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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 231/89
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1990, 450 | BGH - Disagio: Zins oder Darlehensnebenkosten? |
18 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 14/21
1. Aktien werden nur dann für Rechnung des Bieters gehalten, wenn dieser die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50). Für die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung genügt es, dass der Inhaber der Stimmrechte bei ihrer Ausübung die Interessen des Bieters wahren muss. (Rn. 84 - 145)*)
2. Kann der Mieter das Erwerbsrecht erst in Zukunft ausüben, findet die Zurechnung erst statt, wenn der für die Ausübung maßgebliche Zeitpunkt erreicht wurde. (Rn. 73 - 75)*)
3. Eine Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten kann im Fall einer im Kaufvertrag über ein Aktienpaket als Interessenschutzklausel vereinbarten Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer auch dann vorliegen, wenn diese darauf gerichtet ist, die bestehenden Verhältnisse bei der Zielgesellschaft im Zeitraum zwischen dem Abschluss und dem Vollzug des Kaufvertrags aufrechtzuerhalten und/oder diese keine über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinausgehende Absprache oder tatsächliche Einflussnahme vorsieht. (Rn. 38 - 71)*)
4. Ein Zusammenwirken in sonstiger Weise kann auch außerhalb der Hauptversammlung vorliegen und erfordert die koordinierte, auf einer gemeinsamen Absprache und Strategie beruhende Ausübung gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflusses auf den Emittenten, wobei eine tatsächliche Einflussnahme nicht erforderlich ist, sondern bereits die bloße Absicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, ZIP 2018, 2214 Rn. 13 zu § 22 Abs. 2 WpHG aF). (Rn. 76 - 83)*)
5. Der Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung, der ihnen im Fall eines unterlassenen Pflichtangebots wegen einer Vorverlegung des Referenzzeitraums nach § 4 WpÜG-AngVO gegen den Bieter zusteht, unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. (Rn. 146 - 161)*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 9/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16
Die von einer Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz verwendeten vorformulierten Klauseln "Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. ...% variabel* *) Bis zum ... beträgt der Zinssatz mindestens ...p.a. und höchstens ...p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig." und "Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. ...% variabel* *) Bis zum ... beträgt der Zinssatz mindestens ...p.a. und höchstens ...p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig." sind im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam. (Rn. 45)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 24.04.2018 - XI ZR 335/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 233/16
Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel zu einer "Bearbeitungsgebühr" unterliegt auch dann nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn es sich um einen Kontokorrentkredit handelt (Ergänzung zu Senatsurteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15
1. Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel
"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 Euro"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
2. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, Rn. 44 ff.).*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15
Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung
"Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"
sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung
"Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro."
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextKG, Urteil vom 06.04.2017 - 8 U 114/16
Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr durch Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Kreditrahmenvertrag zur Bauträgerfinanzierung verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel:
"§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens ... fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14
1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.*)
2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.*)
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