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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 291/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 2877; IMRRS 2010, 2096
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Sonnabend ist kein Werktag!

BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 291/09

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 363 BGH - Zahlungsfrist für die Miete: Samstag ist kein Werktag!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 3411; IMRRS 2016, 1913
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Miete rechtzeitig gezahlt? Auf den Überweisungszeitpunkt kommt es an!

BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.*)

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein." gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.*)




IBRRS 2016, 3421
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 223/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2010, 2876; IMRRS 2010, 2095
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Sonnabend ist kein Werktag!

BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 129/09

Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04, IMR 2006, 1015 - nur online).*)

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IBRRS 2010, 2877; IMRRS 2010, 2096
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Sonnabend ist kein Werktag!

BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 291/09

Dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09).*)

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3 Nachrichten gefunden
DMB: Samstag ist kein Werktag
Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

(14.07.2010) "Das Urteil schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Mieter und Vermieter. Der Samstag ist kein Werktag, zumindest nicht, wenn es um die Frage geht, ob die Miete rechtzeitig gezahlt wurde oder nicht", erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die gestrige (13. Juli 2010) Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 129/09).
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BGH: Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag anzusehen ist
(14.07.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 13.07.2010 entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IMR 2010, 363 Dokument öffnen BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 291/09

BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010 (VII. und VIII. Senat)
(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
Dokument öffnen mehr…