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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 224/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2211; IMRRS 2008, 1307
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
"Farbwahlklausel" bei Schönheitsreparaturen unwirksam

BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07


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IMR 2024, 136 BGH - Unwirksame Quotenabgeltungsklausel "infiziert" Schönheitsreparaturklausel nicht!
IMR 2009, 414 BGH - Farbklauseln, die den Mieter während der Mietzeit binden sollen, sind unwirksam!
IMR 2008, 297 BGH - Schönheitsreparaturen: Generelle Farbwahlklausel unwirksam!

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 0324; IMRRS 2010, 0203
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Was sind Schönheitsreparaturmaßnahmen?

BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

1. Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV.*)

2. Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stellt eine einheitliche Rechtspflicht dar. Ist diese Pflicht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286).*)

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IBRRS 2009, 3462; IMRRS 2009, 1877
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mieter darf Wände während der Mietzeit beliebig anmalen!

BGH, Urteil vom 23.09.2009 - VIII ZR 344/08

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, IMR 2008, 297 = NJW 2008, 2499, Tz. 15 ff.).*)

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IBRRS 2009, 0955; IMRRS 2009, 0583
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft?

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07

1. Die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für turnusmäßige Schönheitsreparaturen können Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sein. Für sie kommen Leistungen für die Unterkunft nach dieser Vorschrift jedoch grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Überwälzung auf den Mieter vertraglich wirksam vereinbart ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Übertragung auf den Mieter aufgrund einer vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Formularklausel erfolgt und deshalb der Vermieter nach der Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (vgl. schon Senatsurteil vom 21.02.2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008, 62 ).*)

2. Zum Selbsthilfegrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII.*)

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IBRRS 2009, 1136; IMRRS 2009, 0681
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Begriff der Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 18.02.2009 - VIII ZR 210/08

1. Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem Wohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV maßgeblich (Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368). Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern.*)

2. Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel

"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia."

in Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13)

"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster."

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit ist nicht auf die Textbestandteile "einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia" und "sowie der Türen und Fenster" beschränkt.*)

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IBRRS 2009, 1040; IMRRS 2009, 0635
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während Mietzeit wirksam?

BGH, Urteil vom 18.02.2009 - VIII ZR 166/08

Eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl (hier: "neutrale Farbtöne") zu streichen, ist unwirksam.




IBRRS 2009, 0166; IMRRS 2009, 0104
WohnraummieteWohnraummiete
Unwirksame Quotenabgeltungsklausel

BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08

1. Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen.

2. Vornahmeklauseln, mit flexiblen Renovierungsfristen sind auch bei unrenoviert überlassenen Wohnungen wirksam.

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IBRRS 2008, 3143; IMRRS 2008, 1819
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Farbwahlklausel in Mietverträgen wirksam!

BGH, Urteil vom 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel

"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein:

in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.*)

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IBRRS 2008, 2211; IMRRS 2008, 1307
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
"Farbwahlklausel" bei Schönheitsreparaturen unwirksam

BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07

1. Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.*)

2. Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.*)




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