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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 2/92


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0300
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 06.05.1993 - III ZR 2/92

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10 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1993, 475 BGH - Verjährung von Amtshaftungsansprüchen bei positivem Bauvorbescheid

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4039
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Recht auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht mit Fristablauf!

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11

1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)

2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)

3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)




IBRRS 2013, 3303
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährungsbeginn beim Gesamtschuldnerausgleich?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2012 - 8 U 6/10

1. Kommt es als Folge von Abdichtungsmängeln großflächig zu Durchfeuchtungen, ist von einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten auszugehen.

2. Die Beauftragung eines Generalunternehmers entbindet den bauüberwachenden Architekten auch dann nicht von der Verpflichtung, die Ausführungen auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen, wenn der Generalunternehmer eine eigene Bauleitung einsetzt.

3. Soweit mit den Ausführungsfehlern des Auftragnehmers ein Überwachungsverschulden des Architekten korrespondiert, ist von einer überwiegenden Verantwortlichkeit des Auftragnehmers auszugehen; denn regelmäßig haftet derjenige in geringerem Umfange, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat, gegenüber demjenigen, der an der Herstellung beteiligt war. Bei einem zusätzlich mitwirkenden Planungsfehler des Architekten ist aber von einer je hälftigen Haftung des Architekten und des Auftragnehmers auszugehen.

4. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.




IBRRS 2000, 0359
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 09.06.1994 - III ZR 37/93

Lehnt die Behörde eine beantragte Bauvoranfrage zu mehreren Planungsvarianten mit unterschiedlicher baulicher Ausnutzung insgesamt ab, obwohl das Bauvorhaben jedenfalls nach einem der Vorschläge genehmigungsfähig gewesen wäre, so kann aus dem Umstand allein, daß die Antragsteller im Klagewege vorrangig auch die weitergehende Planung verfolgt haben, nicht zwingend der Schluß gezogen werden, sie hätten von der Genehmigung einer Variante mit geringerer baulicher Ausnutzung nicht Gebrauch gemacht. Läßt ihr Verhalten im übrigen ihre ernsthafte Bereitschaft erkennen, sich jedenfalls auch mit einem Bauvorbescheid hinsichtlich der genehmigungsfähigen Planung zu begnügen, ist die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich geworden, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie das Grundstück nicht unter Verwendung des Vorbescheids nach Ablauf einer zur Entscheidung über die Bauvoranfrage angemessenen Bearbeitungszeit veräußern konnten.

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IBRRS 2000, 0394
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schützwürdiges Interesse in Richtigkeit einer Auskunft

BGH, Urteil vom 05.05.1994 - III ZR 28/93

1. Die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens an den Antragsteller gerichtete, schriftliche und vom Amtsleiter unterzeichnete Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde, daß "gegen das Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen", kann geeignet sein, bei dem Adressaten - aber auch bei einem Dritten, der am Erwerb des Objekts zur Durchführung des Bauvorhabens interessiert ist - ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu begründen, das Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann.*)

2. In einer derartigen Mitteilung kann auch eine "Maßnahme" i. S. des § 39 Abs. 1 lit. b OBG NW gegenüber dem genannten Personenkreis liegen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90 - BGHZ 117, 83).*)

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IBRRS 2000, 0338
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 9/93

1. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes PVG von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1981 GVBl. S. 179, 232. Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse § 88 Abs. 1 LBauO in der Fassung vom 20. Juli 1982 GVBl. S. 264; § 58 Abs. 2 LBauO in der Fassung vom 28. November 1986 GVBl. S. 307 wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 9. Juli 1993 GVBl. S. 420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 1993 GVBl. 595 eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörden bewirkt hat.

2. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.

3. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen.

4. Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.




IBRRS 2000, 0315
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 23.09.1993 - III ZR 139/92

Drittschützende Amtspflicht gegenüber Erwerber bei Erteilung eines Bauvorbescheids

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des für BGHZ vorgesehenen Senatsurteils vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92).

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IBRRS 2000, 0300
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 06.05.1993 - III ZR 2/92

Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des Amtshaftungsanspruches bei erfolglosem Verwaltungsrechtsstreit

a) Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Erteilung eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides.

b) Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides hergeleitet wird, wenn ein - im Ergebnis erfolgloses - verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken.

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
L. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks
V. Verjährung im Gesamtschuldnerausgleich
2. Verjährung des Anspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB