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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: buchführungspflicht
82 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1995, 451 | Drucksache des Bundesrates - Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung in Vorbereitung |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2008, 1301
29 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - IX ZB 33/20
Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen. (Rn. 12)*)
VolltextLG Bonn, Beschluss vom 27.05.2021 - 6 T 6/21
Die Voraussetzungen einer zusätzlichen Vergütung nach § 17 Abs. 3 ZwVwV sind gerichtlich überprüfbar, da die Masse davor geschützt werden muss, dass die Abrechnung einer Sondervergütung nicht in Bezug auf solche Tätigkeiten erfolgt, die bereits durch die Vergütung des Zwangsverwalters im Sinne von § 17 Abs. 1 ZwVwV abgegolten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juli 2009 - V ZB 122/08 -, BeckRS 2009, 23294). Eine steuerliche Beratung ist nur geboten, wenn es sich um eine nicht zum allgemeinen Tätigkeitsbereich eines Zwangsverwalters gehörende Angelegenheit handelt.
VolltextBGH, vom 11.12.2018 - II ZR 455/17
§ 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 25 ff.)*)
VolltextBFH, Urteil vom 20.09.2018 - IV R 6/16
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO durchzuführen ist.*)
2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks).*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.02.2018 - III ZR 65/17
1. Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht. (Rn. 26)*)
2. Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Erkenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296). (Rn. 26)*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.06.2016 - 1 StR 20/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2014 - 9 U 224/13
1. Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt ist (BGHZ 40, 306).*)
2. Eine solche Konkretisierung lässt sich, soweit es um die allgemeinen Auswirkungen der Verletzung der Buchführungspflicht auf die Gläubigerinteressen geht, in den Fällen der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5 - 7 StGB nicht bejahen.*)
3. Der Verstoß gegen die gesetzlich bestehenden Buchführungspflichten allein rechtfertigt im Fall der späteren Insolvenz des Unternehmens keinen Schadensersatzanspruch des Vertragspartners gegen die Vertretungsorgane der insolventen Gesellschaft. Das gilt auch dann, wenn sich aus der Pflichtverletzung eine Strafbarkeit wegen Bankrotts (StGB § 283) ergibt.
VolltextBGH, Beschluss vom 16.02.2012 - IX ZB 233/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.10.2011 - IX ZB 37/08
Werden in den darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom Schuldner begangenen Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283c StGB) nicht aufgenommen, ist die Bestätigung des Plans nur zu versagen, wenn der Plan auf eine Unternehmensfortführung abzielt.*)
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 15.07.2011 - 5 U 147/10
1. Das Bauforderungssicherungsgesetz vom 23.10.2008 ist auf sog. "Altfälle", die sich vor dessen Inkrafttreten am 01.01.2009 ereigneten, nicht anwendbar. Für diese Sachverhalte gilt nach wie vor das GSB.*)
2. Buchführungspflichtig gem. § 2 GSB ist nur, wer tatsächlich Baugeld empfangen hat. Ein Baugewerbetreibender, der die Herstellung eines Umbaus übernimmt, aber selbst kein Baugeld empfangen hat, muss kein Baubuch führen, auch wenn für den Umbau einer anderen Person Baugeld gewährt wurde.*)
12 Nachrichten gefunden |
(01.07.2008) Der Bundestag hat am 26.06.2008 mit dem Forderungssicherungsgesetz eine Reihe von baurechtlich wichtigen Gesetzesänderungen beschlossen. Das Forderungssicherungsgesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten.
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(30.06.2008) Der Bundestag hat am 26.06.2008 mit dem Forderungssicherungsgesetz eine Reihe von baurechtlich wichtigen Gesetzesänderungen beschlossen. Das Forderungssicherungsgesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten.
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(21.12.2006) Sanieren, Reformieren, Investieren – die nachfolgende Zusammenstellung der Neuregelungen zum 1. Januar 2007 spiegelt das Konzept des Dreiklangs wieder.
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(26.08.2004) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement und der Sprecher des Vorstandes der KfW Mittelstandsbank Hans W. Reich haben gestern das Bundeskabinett über die Mittelstandsförderung der Bundesregierung ein Jahr nach der Fusion von KfW und DtA zur KfW Mittelstandsbank informiert.
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(22.05.2003) Der Finanzausschuss hat am Mittwochmittag den gleichlautenden Gesetzentwürfen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (15/537) sowie der Bundesregierung (15/900) zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung in geänderter Fassung zugestimmt. Für die Vorlagen stimmten SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierten CDU/CSU und FDP. In einer getrennten Abstimmung der unterschiedlichen Teile des Gesetzentwurfes wurde deutlich, dass der gesamte Ausschuss einvernehmlich die Vorschriften befürwortete, die sich auf die Verbesserung der Unternehmensfinanzierung beziehen. Erweitert wurde unter anderem der Titel des Gesetzes, das nun "Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern, zur Eindämmung der Schattenwirtschaft und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung" heißen wird.
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Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Förderung von Kleinunternehmern „nicht zu Ende gedacht“
(16.04.2003) Deutliche Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung von Kleinunternehmern übt der Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel (BDB) e.V., München. Der so genannte „Small-Business-Act“ soll die Startbedingungen von Existenzgründern und kleinen Betrieben durch Abbau von bürokratischen Hemmnissen erheblich verbessern. „Die Zielrichtung stimmt zwar. Zu Ende gedacht ist der Gesetzentwurf aber nicht. Das Papier enthält leider zu viele systematische und handwerkliche Fehler. Damit trägt dieser Regierungsvorschlag nicht zur dringend notwendigen Entlastung des Mittelstands bei“, betont Ingo Wölffer, steuerpolitischer Sprecher des BDB, dem 85 Prozent aller funktionserfüllenden Baustoff-Fachhändler in Deutschland angehören.
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(14.04.2003) Der Bundesrat hat sich am vergangenen Freitag kritisch zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung geäußert. In seiner Stellungnahme wirft der Bundesrat der Bundesregierung insbesondere vor, dass der große Durchbruch beim Bürokratieabbau für Kleinunternehmen und Existenzgründer mit diesem Gesetzentwurf nicht gelungen sei.
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(10.04.2003) Am morgigen Freitag tritt der Bundesrat zu seiner 787. Plenarsitzung zusammen. Dabei werden auch 2 Themen behandelt, die im Bereich Bau- und Immobilienrecht von Interesse sind:
1. Grunderwerbsteuerbefreiung für Wohnungsunternehmen
2. Kleinunternehmerförderungsgesetz
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(03.04.2003) "Zu kurz gesprungen" - so bewertete die CDU/CSU-Fraktion den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (15/537) am Mittwochvormittag im Finanzausschuss. In der ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss empfahl die Bundesregierung das Vorhaben als Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Erleichterung beim Besteuerungsverfahren und bei der Buchführungspflicht.
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(21.03.2003) "So rühmlich die Initiative zur Entbürokratisierung ist, so kleinlich ist der Gesetzentwurf für die Kleinunternehmer", kritisierte der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, StB/WP Volker Fasolt, auf der Jahrespressekonferenz seiner Organisation am 19. März in Berlin. Damit relativierte Fasolt die Wirkung der geplanten pauschalen Gewinnermittlung und der verringerten steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Abgesehen von der Anhebung der Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht seien die Vorschläge nichts Neues oder nur der Tropfen auf den heißen Stein. Den meisten Existenzgründern würde der unterstellte pauschale Gewinn von 50 Prozent nichts nutzen, weil sie in den ersten Jahren Verluste machen. In vielen Fällen sieht Fasolt die Anwendung des geltenden Rechts von Vorteil, wenn es wegen Investitionen am Anfang auf Vorsteuervergütungen und Verlustvorträge ankommt. Im Übrigen muss in vielen Fällen doppelt gerechnet werden: Sind die tatsächlichen Ausgaben höher oder die 50 Prozent günstiger?
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5 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
FoSiGEntwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) [BT-Drs. 16/511]
(vom 02.02.2006)
Text
Gesetzentwurf des Bundesrates zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) [BT-Drs. 15/3594]
(vom 14.07.2004)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung
(vom 26.02.2003)
Text
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Empfehlungen zu FoSiGEmpfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) [BR-Drs. 458/04]
(vom 01.06.2004)
Text
Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Bürokratie-AbbauAntrag zum Abbau der Bürokratie auf Bundesebene; eingebracht durch die FDP-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 15/65)
(vom 13.11.2002)
Text
18 Normen gefunden |
EStG (Einkommenssteuergesetz)
§ 13aErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (Stand: 01.01.2017)
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (Stand: 01.01.2015)
(Stand: 01.09.2014)
(Stand: 01.01.2014)
(Stand: 01.01.2012)
16 Abschnitte im "Marcks, Makler- und Bauträgerverordnung: MaBV" gefunden |
VI. Absatz 6 (MaBV § 10 Rn. 22)
V. Absatz 5 (MaBV § 10 Rn. 21)
3.10 Buchführungspflicht (§ 10 MaBV)
A. Vorbemerkung (MaBV § 10 Rn. 1-3)
III. Absatz 3 (MaBV § 10 Rn. 13-16)
IV. Absatz 4 (MaBV § 10 Rn. 17-20)
I. Absatz 1 (MaBV § 10 Rn. 4-9)
II. Absatz 2 (MaBV § 10 Rn. 10-12)
§ 14 Aufbewahrung (MaBV § 14 Rn. 1-3)