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Eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften (auch des Gemeindehaushaltsrechts) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Erschließungsvertrags. Der Beitragsschuldner ist darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften (z.B. einen Verstoß gegen Ausschreibungspflichten) im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen.*)
Eine sog. kommunale Eigengesellschaft, d. h. eine Gesellschaft des Privatrechts, die von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrscht wird, ist nicht "Dritter" im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB.