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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 128/91
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1992, 406 | BGH - Verjährungsklausel im Einheits- Architektenvertrag |
17 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2024 - 10 U 13/23
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.
3. Es ist dem Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt, sich darauf zu berufen, dass mangels Abnahme noch keine Mängelansprüche bestehen.
4. Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.
5. Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.
6. Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.
7. ...
VolltextAG Bautzen, Urteil vom 18.12.2020 - 20 C 6/20
Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zu, wenn er Schönheitsreparaturen in der falschen Annahme, die Arbeiten seine von ihm tatsächlich geschuldet, durchführt, die zu Grunde liegende Renovierungsklausel aber unwirksam ist.
VolltextBGH, Urteil vom 12.02.2020 - XII ZR 61/19
In einem sog. Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorsieht, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB noch stand (Fortführung von Senatsurteil vom 02.10.2019 - XII ZR 8/19, IBRRS 2019, 3499 = IMRRS 2019, 1538 = NJW 2020, 328).*)
VolltextOLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 - 14 U 612/15
1. Wie Verbrauchern (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, Rn. 44 ff., IMRRS 2014, 1728, und XI ZR 17/14, Rn. 42 ff., IMRRS 2014, 1729) ist es auch gewerblichen Darlehensnehmern erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen, eine Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte zu erheben.
2. Verlangt eine Bank ein Bearbeitungsentgelt, das sie nach bestimmten Vorgaben errechnet, stellen die von ihr formulierten Vertragsklauseln auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, wenn anstelle eines festen Prozentsatzes ein konkreter, sich in mehreren Verträgen nicht wiederholender Betrag in Euro genannt wird.*)
3. Auch Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen, die der Finanzierung des Bauträgergeschäfts dienen, stellen kontrollfähige Preisnebenabreden dar. Bei der Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung eines Bauträgerkredits handelt die Bank im eigenen Interesse oder in Erfüllung eigener gesetzlicher bzw. nebenvertraglicher Pflichten (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 - 13 U 140/15).*)
4. Mit der Erklärung ihrer Bereitschaft, das Bearbeitungsentgelt nur bei gleichzeitiger Erhöhung des Vertragszinses zu reduzieren, stellt eine Bank das Bearbeitungsentgelt nicht in seinem Kerngehalt zur Disposition. Sie kann sich deshalb nicht auf ein Aushandeln der Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen*)
5. Die vom Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen entwickelte Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, Rn. 17 ff., IMRRS 2014, 1730, und XI ZR 170/13, Rn. 26 ff.) kann zwar regelmäßig auch auf gewerbliche Kreditverträge, nicht aber auf typische Bauträgerfinanzierungen übertragen werden, bei denen der Bank die Möglichkeit, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch eine entsprechende Kalkulation des Zinses innerhalb der Grenzen des § 138 BGB zu decken, nicht zur Verfügung steht.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 14.03.2017 - 63 S 263/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 49/15
1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam.*)
2. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.*)
OLG Rostock, Urteil vom 10.09.2009 - 3 U 287/08
1. Eine Abwälzung der grundsätzlich dem Vermieter obliegenden Hauptvertragspflicht per Individualabrede auf den Mieter zur Instandhaltung an "Dach und Fach" ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
2. Die Instandhaltung an "Dach und Fach" betrifft nach allgemeinem Sprachgebrauch die Dachsubstanz und tragende Gebäudeteile einschließlich tragender Wände mit Außenfassade.
VolltextBGH, Urteil vom 18.03.2009 - XII ZR 200/06
Zur Frage einer durch Individualabrede vereinbarten Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.06.2000 - VII ZR 212/99
Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unternehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.03.2000 - III ZR 356/98
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2 Abs. 2 Satz 3Die einleitende Bemerkung in der Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes"Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behandlung bei ... werden gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet"ist als weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ anzusehen, die der Vergütungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschluß an Senatsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - BGHZ 138, 100).BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - OLG Hamm LG Bochum*)
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