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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 185/09
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - VIII ZR 185/09
Volltext12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2010, 413 | BGH - Erläuterung der Betriebskostenabrechnung auch außerhalb der Abrechnung möglich! |
IMR 2010, 265 | BGH - Betriebskosten: Einwendungen müssen jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden! |
6 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 25.01.2023 - VIII ZR 230/21
1. Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrags geschlossen, kann eine mögliche Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters schon wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht in der Eingehung dieser Verbindlichkeit gesehen werden. Vielmehr kommt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nur in Betracht, soweit dem Vermieter - im Falle eines nicht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses - eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses - beispielsweise durch Kündigung eines Vertrags mit ungünstigen Bedingungen - möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre und er diese Möglichkeit nicht ergriffen hat (im Anschluss an Senatsurteil, IMR 2008, 40).*)
2. Aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt (im Anschluss an Senatsurteile, IMR 2011, 404; vom 05.10.2022 - VIII ZR 117/21, Rz. 36, IMRRS 2022, 1441 = NJW-RR 2022, 1593).*)
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2018 - 31 C 68/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 21.03.2017 - 63 S 206/16
1. Es ist unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung getroffen worden ist. In beiden Fällen handelt es sich um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung, der zu rügen ist.
2. Die Rüge ist für jede Abrechnung zu wiederholen.
3. Zur Auslegung eines Mietvertrags, ob hiernach auch kalte Betriebskosten umgelegt wurden.
4. Der Mieter kann die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat. Der Rückforderungsanspruch des Mieters wird deshalb in einem solchen Fall nicht erst mit der Mitteilung der Abrechnung des Vermieters, sondern bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 05.03.2014 - 65 S 481/12
1. Die Einhaltung der Kappungsgrenze im Mieterhöhungsverlangen muss nicht begründet werden.
2. Grundsätzlich muss der Vermieter den Anfall konkret angesetzter Betriebskosten beweisen. Legt er aber eine dezidierte Aufstellung der einzelnen Betriebskosten, muss der Mieter konkrete Einwendungen gegen die Abrechnung als Ganzes oder einzelne Posten vorbringen. Der Mieter kann sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Angaben des Vermieters in der Abrechnung pauschal oder mit Nichtwissen zu bestreiten.
VolltextLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.2011 - 2-11 S 277/10
1. Der Zugang einer formell ausreichenden Abrechnung beim Mieter ist Voraussetzung für den Beginn der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB.
2. Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, die eine Zusammenstellung der Gesamtkosten enthält sowie die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen; sie muss ferner gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein.
VolltextBGH, Urteil vom 12.05.2010 - VIII ZR 185/09
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (hier: fehlende Umlagefähigkeit der Grundsteuer) muss der Mieter dem Vermieter auch dann innerhalb eines Jahres (erneut) mitteilen, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.*)
Volltext3 Nachrichten gefunden |
Bundesgerichtshof entscheidet gegen Mieter
(14.05.2010) "Die Entscheidung ist wenig praxisnah, sehr formal und öffnet dem Missbrauch durch Vermieter Tür und Tor", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige (12. Mai 2010) Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 185/09).
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(14.05.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.
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(05.05.2010) Am 12.05.2010 verhandelt der VIII. Zivilsenat des BGH zwei wichtige mietrechtliche Fälle. Zum einem muss sich der BGH mit den Anforderungen an die Begründung einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzugs auseinandersetzen; zum anderen muss der BGH die Frage klären, ob die Einwendung der fehlenden Umlage gegen frühere Betriebskostenabrechnungen auch gegenüber der aktuellen erneut hätte erhoben werden müssen oder ob dies nicht nochmals nötig war.
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