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BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2008, 319 | BGH - Fehlende Mieteinnahmen vermitteln nicht Kenntnis der arglistigen Täuschung! |
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BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.*)
VolltextLG Detmold, Urteil vom 13.10.2020 - 2 O 318/18
1. Eine Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Ein Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
2. Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen den Begriffen "Erdsenkung" und "Erdfall" nicht möglich und demnach auch nicht erforderlich.
3. Unter natürlichen Hohlräumen sind solche Räume zu verstehen, die vom Erdreich völlig umschlossen sind und nach oben mit einer natürlichen Decke aus einer Erdschicht enden.
4. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf bei den Begriffen "Erdsenkung" bzw. "Erdfall" mangels Einschränkung auf ein "plötzliches Ereignis" annehmen, dass auch eine sich über einen längeren Zeitraum entwickelnde Absenkung des Erdbodens einen Versicherungsfall darstellt.
5. Absackungen aufgrund unter einer sich dem versicherten Gebäude befindlichen, nicht künstlich aufgeschütteten Doline beruhen auf einem Erdfall bzw. einer Erdsenkung.
6. Sind die in dem Versicherungsschein benannten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen versichert, gelten als Grundstücksbestandteile unter anderem auch Hof- und Gehwegbefestigungen.
VolltextBGH, Urteil vom 10.10.2019 - III ZR 227/18
Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18, IBRRS 2019, 0975).*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16
1. § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle eingeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde.*)
2. Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung.*)
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.05.2017 - I ZR 21/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 22.03.2017 - XII ZB 56/16
Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 49/15
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
/>Die Revisionen gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die
Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Von Rechts
wegenTatbestand:1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher
Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der
von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und
Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für
Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen
haben. Die Beklagte importiert Personal Computer (PCs) mit
eingebauter Festplatte (sogenannte "Toughbooks") und vertreibt sie
in Deutschland.
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte·nach
Durchführung des § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der
Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 13. Februar 2008·Sch-Urh
09/07) - wegen der Veräußerung und des
anderweitigen
Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit
vom
1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der
Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer
Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in
Anspruch.
/>3 Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der
Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter
Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke
geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
4 Die von der
Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland
vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende
Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine
hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt, um
Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte
vervielfältigen zu können. Der Hersteller des seinerzeit
marktbeherrschenden Betriebssystems "Windows XP" habe für dessen
Betrieb Hardware mit Kapazitäten von
300 Megahertz (MHz) für
die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und mindestens
10 Gigabyte (GB) für die Festplatte empfohlen. Jedenfalls bei
Vorhandensein dieser Ausstattung habe ein Spielfilm von
zweistündiger Dauer aufgezeichnet und auf der Festplatte des
Computers gespeichert werden können. Diese Ausstattung habe die
Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder
digitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und Video-
Podcasts, von Audio- und Video-Streams (Web-Radio, Web-TV), von
Audio- und Videodateien auf CDs und DVDs, Festplatten, USB-Sticks,
Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus
dem Internet heruntergeladenen Audio- und Videodateien sowie von
stehendem Bild und Text ermöglicht.
5 Die Beklagte ist dem
entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im
fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur
Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar
bestimmt gewesen. Sie hat die Einrede
der Verjährung
erhoben und geltend gemacht, die Klage sei treuwidrig, weil die
Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem
Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages
über die Gerätevergütung für CD-Brenner im Jahre 2002 zugesagt
habe, vorerst keine Gerätevergütung für PCs
geltend zu
machen.
6 Das Oberlandesgericht hat über die Klage wegen des
in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt
entschieden:I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft
über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der
Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom1. April 2005 bis 31.
Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten
Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich
Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im
Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung
und Adresse) zu benennen.II. Im Übrigen wird die Klage
hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.7 Mit ihrer
Revision wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung
ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die
Beklagte verfolgt mit
ihrer Revision ihren Antrag auf
Abweisung der Klage insgesamt weiter. Die Parteien beantragen
jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite
zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:8 A. Das Oberlandesgericht hat
die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat -
für zulässig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den
die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für
begründet erachtet (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember
2005). Hinsichtlich der in der Zeit vom
1. Januar 2002 bis
zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der
ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen.
Hierzu hat es ausgeführt:
9 Der mit der Klage geltend
gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur
Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne
Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern)
verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit
eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß §
54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen
urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von
Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch Übertragung von
einem Bildoder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder
Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt
waren.
10 Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von
der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit
eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche
Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger
Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der
Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese
Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken
mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten
- wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten.
Dass die Aufzeichnung von Fernsehaufnahmen - nach Darstellung der
Beklagten - nicht mit jedem PC in guter Qualität habe
bewerkstelligt werden können und Störungen beim Kopiervorgang
auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen
Eignung der von ihr in den Verkehr gebrachten Geräte zur
Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen
urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze
nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets
reibungslos verlaufe. Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass
die Aufzeichnung von Fernsehsendungen mithilfe einer an ein
Notebook angeschlossenen externen TV-Karte und die Speicherung der
TV-Aufzeichnungen auf der Festplatte eines Notebooks technisch
möglich gewesen sei, ohne dass es zu Abstürzen, Bildausfällen oder
Tonstörungen gekommen sei. Darüber hinaus sei hinreichend
dargetan, dass
die PCs zur Anfertigung von
Vervielfältigungen nicht geschützter Video-DVDs geeignet gewesen
seien. Unerheblich sei, dass die Geräte die Vornahme von
Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen
oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder
Anschluss einer TV- oder Audio-Karte -
ermöglichten.
11
Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme
privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF
bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme
vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus,
dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC
für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit
Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz
von PCs zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radiosendungen und von
Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von
auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der
Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende
Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener
PC-Hersteller für die Zeit ab dem Jahre
2002 auszugehen.
/>12 Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten
Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die
streitbefangenen Geräte als "Industrie-PCs" ausschließlich für
gewerbliche Abnehmer konzipiert seien und nicht im normalen Handel
erhältlich seien. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass
Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich
geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch
verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht
widerlegt.
13 Die für die Jahre 2002 und 2003 geltend
gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Der in der ersten Stufe
der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit
die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflichti-
ge Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung
von Vergütungs- und (vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im
vorhergehenden Zeitraum sei unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung
ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht
durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der
Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die
Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes BITKOM
repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband
in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen
Gesamtvertrag zu CD- und DVD-Brennern einen Vertrauenstatbestand
dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über
die Gerätevergütung für DVD- Brenner in der von der Klägerin
verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der
Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten
Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein
schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf
Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte
geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des
Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 beim
Branchenverband BITKOM anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt hätten
der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen,
dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft
/>weiterverfolgen werde.
14 B. Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Revisionen der Parteien haben keinen Erfolg.
15
I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.
16 1. Der
Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine
Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung
ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das
Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im
Hinblick darauf zuzulassen, dass die Frage der technischen Eignung
und erkennbaren Zweckbestimmung der streitgegenständlichen
"Toughbooks" zur Vornah-
me von Vervielfältigungen im
Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF für eine Vielzahl von Fällen von
Bedeutung und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sei.
Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision
genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von
einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der
Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die
Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie
in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig
ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008
• I ZR 63/06, GRUR
2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445·Motorradreiniger; Urteil vom 27.
März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620
/>• Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014·I ZR 162/13, GRUR 2015, 498
Rn. 12 = WRP
2015, 569·Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015·I
ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11
= WRP 2016, 66·Tauschbörse II;
Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR
2016, 965 Rn. 17
= WRP 2016, 1236 - Baumann II).
17 2. Eine Beschränkung der
Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das
Oberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten
Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als
klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem
Gesichtspunkt der Verwirkung für unbegründet erachtet hat. Soweit
dies dahin verstanden werden kann, dass sich die
Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren
Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht
betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes
beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung
der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und
damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden,
auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH,
Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005,
894,
895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27.
September
2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit
nicht abgedruckt in BGHZ 191,
119; Urteil vom 16. Oktober
2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine solche
beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von
der Zulas-
sungsbeschränkung betroffene Teil des
Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von
dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer
Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur
Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des
Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 -
XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 -
XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013
/>• XI ZR 400/11, Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es
an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des
Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für
§ 301 ZPO maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung
auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung
durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17.
Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN;
Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander
widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden
Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in
einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht
im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile
noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit
einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen
aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das
weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen,
wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende
Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH,
Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26
= WRP 2015, 1487
- Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn
das Durchgreifen einer Einrede oder
Einwendung in Rede steht,
die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom
/>13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448;
Saenger/Saenger, ZPO,
6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK
ZPO/Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301
Rn. 10).
18
Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der
Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren
Teil des Streitstoffes, der vom Einwand
- 10 -
der
Verwirkung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall
besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die
Klageansprüche werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit
eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches
tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben
Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung
stehendenden Zeitraumes entscheidungserhebliche Frage, ob den
Klageansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand eines
Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im
Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich
beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer
/>Teilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt
werden müssen.
19 II. Die Klage ist zulässig. Gegen die -
auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende -
hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der
Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft
gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.
20
III. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung
zum 1. Juni
2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch
Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
- an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten -
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Verfahren,
die·wie das vorliegende·am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder
bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG
Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der
Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die
§§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15
UrhWG und die
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum
/>31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf
Verfahren, die zu dieser
Zeit bei einem Gericht anhängig
sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128
- 11 -
/>bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der
bis zum 31. Mai
2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
/>21 IV. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch
Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit,
Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53
/>Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54
Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach §
54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses
Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
22 1. Die
Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien
ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff.
UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre
2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
23 Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes,
wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch
Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch
Übertragungen von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen nach
§ 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den
Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur
und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von
Bildoder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das
sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bildoder Tonträger
geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach §
54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten
Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Ge-
- 12 -
setzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten
Geräte und Bildoder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des
Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2
UrhG aF auf
die Mitteilung der Bezugsquellen.
24 2. Das Oberlandesgericht
hat mit Recht angenommen, dass die Kläger Inkassogesellschaft der
gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten
Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage
erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als
Herstellerin und Importeurin von P
Cs mit eingebauter
Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011
/>• I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als
Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017·I ZR
42/15 Rn. 20 ff.·PC mit Festplatte II).
25 3. Nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit
eingebauter Festplatte importiert und vertrieben, die im
maßgeblichen Zeitraum vom
1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember
2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind. Bei diesen
Geräten handelte es sich um transportable Notebooks (sogenannte
Thoughbooks), die über einen USB-Anschluss, einen seriellen
Anschluss, ein Modem sowie über zwei 50-Ohm-Anschlüsse für externe
Antennen verfügten.
26 4. Das Oberlandesgericht ist ohne
Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in
Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch
geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle
Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder
durch Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen
nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
27 a) Die
von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs
mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1
oder 2 UrhG aF
- 13 -
zur Aufzeichnung von Audiowerken
und audiovisuellen Werken auf Bildoder Tonträger und zur
Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen
/>verwendet zu werden.
28 aa) Werden Audiowerke oder
audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen
aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder
von einem anderen Bildoder Tonträger auf die Festplatte des
Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch
Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch
Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen gemäß §
54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten
Bildoder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die
Festplatte eines Computers. Unter einem Bildoder Tonträger ist
nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur
wiederholbaren Wiedergabe von Bildoder Tonfolgen zu verstehen.
Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn
sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März
2015·C-463/12, GRUR 2015, 478
Rn. 35 f. = WRP 2015,
706·Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014
- I ZR 30/11,
GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21.
Juli
2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017,
206 - Musik-Handy).
29 bb) Nach den vom Oberlandesgericht
getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im
entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter
Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die
Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard-
und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen
schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Für die technische
Eignung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von
Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die
hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den
eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten
Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlandesgericht ist
insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die
technische Ausstattung verfügten, einen Spiel-
- 14 -
/>film mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Diese
Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
30 (1) Das
Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde
gelegt, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum
vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen
Spielfilm mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Es
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der
Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen
Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann,
mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen
nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH,
GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40·Musik-Handy).
31 (2) Die
Revision der Beklagten macht geltend, das Oberlandesgericht habe
zwar festgestellt, dass im maßgeblichen Zeitraum bei PCs anderer
Hersteller eine störungsfreie Aufzeichnung von Fernsehsendungen
möglich gewesen sei. Aus diesem Umstand könne aber nicht ohne
Weiteres darauf geschlossen werden, dass dies auch für die
"Toughbooks" der Beklagten gegolten habe. Zu diesen PCs habe das
Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Damit dringt die
Revision der Beklagten nicht durch.
32 Allerdings kann zur
Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur
oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und
Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall
auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt
werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende
Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines
Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF
vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu
werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung
unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle
hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als
Bildoder Ton-
- 15 -
aufzeichnungsgerät). Dabei kann für
das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer
technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der
angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das
Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich
geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis
40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines
Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt,
zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch
geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese
Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die
der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in
Verkehr bringt.
33 Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht
seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt. Es ist unter
Zugrundelegung der Empfehlungen des Softwareunternehmens
Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit
meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen,
dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300
Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und
eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2
Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von
zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen
und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Diese
technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten
im fraglichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts, die die Revision der
Beklagten nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten
seit Anfang 2002 in Verkehr gebrachten Geräte wenigstens über
einen Prozessor mit einer Rechenleistung von 700 MHz, über einen
Arbeitsspeicher von 256 MB und über eine Festplatte mit einer
Speicherkapazität von 20 GB (Modell CF-M34). Die nachfolgend von
der Beklagten angebotenen Geräte verfügten über Prozessoren mit
einer Rechenleistung von 800 MHz (Modell CF-28) bis zu 1,6 GHz
(Modell CF-72), einen Arbeitsspeicher von 256 MB (und mehr) und
waren mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von wenigs-
- 16 -
tens 20 GB (Modelle CF-50 und CF-R1), seit dem
Jahre 2003 jedoch ganz überwiegend mit einer Festplatte mit einer
Speicherkapazität von 40 GB und mehr ausgestattet. Das
Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass von der Beklagten
im maß- geblichen Zeitraum in Verkehr gebrachte Computer-Modelle
mit einem USB-Anschluss, einer seriellen Schnittstelle, mit einem
Modem und mit zwei 50-Ohm-Anschlüssen für externe Antennen
ausgestattet gewesen sind.
34 Gegen diese tatrichterliche
Beurteilung hat die Revision der Beklagten keine durchgreifenden
Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch
sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten
legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom
Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und
Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte
eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die
Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche
Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche
Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten.
35
(3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen,
dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr
gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme
vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass
ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und
Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder
audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der
Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR
2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bildoder
Tonaufzeichnungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich
geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten
(wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk)
aufgezeichnet oder von anderen Bildoder Tonträgern übertragen und
auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR
2012,
705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
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36 Einwände gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die
von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter
Festplatte hätten im Übrigen - soweit nicht schon herstellerseits
entsprechend ausgestattet - mit der zusätzlich für die
Aufzeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter
Werke erforderlichen Hardware (wie einer TV-Karte oder einem TV-
Tuner) nachgerüstet werden können, hat die Revision der Beklagten
ebenfalls nicht erhoben.
37 cc) Die Revision der Beklagten
rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe es nicht für
unerheblich halten dürfen, dass die Beklagte auf Störungen während
des Kopiervorgangs hingewiesen habe.
38 Das Oberlandesgericht
hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des
Kopiervorgangs und eine etwaige unzulängliche Qualität der
Speicherung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines
Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht daran
anknüpfe, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets
reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler
erkennen.
39 Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit
Rücksicht auf seine technische Ausstattung unter Nutzung
bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrechtlich
geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus,
dass solche Vervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich
zu bewerkstelligen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 15 - PC als
Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017,
172 Rn. 87 f. -
Musik-Handy). Die Revision der Beklagten hat jedoch nicht
dargelegt, dass die von der Beklagten behaupteten möglichen
Störungen dazu geführt haben, dass vergütungspflichtige
Vervielfältigungshandlungen im Zeitraum von 2002 bis
2005 im
täglichen Gebrauch tatsächlich nicht möglich oder nur von zu
vernachlässi-
- 18 -
gender praktischer Bedeutung waren.
Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl.
VolltextBGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15
1. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung über die Höhe der monatlichen Zuzahlung im Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage liegt die erforderliche Kenntnis anspruchsbegründender Umstände erst vor, wenn der Käufer nachvollziehen kann, worauf die höhere Zuzahlung zurückzuführen ist. Dies ist ihm regelmäßig erst nach Erhalt der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. des Mietpools für den betroffenen Zeitraum möglich.
2. Wird als Kaufanreiz für eine Immobilie auf deren wirtschaftliche Rentabilität hingewiesen, muss der Verkäufer auch über die hierfür bedeutsamen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig informieren. Er verletzt daher seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes Bild der Ertragserwartung oder des Wertsteigerungspotentials gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983).
3. Wird eine langfristige Finanzierung eine Immobilienkaufs mit damit einhergehenden Steuervorteilen und zugleich ein Annuitätendarlehen vorgeschlagen, ist über eintretende negative Auswirkungen des sich Jahr für Jahr verringernden Zinsanteils der Darlehensraten auf den Steuervorteil aufzuklären.
VolltextKG, Urteil vom 25.05.2016 - 21 U 174/14
1. Wer unternehmensbezogen kontrahiert, handelt im Zweifel im Namen des Unternehmensträgers. Das gilt aber nur, soweit sich aus dem Handeln des Vertreters eindeutig ein Bezug zum Unternehmen ergibt und zugleich aus den konkreten tatsächlichen Umstände nicht etwas anderes folgt.
2. Verbleiben Zweifel an der Unternehmensbezogenheit, ist ein Eigengeschäft des Vertreters anzunehmen.
VolltextBGH, Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14
- Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall
einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber
dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen
kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer
Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach
§ 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember
2014• XII ZB 181/13·FamRZ 2015, 393).
- Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der
Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für
den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche
Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes
jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des
Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
- Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche
der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der
Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ
2010, 958) hinausgeschoben.
BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 200/14
Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 309/12
1. Ein noch nicht abgeschlossener Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Ausgang Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (noch nicht rechtshängigen) Anspruchs gegen den Schuldner erlaubt, steht nicht der Annahme entgegen, der Gläubiger habe bereits Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen.*)
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 217/13
1. Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen.*)
2. Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat.*)
3. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer Lastenfreistellung.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014 - 4 U 20/13
1. Leitet der Kläger im Prozess gegen die lediglich Kredit gebende Bank eine Pflichtverletzung der Bank aus der Behauptung her, die Bank habe ihn über die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Eigentumswohnung nicht aufgeklärt, so muss er zur Darlegung der Überhöhung des Kaufpreises substantiierten Vortrag zu den wertbildenden Faktoren halten.*)
2. Dient der Kredit dazu, im Wege des Bauherrenmodells neuen Wohnraum zu schaffen, kann der Nachweis einer Überteuerung nicht durch einen Vergleich der Grunderwerbs- und Herstellungskosten der konkreten Wohnung mit dem Verkehrswert einer auf dem freien Wohnungsmarkt im Altbestand bereits vorhandenen Wohnung geführt werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 245/12
1. Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.*)
2. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 187/12
Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11
Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.12.2012 - III ZR 298/11
Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen "genau durchgelesen" hat. Die bei der Lektüre des Prospekts gewonnenen Erkenntnisse muss sich der Anleger nur dann zurechnen lassen, wenn der Ehegatte als Wissensvertreter des Anlegers tätig geworden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Schadensersatzanspruchs gegen den Berater die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen worden ist. Letzteres darf auch bei Ehegatten nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11
Zum Beginn der Verjährung für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln in einem Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 240/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 249/11
Zum Beginn der Verjährung für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln in einem Gaslieferungsvertag mit Sonderkunden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 151/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 152/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)
2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)
3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11
1. Zu Erfüllungsansprüchen bei einer anteilsgebundenen Lebensversicherung ("Wealthmaster Noble"), wenn nach dem Versicherungsschein vorbehaltlos regelmäßige Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrages vorgesehen sind und die in Bezug genommenen Policenbedingungen einschränkende Regelungen für die Einlösung von Anteilen auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers vorsehen.*)
2. Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.*)
3. Wird eine Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich über rechtlich selbständige Vermittler und von diesen eingesetzte Untervermittler vertrieben (Strukturvertrieb), so sind diese Vermittler im Rahmen der geschuldeten Aufklärung im Pflichtenkreis des Versicherers tätig; dieser muss sich ihr Verhalten und ihre Erklärungen insoweit zurechnen lassen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 286/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 24.04.2012 - 28 U 152/11
Der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Auch die Kenntnis der einen Anwaltsregressanspruch begründenden Umstände setzt keine Parallelwertung in der Laiensphäre voraus.*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.02.2012 - XI ZR 192/11
1. Hat der Gläubiger vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, verliert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt.*)
2. Der Gläubiger ist in derartigen Überleitungsfällen nicht gehalten, zur Hemmung der Verjährung die Klage gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen zu lassen.*)
3. Besteht die Bürgschaftsforderung nach dem Wegfall der Hauptforderung infolge des Untergangs des Hauptschuldners als Rechtsperson als selbständige Forderung weiter und kann der Gläubiger deshalb die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Hauptforderung nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff.), ist bei der Prüfung der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf die Person des Bürgen abzustellen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 29.11.2011 - XI ZR 50/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 15.11.2011 - XI ZR 54/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 07.07.2011 - III ZR 90/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 05.07.2011 - XI ZR 306/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 200/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 31.05.2011 - XI ZR 90/09
1. Das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut muss den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen, sofern diese nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29.6.2010 - XI ZR 104/08, IMR 2010, 440).
2. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank liegt aber vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29.6.2010 - XI ZR 104/08, IMR 2010, 440).
3. Die die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb wird widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.
VolltextBGH, Urteil vom 03.05.2011 - XI ZR 373/08
Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Erfüllungsgehilfen des Vermittlers.*)
VolltextBGH, Urteil vom 03.05.2011 - XI ZR 374/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 24.03.2011 - III ZR 81/10
Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufklärungs- oder Beratungsfehlern die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen ist, setzt nicht voraus, dass die Pflichtverletzung jeweils eigene, von den anderen Fehlern und deren Folgen gesonderte Schäden zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den Fällen, in denen die Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben, nämlich jeweils für die Anlageentscheidung ursächlich waren.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.02.2011 - XI ZR 168/08
1. Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Dritte.*)
2. Die Einrede des Schiedsvertrags ist nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch den Schiedsvertrag, auf den er die Einrede stützt, konkret bezeichnet.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.01.2011 - XI ZR 46/09
Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn) |
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag |
VIII. Sonderproblem: Verjährungsbeginn bei Übernahme der Objektbetreuung |