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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 121/02
BGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2018, 682 | BGH - Arbeitnehmerbürgschaften sind nicht immer sittenwidrig! |
IBR 2004, 134 | BGH - Bauleiter verbürgt sich aus Angst um Arbeitsplatz für Arbeitgeber: Bürgschaft sittenwidrig! |
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 11.09.2018 - XI ZR 380/16
Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird (Fortführung des Senatsurteils vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02, IBR 2004, 134).*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 600/16
Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt (hier: formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst) zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 362/15
Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.11.2016 - XI ZR 32/16
Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners.*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.02.2013 - XI ZR 82/11
Bei Höchstbetragsbürgschaften, bei denen sich die Haftung für Nebenforderungen lediglich nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld richtet, ist Maßstab der krassen finanziellen Überforderung des dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehenden Bürgen die vertragliche Zinslast aus der Bürgschaftssumme und nicht aus der höheren Hauptschuld (Fortführung BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, BGHZ 151, 34, 38, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648, vom 3. Dezember 2002 - XI ZR 311/01, BKR 2003, 157, 158, vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, W M 2005, 421, 422 f. und vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 13).*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 26.04.2006 - 4 U 190/05
Maßstab für eine krasse Überforderung ist im Hinblick auf das Einkommen des Bürgen nicht, ob ihm bezogen auf sein Einkommen zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft nach Abzug seiner Lebenshaltungskosten und sonstigen Verbindlichkeiten ein "freies" Einkommen verbleibt, das ausreicht, um wenigstens die Zinsen der verbürgten Verbindlichkeit bezahlen zu können. Maßstab ist vielmehr, ob sein Einkommen gemessen an den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht einmal ermöglicht, die Zinsen für die verbürgte Verbindlichkeit zu tragen.
VolltextBGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02
Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(15.10.2003) Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Bürgschaft zu entscheiden, die ein Arbeitnehmer gegenüber einem Kreditinstitut als Sicherheit für einen seinem Arbeitgeber eingeräumten Kontokorrentkredit übernommen hatte.
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