Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 8/14
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014 - Verg 8/14
VPRRS 2014, 0348
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2014 - Verg 8/14
Volltext76 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Beiträge gefunden |
IBR 2015, 215 | OLG Celle - Wann beginnt ein Vergabeverfahren? |
IBR 2015, 153 | OLG Frankfurt - Entscheidung über Gewährung von Akteneinsicht ist anfechtbar! |
VPR 2015, 93 | OLG Celle - Wann beginnt ein Vergabeverfahren? |
IBR 2015, 86 | OLG Koblenz - Interkommunale Zusammenarbeit bis Vergaberechtsreform unzulässig? |
VPR 2015, 56 | OLG Frankfurt - Entscheidung über Gewährung von Akteneinsicht ist anfechtbar! |
VPR 2015, 9 | OLG Koblenz - Interkommunale Zusammenarbeit bis Vergaberechtsreform unzulässig? |
54 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2014 - 11 Verg 8/14
Ein Beteiligter kann sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung der Vergabekammer über die Gewährung von Akteneinsicht wenden, wenn er geltend machen will, dass die Offenlegung bestimmter Aktenteile wegen des Geheimschutzes oder des Schutzes seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu einem Eingriff in seine Rechte führen würde, ohne dass die damit verbundenen schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile wieder ausgeglichen werden können.
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2014 - Verg 8/14
1. Die Durchführung der Abfallentsorgung ist eine marktfähige Leistung, die grundsätzlich nach den Regeln des Vergaberechts im Wettbewerb zu vergeben ist.*)
2. Eine Vereinbarung zwischen zwei kommunalen Gebietskörperschaften, die alle Tatbestandsmerkmale eines öffentlichen Auftrags erfüllt, ist nicht allein deshalb „vergaberechtsfrei“, weil sie eine delegierende Aufgabenübertragung beinhaltet.*)
3. Zusammenarbeit ist schon begrifflich mehr als bloße Leistung gegen Bezahlung und beinhaltet ein bewusstes Zusammenwirken bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels.*)
4. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU meint eine Zusammenarbeit, das auf einem kooperativen Konzept beruht und bei dem jeder Beteiligte einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung einer öffentlichen Dienstleistung erbringt.*)
5. Für eine vergaberechtsfreie Kooperation reicht es nicht aus, wenn sich der „Beitrag“ eines Vertragspartners darauf beschränkt, den anderen für die Erbringung einer Leistung zu bezahlen.*)
OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2014 - 13 Verg 8/14
1. Die §§ 102 ff GWB gewähren nur dann Primärrechtsschutz, wenn sich der Nachprüfungsantrag auf ein konkretes - wenn auch nur materielles - Vergabeverfahren bezieht, das begonnen wurde und noch nicht abgeschlossen ist.
2. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz möglich ist. Der Schaden kann auch in der Gebührenforderung eines Anwalts liegen, welchen der Bieter mit der Prüfung der Vergabeunterlagen und der Rüge beauftragt hat.
3. Die abstrakte Wiederholungsgefahr in einem anderen, zukünftigen Verfahren genügt nicht zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2014 - Verg 8/14
1. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die sofortige Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Interessenabwägung ist in einem solchen Fall nicht (mehr) anzustellen. Sie ist aber erforderlich, wenn die Beschwerde nur möglicherweise erfolgreich ist.
2. In einem Vergabenachprüfungsverfahren können Antragsteller (nur) Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber geltend gemacht werden, die auf Vornahme oder Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind. Dagegen ist dem Antragsteller verwehrt, gewissermaßen vorbeugend Ansprüche zu stellen, die ein erst künftig einzuleitendes Vergabeverfahren, die Verfahrensart oder Form oder den Zeitpunkt des Beginns betreffen.
Volltext7 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
2. Feststellungsinteresse (GWB § 178 Rn. 16)
cc) Weitere nicht angreifbare Zwischenentscheidungen der Vergabekammer (GWB § 171 Rn. 26-35)
b) Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in sonstiger Weise (GWB § 178 Rn. 14a)
b) Normative Grundlagen im Unions- und Verfassungsrecht (GWB § 119 Rn. 6-7)
a) Zusammenarbeit zur Erreichung gemeinsamer Ziele (Abs. 6 Nr. 1) (GWB § 108 Rn. 65-66)
3. Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten (GWB § 160 Rn. 38-41)