Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 319/06


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 1861; IMRRS 2008, 1230
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungsverschulen: Verjährung d. Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06

Dokument öffnen Volltext

81 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IMR 2008, 319 BGH - Fehlende Mieteinnahmen vermitteln nicht Kenntnis der arglistigen Täuschung!

78 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0104
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 3194; IMRRS 2020, 1295
VersicherungenVersicherungen
Absackungen aufgrund einer Doline: Erdsenkung bzw. Erdfall!

LG Detmold, Urteil vom 13.10.2020 - 2 O 318/18

1. Eine Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Ein Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.

2. Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den Begriffen "Erdsenkung" und "Erdfall" nicht möglich und demnach auch nicht erforderlich.

3. Unter natürlichen Hohlräumen sind solche Räume zu verstehen, die vom Erdreich völlig umschlossen sind und nach oben mit einer natürlichen Decke aus einer Erdschicht enden.

4. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf bei den Begriffen "Erdsenkung" bzw. "Erdfall" mangels Einschränkung auf ein "plötzliches Ereignis" annehmen, dass auch eine sich über einen längeren Zeitraum entwickelnde Absenkung des Erdbodens einen Versicherungsfall darstellt.

5. Absackungen aufgrund unter einer sich dem versicherten Gebäude befindlichen, nicht künstlich aufgeschütteten Doline beruhen auf einem Erdfall bzw. einer Erdsenkung.

6. Sind die in dem Versicherungsschein benannten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen versichert, gelten als Grundstücksbestandteile unter anderem auch Hof- und Gehwegbefestigungen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3467; IMRRS 2019, 1298
NotareNotare
Wann beginnt die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs?

BGH, Urteil vom 10.10.2019 - III ZR 227/18

Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18, IBRRS 2019, 0975).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 2163
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Grauzementkartell: Zementhersteller muss Schadensersatz zahlen!

BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16

1. § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle eingeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde.*)

2. Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung.*)

3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 3064
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 18.05.2017 - I ZR 21/16

ohne amtlichen Leitsatz

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 1371
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - XII ZB 56/16

Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 1951
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 49/15

ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0

Der I. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.

Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,

die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr.

Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:

/>Die Revisionen gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 werden

zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die

Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Von Rechts

wegenTatbestand:1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher

Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der

von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und

Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für

Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen

haben. Die Beklagte importiert Personal Computer (PCs) mit

eingebauter Festplatte (sogenannte "Toughbooks") und vertreibt sie

in Deutschland.
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte·nach

Durchführung des § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der

Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 13. Februar 2008·Sch-Urh

09/07) - wegen der Veräußerung und des

anderweitigen

Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit

vom
1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der

Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer

Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in
Anspruch.

/>3 Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der

Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter

Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung

urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke

geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
4 Die von der

Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland

vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende

Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine

hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt, um

Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte

vervielfältigen zu können. Der Hersteller des seinerzeit

marktbeherrschenden Betriebssystems "Windows XP" habe für dessen

Betrieb Hardware mit Kapazitäten von
300 Megahertz (MHz) für

die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und mindestens

10 Gigabyte (GB) für die Festplatte empfohlen. Jedenfalls bei

Vorhandensein dieser Ausstattung habe ein Spielfilm von

zweistündiger Dauer aufgezeichnet und auf der Festplatte des

Computers gespeichert werden können. Diese Ausstattung habe die

Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder

digitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und Video-

Podcasts, von Audio- und Video-Streams (Web-Radio, Web-TV), von

Audio- und Videodateien auf CDs und DVDs, Festplatten, USB-Sticks,

Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus

dem Internet heruntergeladenen Audio- und Videodateien sowie von

stehendem Bild und Text ermöglicht.
5 Die Beklagte ist dem

entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im

fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur

Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar

bestimmt gewesen. Sie hat die Einrede

der Verjährung

erhoben und geltend gemacht, die Klage sei treuwidrig, weil die

Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem

Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages

über die Gerätevergütung für CD-Brenner im Jahre 2002 zugesagt

habe, vorerst keine Gerätevergütung für PCs
geltend zu

machen.
6 Das Oberlandesgericht hat über die Klage wegen des

in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt

entschieden:I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft

über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der

Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom1. April 2005 bis 31.

Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten

Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich

Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im

Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung

und Adresse) zu benennen.II. Im Übrigen wird die Klage

hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.7 Mit ihrer

Revision wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung

ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die

Beklagte verfolgt mit
ihrer Revision ihren Antrag auf

Abweisung der Klage insgesamt weiter. Die Parteien beantragen

jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite

zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:8 A. Das Oberlandesgericht hat

die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat -

für zulässig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den

die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für

begründet erachtet (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember

2005). Hinsichtlich der in der Zeit vom
1. Januar 2002 bis

zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der

ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen.

Hierzu hat es ausgeführt:

9 Der mit der Klage geltend

gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2

Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur

Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne

Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern)

verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit

eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß §

54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen

urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von

Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch Übertragung von

einem Bildoder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder

Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt

waren.
10 Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von

der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit

eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche

Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger

Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der

Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese

Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken

mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten

- wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten.

Dass die Aufzeichnung von Fernsehaufnahmen - nach Darstellung der

Beklagten - nicht mit jedem PC in guter Qualität habe

bewerkstelligt werden können und Störungen beim Kopiervorgang

auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen

Eignung der von ihr in den Verkehr gebrachten Geräte zur

Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen

urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze

nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets

reibungslos verlaufe. Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass

die Aufzeichnung von Fernsehsendungen mithilfe einer an ein

Notebook angeschlossenen externen TV-Karte und die Speicherung der

TV-Aufzeichnungen auf der Festplatte eines Notebooks technisch

möglich gewesen sei, ohne dass es zu Abstürzen, Bildausfällen oder

Tonstörungen gekommen sei. Darüber hinaus sei hinreichend

dargetan, dass

die PCs zur Anfertigung von

Vervielfältigungen nicht geschützter Video-DVDs geeignet gewesen

seien. Unerheblich sei, dass die Geräte die Vornahme von

Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen

oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder

Anschluss einer TV- oder Audio-Karte -
ermöglichten.
11

Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme

privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF

bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme

vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus,

dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC

für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit

Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz

von PCs zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radiosendungen und von

Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von

auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der

Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende

Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener

PC-Hersteller für die Zeit ab dem Jahre
2002 auszugehen.

/>12 Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten

Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die

streitbefangenen Geräte als "Industrie-PCs" ausschließlich für

gewerbliche Abnehmer konzipiert seien und nicht im normalen Handel

erhältlich seien. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass

Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich

geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch

verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht

widerlegt.
13 Die für die Jahre 2002 und 2003 geltend

gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Der in der ersten Stufe

der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit

die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflichti-



ge Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung

von Vergütungs- und (vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im

vorhergehenden Zeitraum sei unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung

ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht

durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der

Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die

Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes BITKOM

repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband

in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen

Gesamtvertrag zu CD- und DVD-Brennern einen Vertrauenstatbestand

dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über

die Gerätevergütung für DVD- Brenner in der von der Klägerin

verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der

Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten

Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein

schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf

Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des

Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 beim

Branchenverband BITKOM anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt hätten

der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen,

dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft

/>weiterverfolgen werde.
14 B. Die gegen diese Beurteilung

gerichteten Revisionen der Parteien haben keinen Erfolg.
15

I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.
16 1. Der

Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine

Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung

ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das

Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im

Hinblick darauf zuzulassen, dass die Frage der technischen Eignung

und erkennbaren Zweckbestimmung der streitgegenständlichen

"Toughbooks" zur Vornah-

me von Vervielfältigungen im

Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF für eine Vielzahl von Fällen von

Bedeutung und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sei.

Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision

genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von

einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der

Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die

Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie

in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig

ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008
• I ZR 63/06, GRUR

2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445·Motorradreiniger; Urteil vom 27.

März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620

/>• Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014·I ZR 162/13, GRUR 2015, 498

Rn. 12 = WRP
2015, 569·Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015·I

ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11
= WRP 2016, 66·Tauschbörse II;

Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR
2016, 965 Rn. 17

= WRP 2016, 1236 - Baumann II).
17 2. Eine Beschränkung der

Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das

Oberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten

Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als

klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem

Gesichtspunkt der Verwirkung für unbegründet erachtet hat. Soweit

dies dahin verstanden werden kann, dass sich die

Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren

Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht

betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes

beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung

der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und

damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden,

auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH,

Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005,
894,

895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27.

September
2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit

nicht abgedruckt in BGHZ 191,
119; Urteil vom 16. Oktober

2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine solche

beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von

der Zulas-

sungsbeschränkung betroffene Teil des

Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von

dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer

Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur

Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des

Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 -

XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 -

XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013

/>• XI ZR 400/11, Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es

an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des

Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für

§ 301 ZPO maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung

auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung

durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17.

Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN;

Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander

widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden

Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in

einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht

im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile

noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit

einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen

aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das

weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen,

wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende

Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH,

Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26

= WRP 2015, 1487
- Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn

das Durchgreifen einer Einrede oder
Einwendung in Rede steht,

die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom

/>13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448;

Saenger/Saenger, ZPO,
6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK

ZPO/Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301
Rn. 10).
18

Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der

Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren

Teil des Streitstoffes, der vom Einwand
- 10 -
der

Verwirkung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall

besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die

Klageansprüche werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit

eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches

tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben

Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.

Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung

stehendenden Zeitraumes entscheidungserhebliche Frage, ob den

Klageansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand eines

Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Es ist

nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im

Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich

beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer

/>Teilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt

werden müssen.
19 II. Die Klage ist zulässig. Gegen die -

auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende -

hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der

Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft

gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.
20

III. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung

zum 1. Juni
2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von

Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch

Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

- an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von

Urheberrechten und verwandten Schutzrechten -

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Verfahren,

die·wie das vorliegende·am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder

bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG

Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der

Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die

§§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15
UrhWG und die

Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum

/>31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf

Verfahren, die zu dieser
Zeit bei einem Gericht anhängig

sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128
- 11 -

/>bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der

bis zum 31. Mai
2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

/>21 IV. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen,

dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch

Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit,

Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53

/>Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54

Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach §

54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses

Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
22 1. Die

Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien

ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz

zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom

26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff.

UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre

2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.


23 Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes,

wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch

Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch

Übertragungen von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen nach

§ 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den

Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur

und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von

Bildoder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher

Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer

angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das

sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bildoder Tonträger

geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.

Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach §

54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten

Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Ge-


- 12 -
setzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten

Geräte und Bildoder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des

Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2
UrhG aF auf

die Mitteilung der Bezugsquellen.
24 2. Das Oberlandesgericht

hat mit Recht angenommen, dass die Kläger Inkassogesellschaft der

gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten

Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage

erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als

Herstellerin und Importeurin von P
Cs mit eingebauter

Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011

/>• I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als

Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017·I ZR

42/15 Rn. 20 ff.·PC mit Festplatte II).
25 3. Nach den

Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit

eingebauter Festplatte importiert und vertrieben, die im

maßgeblichen Zeitraum vom
1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember

2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind. Bei diesen

Geräten handelte es sich um transportable Notebooks (sogenannte

Thoughbooks), die über einen USB-Anschluss, einen seriellen

Anschluss, ein Modem sowie über zwei 50-Ohm-Anschlüsse für externe

Antennen verfügten.
26 4. Das Oberlandesgericht ist ohne

Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in

Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch

geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle

Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder

durch Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen

nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
27 a) Die

von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs

mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1

oder 2 UrhG aF
- 13 -
zur Aufzeichnung von Audiowerken

und audiovisuellen Werken auf Bildoder Tonträger und zur

Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen

/>verwendet zu werden.
28 aa) Werden Audiowerke oder

audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen

aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder

von einem anderen Bildoder Tonträger auf die Festplatte des

Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch

Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch

Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen gemäß §

54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten

Bildoder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die

Festplatte eines Computers. Unter einem Bildoder Tonträger ist

nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur

wiederholbaren Wiedergabe von Bildoder Tonfolgen zu verstehen.

Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn

sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März

2015·C-463/12, GRUR 2015, 478
Rn. 35 f. = WRP 2015,

706·Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014
- I ZR 30/11,

GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21.

Juli
2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017,

206 - Musik-Handy).
29 bb) Nach den vom Oberlandesgericht

getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im

entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter

Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die

Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard-

und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen

schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Für die technische

Eignung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von

Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die

hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den

eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten

Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlandesgericht ist

insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die

technische Ausstattung verfügten, einen Spiel-
- 14 -

/>film mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Diese

Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
30 (1) Das

Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde

gelegt, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum

vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen

Spielfilm mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Es

ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der

Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen

Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann,

mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen

nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH,

GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40·Musik-Handy).
31 (2) Die

Revision der Beklagten macht geltend, das Oberlandesgericht habe

zwar festgestellt, dass im maßgeblichen Zeitraum bei PCs anderer

Hersteller eine störungsfreie Aufzeichnung von Fernsehsendungen

möglich gewesen sei. Aus diesem Umstand könne aber nicht ohne

Weiteres darauf geschlossen werden, dass dies auch für die

"Toughbooks" der Beklagten gegolten habe. Zu diesen PCs habe das

Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Damit dringt die

Revision der Beklagten nicht durch.
32 Allerdings kann zur

Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur

oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und

Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall

auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt

werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende

Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines

Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF

vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu

werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung

unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle

hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als

Bildoder Ton-
- 15 -
aufzeichnungsgerät). Dabei kann für

das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer

technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der

angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das

Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich

geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis

40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines

Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt,

zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch

geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese

Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die

der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in

Verkehr bringt.
33 Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht

seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt. Es ist unter

Zugrundelegung der Empfehlungen des Softwareunternehmens

Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit

meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen,

dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300

Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und

eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2

Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von

zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen

und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Diese

technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten

im fraglichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Nach den

Feststellungen des Oberlandesgerichts, die die Revision der

Beklagten nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten

seit Anfang 2002 in Verkehr gebrachten Geräte wenigstens über

einen Prozessor mit einer Rechenleistung von 700 MHz, über einen

Arbeitsspeicher von 256 MB und über eine Festplatte mit einer

Speicherkapazität von 20 GB (Modell CF-M34). Die nachfolgend von

der Beklagten angebotenen Geräte verfügten über Prozessoren mit

einer Rechenleistung von 800 MHz (Modell CF-28) bis zu 1,6 GHz

(Modell CF-72), einen Arbeitsspeicher von 256 MB (und mehr) und

waren mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von wenigs-


- 16 -
tens 20 GB (Modelle CF-50 und CF-R1), seit dem

Jahre 2003 jedoch ganz überwiegend mit einer Festplatte mit einer

Speicherkapazität von 40 GB und mehr ausgestattet. Das

Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass von der Beklagten

im maß- geblichen Zeitraum in Verkehr gebrachte Computer-Modelle

mit einem USB-Anschluss, einer seriellen Schnittstelle, mit einem

Modem und mit zwei 50-Ohm-Anschlüssen für externe Antennen

ausgestattet gewesen sind.
34 Gegen diese tatrichterliche

Beurteilung hat die Revision der Beklagten keine durchgreifenden

Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch

sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten

legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom

Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und

Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte

eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die

Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche

Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche

Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten.
35

(3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen,

dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr

gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme

vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass

ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und

Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder

audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der

Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR

2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bildoder

Tonaufzeichnungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich

geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten

(wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk)

aufgezeichnet oder von anderen Bildoder Tonträgern übertragen und

auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR
2012,

705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
- 17 -


36 Einwände gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die

von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter

Festplatte hätten im Übrigen - soweit nicht schon herstellerseits

entsprechend ausgestattet - mit der zusätzlich für die

Aufzeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter

Werke erforderlichen Hardware (wie einer TV-Karte oder einem TV-

Tuner) nachgerüstet werden können, hat die Revision der Beklagten

ebenfalls nicht erhoben.
37 cc) Die Revision der Beklagten

rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe es nicht für

unerheblich halten dürfen, dass die Beklagte auf Störungen während

des Kopiervorgangs hingewiesen habe.
38 Das Oberlandesgericht

hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des

Kopiervorgangs und eine etwaige unzulängliche Qualität der

Speicherung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines

Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht daran

anknüpfe, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets

reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler

erkennen.
39 Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit

Rücksicht auf seine technische Ausstattung unter Nutzung

bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrechtlich

geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus,

dass solche Vervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich

zu bewerkstelligen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 15 - PC als

Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017,
172 Rn. 87 f. -

Musik-Handy). Die Revision der Beklagten hat jedoch nicht

dargelegt, dass die von der Beklagten behaupteten möglichen

Störungen dazu geführt haben, dass vergütungspflichtige

Vervielfältigungshandlungen im Zeitraum von 2002 bis
2005 im

täglichen Gebrauch tatsächlich nicht möglich oder nur von zu

vernachlässi-
- 18 -
gender praktischer Bedeutung waren.

Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 2707; IMRRS 2016, 1611
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflichten bei Anpreisung wirtschaftlicher Rentabilität und von Steuervorteilen

BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15

1. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung über die Höhe der monatlichen Zuzahlung im Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage liegt die erforderliche Kenntnis anspruchsbegründender Umstände erst vor, wenn der Käufer nachvollziehen kann, worauf die höhere Zuzahlung zurückzuführen ist. Dies ist ihm regelmäßig erst nach Erhalt der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. des Mietpools für den betroffenen Zeitraum möglich.

2. Wird als Kaufanreiz für eine Immobilie auf deren wirtschaftliche Rentabilität hingewiesen, muss der Verkäufer auch über die hierfür bedeutsamen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig informieren. Er verletzt daher seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes Bild der Ertragserwartung oder des Wertsteigerungspotentials gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983).

3. Wird eine langfristige Finanzierung eine Immobilienkaufs mit damit einhergehenden Steuervorteilen und zugleich ein Annuitätendarlehen vorgeschlagen, ist über eintretende negative Auswirkungen des sich Jahr für Jahr verringernden Zinsanteils der Darlehensraten auf den Steuervorteil aufzuklären.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 0183; IMRRS 2017, 0082
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Eigen- oder Fremdgeschäft im Unternehmenskontext: Wer ist Vertragspartner geworden?

KG, Urteil vom 25.05.2016 - 21 U 174/14

1. Wer unternehmensbezogen kontrahiert, handelt im Zweifel im Namen des Unternehmensträgers. Das gilt aber nur, soweit sich aus dem Handeln des Vertreters eindeutig ein Bezug zum Unternehmen ergibt und zugleich aus den konkreten tatsächlichen Umstände nicht etwas anderes folgt.

2. Verbleiben Zweifel an der Unternehmensbezogenheit, ist ein Eigengeschäft des Vertreters anzunehmen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 3456
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14

  1. Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall

    einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber

    dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen

    kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,

    es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer

    Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach

    § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember

    2014• XII ZB 181/13·FamRZ 2015, 393).

  2. Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der

    Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für

    den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche

    Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes

    jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des

    Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe

    Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

  3. Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche

    der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der

    Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ

    2010, 958) hinausgeschoben.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2015, 1953
Mit Beitrag
AGBAGB
Kann die Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung auf fünf Jahre verlängert werden?

BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 200/14

Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2015, 0311; IMRRS 2015, 0176
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht: Verjährung des Gegenanspruchs wird nicht gehemmt!

BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 309/12

1. Ein noch nicht abgeschlossener Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Ausgang Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (noch nicht rechtshängigen) Anspruchs gegen den Schuldner erlaubt, steht nicht der Annahme entgegen, der Gläubiger habe bereits Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen.*)

2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 2812; IMRRS 2014, 1475
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarhaftung: Beginnt mit der Übermittlung einer Eintragungsnachricht die Verjährung?

BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 217/13

1. Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen.*)

2. Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat.*)

3. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer Lastenfreistellung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 0983; IMRRS 2014, 0483
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bauherrenmodell: Wie ist ein überhöhter Preis nachzuweisen?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014 - 4 U 20/13

1. Leitet der Kläger im Prozess gegen die lediglich Kredit gebende Bank eine Pflichtverletzung der Bank aus der Behauptung her, die Bank habe ihn über die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Eigentumswohnung nicht aufgeklärt, so muss er zur Darlegung der Überhöhung des Kaufpreises substantiierten Vortrag zu den wertbildenden Faktoren halten.*)

2. Dient der Kredit dazu, im Wege des Bauherrenmodells neuen Wohnraum zu schaffen, kann der Nachweis einer Überteuerung nicht durch einen Vergleich der Grunderwerbs- und Herstellungskosten der konkreten Wohnung mit dem Verkehrswert einer auf dem freien Wohnungsmarkt im Altbestand bereits vorhandenen Wohnung geführt werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 0948; IMRRS 2014, 0463
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wann beginnt Verjährung von Regressanspruch gegen den Anwalt?

BGH, Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 245/12

1. Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.*)

2. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 3357
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 187/12

Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 1243; IMRRS 2013, 0752
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Verjährung: Höhe einer Rückvergütung nicht maßgeblich!

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11

Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 0283; IMRRS 2013, 0205
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Schadensrecht - Müssen sich Eheleute ihre Kenntnis zurechnen lassen?

BGH, Urteil vom 13.12.2012 - III ZR 298/11

Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen "genau durchgelesen" hat. Die bei der Lektüre des Prospekts gewonnenen Erkenntnisse muss sich der Anleger nur dann zurechnen lassen, wenn der Ehegatte als Wissensvertreter des Anlegers tätig geworden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Schadensersatzanspruchs gegen den Berater die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen worden ist. Letzteres darf auch bei Ehegatten nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 3948; IMRRS 2012, 2831
ImmobilienImmobilien
Preisänderungsklausel unwirksam: Wann verjährt Rückzahlungsanspruch

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

Zum Beginn der Verjährung für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln in einem Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 3956; IMRRS 2012, 2835
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Rückzahlungsansprüche wegen Gaspreiserhöhung

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 240/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 3997; IMRRS 2012, 2867
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Energierecht - Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamer Preisanpassungsklauseln

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 249/11

Zum Beginn der Verjährung für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln in einem Gaslieferungsvertag mit Sonderkunden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 3840; IMRRS 2012, 2768
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Energierecht - Gaspreiserhöhung und unwirksame AGB-Klausel

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 151/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 3842; IMRRS 2012, 2770
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Energierecht - Gaspreiserhöhung und unwirksame AGB-Klausel

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 152/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 4039
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Recht auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht mit Fristablauf!

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11

1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)

2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)

3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)




IBRRS 2012, 2999; IMRRS 2012, 2168
VersicherungenVersicherungen
Ansprüche gegen englische Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 2895; IMRRS 2012, 2115
VersicherungenVersicherungen
Erfüllungsansprüche gegen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11

1. Zu Erfüllungsansprüchen bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung ("Wealthmaster Noble"), wenn nach dem Versicherungsschein vorbehaltlos regelmäßige Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages vorgesehen sind und die in Bezug genommenen Policenbedingungen einschränkende Regelungen für die Einlösung von Anteilen auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers vorsehen.*)

2. Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.*)

3. Wird eine Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich über rechtlich selbständige Vermittler und von diesen eingesetzte Untervermittler vertrieben (Strukturvertrieb), so sind diese Vermittler im Rahmen der geschuldeten Aufklärung im Pflichtenkreis des Versicherers tätig; dieser muss sich ihr Verhalten und ihre Erklärungen insoweit zurechnen lassen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 2899; IMRRS 2012, 2118
VersicherungenVersicherungen
Ansprüche gegen englische Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 286/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 1978; IMRRS 2012, 1459
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Verjährung des Anspruch gegen einen Rechtsanwalt

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2012 - 28 U 152/11

Der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Auch die Kenntnis der einen Anwaltsregressanspruch begründenden Umstände setzt keine Parallelwertung in der Laiensphäre voraus.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 1466; IMRRS 2012, 1070
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Verjährungsfrist bei verlorener Kenntnis von Daten vor dem 1.1.2002

BGH, Urteil vom 28.02.2012 - XI ZR 192/11

1. Hat der Gläubiger vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, verliert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt.*)

2. Der Gläubiger ist in derartigen Überleitungsfällen nicht gehalten, zur Hemmung der Verjährung die Klage gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen zu lassen.*)

3. Besteht die Bürgschaftsforderung nach dem Wegfall der Hauptforderung infolge des Untergangs des Hauptschuldners als Rechtsperson als selbständige Forderung weiter und kann der Gläubiger deshalb die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Hauptforderung nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff.), ist bei der Prüfung der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf die Person des Bürgen abzustellen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 0109; IMRRS 2012, 0073
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Stillschweigender Anlageberatungsvertrag

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - XI ZR 50/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 5209; IMRRS 2011, 3804
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Unerlaubte Handlung bei aussichtslosen Börsentermingeschäften

BGH, Urteil vom 15.11.2011 - XI ZR 54/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 2924; IMRRS 2011, 2096
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Beratungspflichtverletzung in Kapitalanlage als Altersversorgung

BGH, Urteil vom 07.07.2011 - III ZR 90/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 3822; IMRRS 2011, 2702
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision (Prospekthaftung)

BGH, Urteil vom 05.07.2011 - XI ZR 306/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 2604; IMRRS 2011, 1893
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Schadensersatzanspruch gegen Anlageberater

BGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 200/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 3029; IMRRS 2011, 2191
ImmobilienImmobilien
Aufklärungspflicht der Finanzierungsbank bei arglistiger Täuschung

BGH, Urteil vom 31.05.2011 - XI ZR 90/09

1. Das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut muss den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen, sofern diese nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29.6.2010 - XI ZR 104/08, IMR 2010, 440).

2. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank liegt aber vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29.6.2010 - XI ZR 104/08, IMR 2010, 440).

3. Die die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb wird widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 2975; IMRRS 2011, 2141
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Aufklärungspflichtverletzung bei Termingeschäften

BGH, Urteil vom 03.05.2011 - XI ZR 373/08

Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Erfüllungsgehilfen des Vermittlers.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 2979; IMRRS 2011, 2145
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Aufklärungspflichtverletzung bei Termingeschäften

BGH, Urteil vom 03.05.2011 - XI ZR 374/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 1548; IMRRS 2011, 1099
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Schadensrecht - Verjährung mehrerer Pflichtverletzungen, gleicher Schadensfall

BGH, Urteil vom 24.03.2011 - III ZR 81/10

Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufklärungs- oder Beratungsfehlern die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen ist, setzt nicht voraus, dass die Pflichtverletzung jeweils eigene, von den anderen Fehlern und deren Folgen gesonderte Schäden zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den Fällen, in denen die Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben, nämlich jeweils für die Anlageentscheidung ursächlich waren.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 1318; IMRRS 2011, 0934
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Aktienrecht - Schiedsklausel über Ansprüche des Anlegers gegen einen Dritten

BGH, Urteil vom 08.02.2011 - XI ZR 168/08

1. Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Dritte.*)

2. Die Einrede des Schiedsvertrags ist nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch den Schiedsvertrag, auf den er die Einrede stützt, konkret bezeichnet.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2011, 0864; IMRRS 2011, 0616
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Täuschung über Vermittlungsprovision bei Objektfinanzierung

BGH, Urteil vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09

Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

Dokument öffnen Volltext


 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 50 [51 bis 78

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn)
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag
VIII. Sonderproblem: Verjährungsbeginn bei Übernahme der Objektbetreuung