss zulassen, dass er darauf keinen Wert mehr legt. Im Hinblick auf die zunächst verlangte Förmlichkeit kann dies jedoch nur angenommen werden, wenn eine längere Zeit der beanstandungsfreien Nutzung der Bauleistung vergangen ist.

6. Eine Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche Abnahme und damit auch eine stillschweigende Abnahme ohne diese kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Besteller Mängel gerügt hat und dieses Verhalten indiziell dafür ist, dass er auf die förmliche Abnahme nach Mängelbeseitigung nicht verzichten wollte.

7. Die Verwendung von anderem als dem vereinbarten Material ist ein wesentlicher Mangel. Denn der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Ausführung der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie üblichen Erwartungen entspricht oder für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist.

8. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Nachbesserungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zu berücksichtigen , dass der Unternehmer, der mangelhaft geleistet hat, zu vermehrten Anstrengungen gehalten ist, um den Mangel kurzfristig zu beseitigen.

9. Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten. Dazu gehört zunächst die Feststellung, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Weiter gehört dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines Kredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im Übrigen können auch weitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein. Letztlich setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht voraus, dass der Geschädigte die Prognose von Kostensteigerungen über die allgemeine Teuerungsrate hinaus stellen konnte und musste.




IBRRS 2006, 0062
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Anpassung der Vertragspreise wegen Stahlpreisexplosion?

OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 - 14 U 124/05

1. Der Auftragnehmer kann sich aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt weder auf eine Änderung des Leistungssolls oder andere Anordnungen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 5 VOB/B) noch darauf berufen, mit einer nach dem Vertrag nicht vorgesehenen Leistung (§ 2 Nr. 6 VOB/B) beauftragt worden zu sein.

2. Da auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nicht vorliegen, steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch gegen den Auftraggeber auf Anpassung des Vertragspreises wegen veränderter Verhältnisse zu.

3. Der Auftragnehmer kann einen Anspruch auf Anpassung der Preise aufgrund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt nicht auf § 313 Abs. 1 BGB stützen.




IBRRS 2006, 4466; IMRRS 2006, 3186
BauträgerBauträger
Unwirksamkeit des Rücktritts von einem Bauträgervertrag

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2005 - 4 U 501/04-143

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 3606; IMRRS 2005, 1906
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Einwand des Ablaufs der Klagefrist

BGH, Urteil vom 19.10.2005 - IV ZR 89/05

1. Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagfrist steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW 1959, 241).*)

2. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Berufungsinstanz, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter) Verzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein Rechtsmissbrauch.*)

3. Auch die Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG ergibt keine Verpflichtung des Versicherers, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen.*)

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IBRRS 2006, 2103
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Der Bauherr als Querulant: Darf Unternehmer kündigen?

OLG Celle, Urteil vom 22.09.2005 - 6 U 37/05

Der Auftragnehmer kann den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sein Auftraggeber den Bauablauf durch fortlaufende unberechtigte Eingriffe in die Bauausführung derart nachhaltig stört, dass dem Auftragnehmer eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist.

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IBRRS 2005, 2388; IMRRS 2005, 1209
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Neuer Tatsachenvortrag zulässig?

BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03

Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird.*)

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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Rechtsnatur der Schlusszahlungseinrede (VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 61)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

2. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ( Rn. 58-61)