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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 224/07
BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07
58 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2024, 136 | BGH - Unwirksame Quotenabgeltungsklausel "infiziert" Schönheitsreparaturklausel nicht! |
IMR 2009, 414 | BGH - Farbklauseln, die den Mieter während der Mietzeit binden sollen, sind unwirksam! |
IMR 2008, 297 | BGH - Schönheitsreparaturen: Generelle Farbwahlklausel unwirksam! |
18 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23
1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20, Rz. 10 m.w.N., IBRRS 2021, 1670 = IMRRS 2021 = NJW-RR 2021, 737).*)
2. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 220).*)
3. Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2211 = IMRRS 2008, 1307 = WuM 2008, 472; Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08, Rz. 1, IBRRS 2009, 0166 = IMRRS 2009, 0104 = WuM 2009, 36).*)
LG Detmold, Beschluss vom 25.05.2023 - 3 T 21/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VIII ZR 237/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 205/11
Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Bestätigung der Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, IMR 2008, 297 = NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, IMR 2009, 2 = NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 11.03.2011 - 63 S 277/10
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der vermeintlich geschuldeten Schönheitsreparaturen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt im Fall einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB.
VolltextBGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 198/10
Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, beim Auszug die Wände ausschließlich in Weiß zu streichen, ist unwirksam.
VolltextBGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 218/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 50/09
Bei formularmäßiger Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wird der Mieter durch die Vorgabe, Fenster und Türen "nur weiß" zu streichen, unangemessen benachteiligt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.*)
Volltext19 Nachrichten gefunden |
Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung
(24.09.2009) "Die Entscheidung ist richtig und konsequent und setzt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahtlos fort", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil der Karlsruher Richter vom 23.09.2009 (BGH VIII ZR 344/08).
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Beratungsbedarf bei Schönheitsreparaturen stark gestiegen
(04.06.2009) Rund 1,12 Millionen Rechtsberatungen haben die Juristen der 322 örtlichen Mietervereine des Deutschen Mieterbundes (DMB) 2008 durchgeführt. "Größter Erfolg der Rechtsberatungen ist, dass in 97,34 Prozent aller Fälle der Streit oder die Probleme zwischen Mietern und Vermietern außergerichtlich beigelegt werden konnten", sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, auf einer Pressekonferenz im Vorfeld des 63. Deutschen Mietertages in Leipzig.
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Bundesgerichtshof zu Schönheitsreparaturen
(19.02.2009) Mietvertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit die Wohnung in neutralen Farbtönen zu renovieren, sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2009 unwirksam (BGH VIII ZR 166/08). Entscheidend sei, so die Karlsruher Richter, dass sich die Vorgabe, in neutralen Farbtönen zu renovieren, nicht auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt, sondern dem Mieter auch schon während der Mietzeit Vorgaben zur Farbwahl gemacht werden.
mehr… IMR 2009, 1007 BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 166/08
(29.10.2008) Der Vermieter darf den Mieter nicht verpflichten, die Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung in bestimmten Farben auszuführen. Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn sie den Zeitpunkt des Auszugs aus einer Wohnung betrifft. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. Juni 2008 (VIII ZR 224/07), wie die Mietrecht- und Immobilienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.
mehr… BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07
Farbwahlklausel für Holz bei Vertragsende wirksam
(23.10.2008) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkompliziert das Mietrecht, sie schafft aber keine Rechtssicherheit oder Klarheit. Statt dessen muss bei Farbwahlklauseln jetzt unter anderem differenziert werden, ob Vorgaben, wie Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, sich auf das laufende Mietverhältnis beziehen oder auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das gestrige (22. Oktober 2008) Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 283/07).
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(23.10.2008) Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hatte über die Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden, die den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache bestimmte farbliche Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Holzteile einzuhalten.
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Berechtigtes Interesse des Vermieters an neutraler Farbgebung
(20.06.2008) Die in einem Mietvertrag enthaltene Klausel „Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“, ist als Farbwahlklausel bei Beendigung eines Mietverhältnisses wirksam. Hierauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland im Anschluss an ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hin (Az.: VIII ZR 224/07).
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Mieterbund begrüßt BGH-Urteil
(19.06.2008) „Eine so genannte Farbwahlklausel, wie zum Beispiel: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“, ist unwirksam. Nach dem gestrigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 224/07) benachteiligt eine derartige Vertragsregelung den Mieter unangemessen.
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(19.06.2008) Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam.
mehr… IMR 2008, 297 BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07
17 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
g) Vorgaben zur Art und Weise der Ausführung (BGB § 535 Rn. 1070-1073)
6. Mieterumbau (BGB § 535 Rn. 629-630)
b) Umfang einer Unwirksamkeit (BGB § 535 Rn. 1038-1041)
(3) Einzelfälle (BGB § 538 Rn. 33-34)
1. Die traditionellen Grundsätze nach nationalem Recht ( Rn. 232-234)
9. Recht zu Eingriffen in die Bausubstanz (BGB § 535 Rn. 581-583)
2. Recht zum Umbau der Mietsache (BGB § 535 Rn. 674-677)
d) Inhaltliche Anforderungen an die Schönheitsreparaturarbeiten (BGB § 535 Rn. 1024-1026)
a) Keine generelle Unwirksamkeit (BGB § 535 Rn. 1034-1037)