Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Ihre Suche nach Volltext: XII ZB 53/18 ergab 5 Treffer in 5 Bereichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Kein Vertrauen in falsche Auskunft
BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - II ZB 3/22
1. Wer in einer Zivilsache eine Berufungsbegründungsfrist um länger als einen Monat verlängern will, benötigt dafür unbedingt die Einwilligung des Prozessgegners. Liegt diese bei Fristablauf nicht vor, kann die Verlängerung nicht bewilligt werden - auch nicht um eine Woche, um dem Gegner Zeit zur Stellungnahme zu geben.
2. Das Vertrauen in eine anderslautende Behauptung der eigenen Angestellten oder eine Auskunft der Geschäftsstelle ist nicht schutzwürdig.
Kanzleimitarbeiter kann keinen Antrag auf Fristverlängerung stellen!
BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - XII ZB 53/18
Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache seinem Kanzleiangestellten überlässt, an der Fristversäumung.*)