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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 257/03


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 0841; IMRRS 2004, 0417
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03


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IBR 2010, 1082 OLG Celle - Keine negative Beweiskraft des Tatbestands!
IBR 2004, 1144 BGH - Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren
IBR 2004, 1070 BGH - Berufungsgericht ist zur Inhaltskontrolle des vollständigen erstinstanzlichen Urteils verpflichtet!

103 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 0998
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vertrag über Herstellung und Einbau einer Küche: Werkvertragsrecht anwendbar!

OLG Dresden, Urteil vom 10.09.2015 - 8 U 157/15

Ein Vertrag über die Herstellung und den Einbau einer maßgefertigten Küche stellt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar.

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IBRRS 2016, 1175
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Beweislastumkehr bei Mängeln auch beim Kauf gebrauchter Sachen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2015 - 21 U 117/14

1. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB ist auch beim Kauf gebrauchter Sachen, insbesondere von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes anwendbar.*)

2. § 476 BGB beinhaltet lediglich eine Beweiserleichterung dafür, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist festgestellter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, nicht jedoch für das Vorliegen eines Mangels als solchen. Für das Vorliegen des Mangels verbleibt es vielmehr bei der vollen Beweislast des Käufers.*)

3. § 476 BGB greift nicht, wenn es sich bei der als Mangel gerügten Beeinträchtigung um gewöhnlichen Verschleiß und Alterung handelt, da in einem solchen Fall kein Sachmangel vorliegt.*)

4. Der Umstand, dass der Mangel auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, der auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein kann, steht der Vermutung des § 476 BGB nicht entgegen. Der Einwand des Verkäufers, der Käufer habe den Mangel durch einen Bedienungsfehler selbst verursacht, ist nur dann erheblich, wenn der Verkäufer zum einen behauptet, durch diesen Bedienungsfehler sei der angeblich vertragswidrige Zustand alleine verursacht worden und zum anderen die angeblich unsachgemäße Behandlung nicht auch vor Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer, nämlich durch einen Dritten oder den Verkäufer selbst, erfolgt sein kann.*)

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IBRRS 2016, 2248; IMRRS 2016, 1361
ImmobilienImmobilien
Über Zweifel am Sanierungserfolg muss der Verkäufer aufklären!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015 - 21 U 175/14

Hat der Verkäufer einer Immobilie hinreichenden Anlass für Zweifel daran, dass vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gegen von außen eindringende Feuchtigkeit erfolgreich gewesen sind, stellt die nicht erfolgte Offenbarung dieser Umstände ein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 BGB dar (Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 2012, 1078 = IMR 2012, 1122 - nur online).*)

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IBRRS 2015, 2798
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Untersuchungspflicht: Objektive Maßstäbe, nicht persönliche Fähigkeit maßgeblich!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2015 - 22 U 11/15

1. Eine Untersuchung i.S.v. § 377 Abs. 1 HGB hat zu erfolgen, soweit sie nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich, d.h. aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles dem Käufer zumutbar ist. Was in diesem Sinne tunlich ist, bestimmt sich objektiv unter Berücksichtigung von Branche, Groß- bzw. Kleinbetrieb, Fachbetrieb bzw. Nichtfachbetrieb; die subjektiven Fähigkeiten des Käufers sind insoweit unerheblich. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfen im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung einerseits nicht überspannt werden; andererseits entbinden auch Schwierigkeiten der Entdeckung eines Mangels nicht von der Untersuchungspflicht.*)

2. Zu beachtende Umstände des Einzelfalls sind insbesondere die Kosten, der technische bzw. organisatorische Zeitaufwand, eine etwaige Beschädigung der Sache, das Erfordernis technischer Kenntnisse, besonderer Vorkehrungen oder der Hinzuziehung eines Sachverständigen, die Gefährlichkeit der Untersuchung bzw. hohe Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung, insbesondere für Leib und Leben. Maßgeblich sind auch Verkehrsanschauungen in der Branche und Handelsbräuche.*)

3. Bei Lieferung größerer Warenmengen können auch Stichproben genügen.*)

4. § 377 HGB ist im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlich schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte streng auszulegen.*)

5. Grundsätzlich muss der Käufer aufgrund seiner Kaufmannseigenschaft die Ware einer genauen Untersuchung unterziehen, auch wenn diese zeitraubend und/oder tatsächlich oder technisch schwierig ist und ggf. sogar besondere betriebliche Einrichtungen und Fachkenntnisse voraussetzt. Der Käufer als Kaufmann ist in jedem Fall verpflichtet, die Untersuchung mit fachmännischer Sorgfalt durchzuführen, selbst wenn der Verkäufer eine Garantie i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB übernommen hat.*)

6. Fehlen dem Käufer die erforderlichen Sachkenntnisse, muss ggf. ein Sachverständiger oder eine sachkundige Person hinzugezogen werden.*)

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IBRRS 2015, 2741
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bestehen Prüf- und Hinweispflichten auch in Bezug auf Nachfolgegewerke?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 - 22 U 157/14

1. Im Rahmen des Bauablaufs mehrerer Gewerke hat der Werkunternehmer seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für eine darauf aufzubauende weitere Leistung ist. Der Werkunternehmer darf indes davon ausgehen, dass ein Nachfolgeunternehmer, der auf seine Werkleistung aufbaut, diese ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Technik ausführt.*)

2. Nur wenn der Vorunternehmer - ausnahmsweise - Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss. Ein solcher Hinweis kann gemäß § 242 BGB verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.*)

3. Für das Verhältnis zwischen einem vom Auftraggeber gemäß § 649 BGB frei gekündigten ersten Werkunternehmer und dem vom Auftraggeber im Folgenden beauftragten nachfolgenden Werkunternehmer gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Dabei ist indes zu Gunsten des ersten Unternehmers und zu Lasten des Nachfolgeunternehmers die Besonderheit ergänzend zu berücksichtigen, dass dem Nachfolgeunternehmer von vorneherein bekannt ist, dass er gerade nicht - wie bei Folgegewerken im Bauablauf - auf eine fertig gestellte Werkleistung des ersten Unternehmers aufbauen kann, sondern auf Basis einer noch nicht fertig gestellten bzw. zu Ende geführten ("steckengebliebenen") Werkleistung beauftragt wird, so dass an seine Prüfungspflichten (bzw. Schutz- und Bedenkenhinweis- bzw. Warnpflichten) besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.*)

4. Bei einem Maschinenhersteller eigenen Serviceunternehmen ist grundsätzlich von einer überlegenen Kenntnis von den Produkten (hier eines Industrielasers), deren Besonderheiten und Anforderungen (auch im Rahmen der Abfolge von Prüf-/Service-/Reinigungsabläufen) auszugehen, wodurch sich die Anforderungen an die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht erhöhen. Ein herstellereigenes Serviceunternehmen darf jedenfalls nicht einfach darauf vertrauen, dass der externe Vorunternehmer nach der üblichen Vorgehensweise gearbeitet hat.*)

5. Treffen im Rahmen von § 254 BGB die Verletzung einer nachvertraglichen Hinweis-/Schutzpflicht des Vorunternehmers mit der Verletzung einer vertraglichen Handlungs-/Prüf- bzw. Unterlassungspflicht des Nachfolgeunternehmers aufeinander, ist der Verletzung der vertraglichen Handlungs-/Prüf- bzw. Unterlassungspflicht ein deutlich höheres Gewicht beizumessen.*)

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IBRRS 2016, 2200; IMRRS 2016, 1336
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Muss sich der Verkäufer das Wissen eines am Kaufvertrag nicht beteiligten Mitarbeiters zurechnen lassen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 137/14

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person das Wissen eines Mitarbeiters (z.B. im Zusammenhang mit dem vom Vertragspartner erhobenen Arglistvorwurf nach § 444 BGB) zugerechnet wird, auch wenn dieser am Abschluss des Vertrags nicht beteiligt gewesen ist.*)

2. Ein von der Prozesspartei in Bezug genommenes Privatgutachten kann als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann. Das Gericht hat jedoch zuvor die Gegenpartei auf die beabsichtigte Verwertung des Gutachtens als alleinige Grundlage der Entscheidungsfindung hinzuweisen.*)

3. Die Berufung darauf, das Erstgericht habe Ergebnisse einer Beweisaufnahme verwertet, die nach dem Sach- und Streitstand nicht erforderlich gewesen war, stellt keinen tauglichen Berufungsangriff dar. Beruht die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts auf einem prozessual unzulässigen, aber erstinstanzlich durchgeführten Ausforschungsbeweis ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO hieran gebunden, da die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen.*)

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IBRRS 2016, 0401
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kellerabdichtung muss den Keller abdichten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 62/14

1. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.*)

2. Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt.*)

3. Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Unternehmer.*)

4. Seiner Bedenkenhinweispflicht genügt der Werkunternehmer nur dann, wenn er dem Besteller die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret dargelegt hat und ihm solcher Art in die Lage versetzt hat, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen. Der Bedenkenhinweis des Auftragnehmers kann, soweit es sich um einen BGB Bauvertrag und nicht um einen VOB/B Bauvertrag handelt, bei dem aus § 4 Abs. 3 VOB/B die grundsätzliche Schriftform abzuleiten ist, auch mündlich erfolgen. Er muss aber in jedem Fall inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein, insbesondere die Gefahren aufzeigen, die im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Werkerfolges bei Beibehaltung der verbindlichen Vorgaben bestehen.*)

5. Der Besteller kann im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen mangelhafter Werkleistung die Kosten verlangen, die für eine mangelfreie Leistungserfüllung, also für eine Mangelbeseitigung erforderlich sind. Er umfasst sämtliche Aufwendungen, die dem Auftraggeber entstehen, wenn er die Werkmängel des Werkunternehmers beseitigen lässt.*)




IBRRS 2015, 0750
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistungsbeschreibung erkennbar lückenhaft: Auftragnehmer übernimmt Ausführungsrisiko!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 136/14

1. Das Risiko eines Vertragsschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung bzw. dieser zu Grunde liegender Gutachten liegt beim Auftragnehmer.

2. Fehlen in einer Ausschreibung Angaben zur Bohrbarkeit des Bodens, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung ein bestimmter Grad der (einfachen) Bohrbarkeit vereinbart werden sollte.

3. Glaubt der Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrung, von den Feststellungen eines Baugrundgutachtens auch auf die Bohrbarkeit des Baugrunds schließen zu können, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese, dem Auftraggeber nicht offengelegte Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist.

4. Eine unzureichende Prüfung der Ausschreibungsunterlagen durch andere Bieter kann den Auftragnehmer als Vertragspartei nicht von der ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht auf Lücken in den Ausschreibungsunterlagen entlasten.

5. Auch ein VOB-Vertrag kann nach § 314 BGB analog gekündigt werden, wenn einer Partei ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

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IBRRS 2015, 0904; IMRRS 2015, 0539
ProzessualesProzessuales
Ausführungen des Berufungsführers müssen weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein!

BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - VI ZB 28/14

1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.*)

2. Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.*)

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IBRRS 2015, 0910; IMRRS 2015, 0543
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Gebaut wie beschrieben, trotzdem Baumangel!

OLG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015 - 4 U 111/13

1. Welche Beschaffenheit des Werks die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Der vertraglich geschuldete Erfolg ergibt sich nicht allein aus der vereinbarten Ausführungsart, die etwa in Leistungsverzeichnissen und sonstigen Leistungsbeschreibungen dokumentiert wird, sondern auch daraus, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

2. Der Erwerber muss sich nicht an den Kosten der Nacherfüllung in Höhe von Sowieso-Kosten beteiligen, wenn der Bauträger von vorneherein zu einem bestimmten Preis einen bestimmten Erfolg versprochen hat, ohne dass daraus die Verpflichtung zu nur ganz bestimmten Leistungen resultiert.

3. Der Unternehmer hat diesen Erfolg herbeizuführen, auch wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere, als die kalkulierten Maßnahmen erforderlich werden (BGH, NJW 1984, 2457, 2458 m.w.N.).




IBRRS 2014, 4251
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 20.11.2014 - IX ZR 31/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 2248; IMRRS 2015, 0933
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Treppenhaus wird feucht gewischt: Mieter muss mit Rutschgefahr rechnen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 24 U 155/14

Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Da sowohl mit einer planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen als durch eine unplanmäßige durch andere Nutzer zu rechnen ist, muss der Mieter sich darauf einstellen und auf etwaige Gefahrenquellen achten. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Boden nach jedem Wischvorgang sofort getrocknet oder eine nasse Fläche mit einem Warnschild versehen wird.*)

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IBRRS 2015, 0019; IMRRS 2015, 0013
ProzessualesProzessuales
Hauptpartei untätig: Streithelfer kann selbstständig Berufung einlegen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014 - 22 U 111/14

1. Eine nur vom Streithelfer im eigenen Namen eingelegte Berufung ist im Falle der Untätigkeit der Hauptpartei zulässig.*)

2. Ein Streithelfer darf sich zwar grundsätzlich nicht in Widerspruch zu Erklärungen der unterstützten Partei im Prozess stellen, d.h. der Sachvortrag der Hauptpartei geht regelmäßig vor; dies gilt jedoch nicht im Fall einer vom Streithelfer im eigenen Namen eingelegten Berufung, wenn die vom Streithelfer unterstützte Hauptpartei im Berufungsverfahren untätig bleibt.*)

3. Der Streithelfer als sog. einfacher Nebenintervenient kann in prozessual zulässiger Weise als Zeuge vernommen werden, wenn er als Partei nicht (insbesondere im Sinne einer Anspruchshäufung gemäß § 260 ZPO bei Identität des Streitgegenstandes bzw. Anspruchsgrundes) unmittelbar selbst betroffen ist.*)

4. Wenn die Hauptpartei in der Rechtsmittelinstanz völlig untätig bleibt, kann der Streithelfer das von ihm alleine eingelegte Rechtsmittel auch alleine beschränken bzw. zurücknehmen.*)

5. Nur wenn sich die Hauptpartei sachlich an der Berufung des Streithelfers beteiligt hat, ist sie bei erfolgloser Berufung kostenpflichtig.*)

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IBRRS 2015, 2913; IMRRS 2015, 1292
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieterhöhung: Kein Abschlag wegen Wartungs- und Kleinreparaturklausel!

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 21 S 353/13

Eine in einem Mietvertrag enthaltene Wartungs- und Kleinreparaturklausel führt nicht dazu, dass ein Abschlag von der ortsüblichen Vergleichsmiete vorzunehmen ist.

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IBRRS 2014, 3813
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 03.06.2014 - VI ZR 394/13

Zu den Voraussetzungen für eine Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht.*)

Ob ein Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis besteht, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen.*)

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IBRRS 2014, 1613; IMRRS 2014, 0839
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Arglistiges Verschweigen durch objektive Tatsachen nur im Einzelfall indiziert!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2014 - 21 U 82/13

1. Das subjektive Erfordernis des arglistigen Verschweigens kann nicht durch die bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtiger Mängel ersetzt werden.

2. Nur im Einzelfall kann das Vorhandensein aufklärungspflichtiger Mängel bei Hinzutreten weiterer objektiver Tatsachen das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes des Verkäufers und damit ein arglistiges Verschweigen indizieren.

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IBRRS 2014, 1173; IMRRS 2014, 0588
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung?

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - VI ZB 22/13

Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.*)

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IBRRS 2014, 3071
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Baugenehmigung: Bauzeit wird zugunsten des Auftragnehmers verlängert!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2014 - 22 U 112/13

1. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 1a VOB/B nicht an, sondern die Bauzeit wird zugunsten des Auftragnehmers schon dann verlängert, wenn der die Behinderung verursachende Umstand aus dem Risiko- bzw. Einflussbereich bzw. der Sphäre des Auftraggebers stammt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vom Auftraggeber bereitzustellende Baugenehmigungen oder sonstige Genehmigungen bzw. Erlaubnisse (vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B) bzw. bauseits bzw. durch Vor- bzw. andere Unternehmer zu stellende Baustoffe/-materialien bzw. Anlagenkomponenten - auch mangels notwendiger Freigabe - zeitweise nicht zur Verfügung stehen.*)

2. Zweck einer Behinderungsanzeige ist es, den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, bzgl. etwaig behindernder Umstände unverzüglich Abhilfe schaffen zu können (Informations-, Warn- und Schutzfunktion). Der Auftragnehmer muss daher mitteilen, ob und wann seine Arbeiten nicht bzw. nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können, d.h. alle Tatsachen, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit und erschöpfend die Behinderungsgründe ergeben, wobei in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich ist.*)

3. Ein Verzug des Auftragnehmers wird beendet bzw. ist gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, wenn er an der Nachholung der Leistung - insbesondere bis zur Wiederherstellung der Freigabe/Lieferpräqualifikation einer Schaltanlage als Anlagenbauteil - ohne sein Verschulden gehindert war.*)

4. Wird durch eine dem Auftragnehmer nicht zurechenbare verspätete Beistellung von Anlagenbauteilen (Wandlern) bzw. zunächst erhobene und später wieder fallengelassene Bedenken des Netzbetreibers gegen eine Schaltanlage eines vom Auftraggeber verbindlich vorgegebenen Fabrikats der gesamte Zeitplan für die Ausführung der Vertragsleistungen (Schaltstation für einen Windpark) völlig umgeworfen und ist dadurch eine durchgreifende Neuordnung des Bauablaufs-/Zeitplans notwendig geworden, fällt die vereinbarte Ausführungsfrist ersatzlos weg. Die Vertragsparteien müssen - entsprechend ihrer werkvertraglichen Kooperationspflicht - neue vertragliche Ausführungsfristen vereinbaren. Der Auftraggeber kann erst nach Wegfall von ihm zu verantwortender Leistungshindernisse durch Mahnung einen Verzug des Auftragnehmers begründen.*)

5. War einer Partei bereits im Rahmen des Beweistermins erkennbar, wie das Gericht das Beweisprotokoll gefasst bzw. diktiert hat und auch in welchem Umfang sich ein Zeuge auf Unterlagen bzw. Schriftverkehr bezogen hat, hat ihr rügeloses Verhandeln am Ende des Beweistermins die gleiche Wirkung wie ein Verzicht, da die Partei einen - etwaigen - Verfahrensfehler bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, tritt mit Schluss der mündlichen Verhandlung ein Verlust des Rügerechts i.S.v. § 295 ZPO ein.*)

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IBRRS 2015, 0014
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Restwerklohn wegen Mängeln zurückbehalten: Anspruch auf weiteren Vorschuss?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 22 U 82/13

1. Ein Vorschussanspruch des Auftraggebers besteht von vorneherein nur insoweit, als er nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden darf (§ 242 BGB).*)

2. Sind im Rahmen der Begutachtung durch einen Sachverständigen Arbeiten erforderlich, ist es allein Sache des Beweisführers, die Durchführung dieser Arbeiten zu gewährleisten und ggf. hierzu notwendige Zustimmungen einzuholen. Der Sachverständige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, etwaig notwendige Bauteilöffnungen selbst oder durch Dritte im eigenen Namen zu veranlassen. Weigert sich eine Partei, eine Bauteilöffnung selbst oder durch eine Fachfirma vorzunehmen oder durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zuzulassen, ist dies nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen zu würdigen.*)

3. Der erstinstanzliche Verzicht auf ein Beweismittel (hier die Inaugenscheinnahme der inzwischen durch Anschlussgewerke verdeckten Befestigungen von Fenstern) wirkt zwar regelmäßig nur für die Instanz. Die erneute Bezugnahme auf ein solches Beweismittel in zweiter Instanz stellt sich indes als neues Vorbringen dar und ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig.*)

4. Zweifel i.S.v. §§ 529, 531 ZPO kann die Kläger als Berufungsführer auch durch Vorlage eines Privatgutachtens untermauern. Die bloße Bezugnahme der Berufungsbegründung auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Ausführungen eines Privatgutachters kann indes hinreichende Zweifel dann nicht begründen, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige diese bereits in erster Instanz überzeugend entkräftet hat.*)

5. Das Urteil, mit dem der Auftraggeber einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zugesprochen erhält, enthält regelmäßig - auch ohne zusätzlichen Feststellungstenor - die Feststellung, dass der Auftragnehmer zur Tragung der gesamten Mängelbeseitigungskosten (einschließlich Mangelfolgeschäden) verpflichtet ist.*)

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IBRRS 2014, 0041
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Thermische Behaglichkeit" eingeschränkt: Wintergarten mangelhaft?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013 - 22 U 67/13

1. Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" in einem wintergartenähnlich gestalteten Wohnraum begründen nicht ohne weiteres die Annahme eines Werkmangels einer Fußbodenheizungsanlage bzw. die Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungs-/Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers.*)

2. Auf eine Aufklärung bzw. Hinweise des Werkunternehmers bezüglich solcher Umstände, die nicht zu einem Mangel dessen Werkleistung führen, hat der Auftraggeber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, weil das Gewährleistungsrecht sich insoweit regelmäßig als vollständige, abschließende Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Vertragsleistung (insbesondere der "leistungsbezogenen Pflichten" des Werkunternehmers) darstellt.*)

3. Nur in besonderen Ausnahmefällen können sich unter Umständen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien auch in Bezug auf nicht gewährleistungsrelevante Umstände ergeben; diese Ausnahmen sind jedoch wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Gewährleistungsrechts eng zu fassen.*)

4. Ein Bausachverständiger kann zwar auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit bzw. im Rahmen von "Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten" Ausführungen treffen, die indes das Gericht - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände eigenständig der allein ihm zustehenden Rechtsprüfung zu unterziehen hat.*)

5. Den Auftraggeber trifft im Rahmen einer von ihm geltend gemachten Verletzung von Beratungs-/Bedenken-/Hinweispflichten grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für einen hinreichenden Kausal-/Zurechnungszusammenhang.*)

6. Konnte bzw. kann den vom Auftraggeber gerügten Einschränkungen der sog. "thermischen Behaglichkeit" auf verschiedene Weisen entgegengewirkt werden, ist die Vermutung sog. aufklärungsgerechten Verhaltens (i.S. eines Anscheinsbeweises) nicht anwendbar. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen seines Prozessvorbringens vielmehr festlegen, welche (hypothetische) Entscheidung er auf eine - unterstellt notwendige und pflichtgemäße Aufklärung seitens Werkunternehmers - getroffen hätte. Das Vorbringen des Auftraggebers, er habe "möglicherweise" seine Planung geändert bzw. "möglicherweise" einen anderen Fußbodenbelag gewählt, ist insoweit unzureichend.*)




IBRRS 2013, 5099
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
AN leistet trotz fehlender Planung: Kein Mitverschulden des AG!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 - 22 U 32/13

1. Inhalt eines Sachverständigengutachtens dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens zu treffenden Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) unter Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises darzustellen hat. Der Sachverständige darf auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten Ausführungen treffen, die das Gericht sodann - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände - rechtlich eigenständig zu bewerten hat.*)

2. Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt auch dann in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist. Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, welche originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht wirksam auf die Auftragnehmerin delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, so kann sie sich nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden der Auftraggeberin berufen.*)

3. Eine zu Lasten der Auftraggeberin wirkende Koordinierungspflichtverletzung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung - faktisch - einem Planungsfehler gleichsteht bzw. zumindest nahekommt.*)

4. Die Höhe der sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten) für eine etwaig notwendige Planung bzw. Überwachung der Mängelbeseitigung kann im Regelfall gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10-15 % der Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden.*)

5. Besteht die Funktion einer Werkleistung - in erster Linie oder auch im Sinne einer von mehreren Funktionen - darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewendet werden soll, ist das Werk mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)

6. Beim Erlass eines Feststellungsurteils, das den Anspruchsgrund umfasst, darf nicht offenbleiben, ob die Auftraggeberin ein Mitverschulden an dem Werkmangel trifft.*)

7. Die Anschlussberufung ist nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten, insbesondere auch nicht gegen einen Beklagten, gegen den die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde.*)




IBRRS 2013, 5154; IMRRS 2013, 2347
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Gutgläubiger Erwerb einer Sicherungsgrundschuld

BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 147/12

1. Ist eine Sicherungsgrundschuld, gegen die dem Eigentümer eine Einrede auf Grund des Sicherungsvertrags mit einem früheren Gläubiger zustand, vor dem für die Anwendbarkeit von § 1192 Abs. 1a BGB maßgeblichen Stichtag von einem Dritten gutgläubig einredefrei erworben worden, führt eine weitere Abtretung an einen Dritten nach dem Stichtag nicht dazu, dass die Einrede wieder erhoben werden kann.*)

2. Sieht das Berufungsgericht eine von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffene entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung als verfahrensfehlerhaft an, weil die Vernehmung eines Zeugen unterblieben ist, so entfällt die Bindung an die Feststellung, und das Berufungsgericht hat nicht nur den Zeugen zu vernehmen, sondern alle erhobenen Beweise insgesamt selbst zu würdigen.*)

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IBRRS 2016, 1496
BauvertragBauvertrag
Auch ohne wirksamen Vertrag: Auftragnehmer kann übliche Vergütung verlangen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2013 - 21 U 162/12

1. Erbringt der Auftragnehmer Bauleistungen, zu denen er weder (wirksam) beauftragt worden noch in anderer Weise verpflichtet gewesen ist, können die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB herangezogen und es kann ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden.

2. Die Vorschriften über die Geschäftsführung finden auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer (der Auftragnehmer) ein fremdes Geschäft wahrnimmt, weil er sich aufgrund eines nichtigen oder nicht zu Stande gekommenen Vertrags irrigerweise zur Geschäftsführung (der Ausführung der Leistung) für verpflichtet hält.

3. Steht dem Auftragnehmer bei nicht zustande gekommenem Vertrag ein Anspruchs auf Aufwendungsersatz zu, richtet sich dessen Höhe nach der üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.

4. Auch wenn die Leistung Mängel aufweist, scheidet ein Anspruch auf Minderung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus, wenn der Auftraggeber die Leistung in Kenntnis dieser Mängel abgenommen hat.

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IBRRS 2013, 3470; IMRRS 2013, 1739
ProzessualesProzessuales
Ist die Erhebung der Widerklage in Berufungsinstanz zulässig?

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2013 - 23 U 66/12

Eine Verfahrensverzögerung kann der Annahme der Sachdienlichkeit einer Widerklageerhebung in der Berufungsinstanz entgegen stehen.*)

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IBRRS 2013, 3231
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1199
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
§ 648a BGB-Sicherheit nicht fristgerecht übergeben: Rechte des Auftraggebers?

OLG Jena, Urteil vom 06.03.2013 - 2 U 105/12

1. Eine Vertragsklausel, wonach die Schlusszahlung erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

2. Dem Auftraggeber stehen die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält, falls er das Werk abnimmt, obschon er den Mangel kennt. Dies setzt allerdings positive Kenntnis des konkreten Mangels voraus. "Kennen müssen" erfüllt diesen Tatbestand nicht.

3. Leistet der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht fristgerecht, kann er nach Fristablauf die Zahlung des Werklohns nur bis zur einfachen Höhe der für die Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Kosten verlangen.

4. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ausreichend, dass die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten ist und deutlich macht, auf welche Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art sich die Angriffe erstrecken sollen. Weder Schlüssigkeit noch Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen.

5. Der Berufungsführer ist - bei zulässiger Berufung - mit den in der Berufungsbegründung nicht behandelten Gründen nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs seiner Prüfung an die geltend gemachten Gründe nicht gebunden ist. Mit dem in einem Punkt zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte Prozessstoff in die Rechtsmittelinstanz.




IBRRS 2013, 0284; IMRRS 2013, 0206
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Inlandsbezug: Wohnsitz des Klägers in Deutschland

BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - III ZR 282/11

Als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohnsitz des Klägers in Deutschland anzusehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 24. November 1988 - III ZR 150/87, NJW 1989, 1431).*)

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IBRRS 2013, 0040; IMRRS 2013, 0029
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beendigung eines Vertrags zwischen WEG und einem Eigentümer

BGH, Urteil vom 30.11.2012 - V ZR 234/11

Beschließen die Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Beendigung eines zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages, ist eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht schon wegen eines möglichen Scheiterns der Maßnahmen zu verneinen, sondern erst dann, wenn für einen verständigen Wohnungseigentümer ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Beendigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbar ist.*)

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IBRRS 2013, 1660
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was ist bei Planung und Bauüberwachung zu beachten?

OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012 - 13 U 234/11

1. Auch wenn die HOAI als Preisrecht lediglich die Vergütung regelt, erlangen die Leistungsbilder dann Bedeutung für das vertraglich geschuldete Soll, wenn in dem Architektenvertrag auf sie verwiesen wird. Jedenfalls schuldet der Architekt die Verwirklichung eines plangerechten und mängelfreien Werks.

2. Wie detailliert die Ausführungsplanung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

3. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB a. F. ist zwar grundsätzlich die Abnahme nach § 640 BGB. Auf eine Abnahme kommt es jedoch nicht mehr an, wenn sich ein Mangel der Planung oder der Bauaufsicht im Bauwerk verwirklicht hat und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt.

4. Die dem bauüberwachenden Architekten obliegenden Leistungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Es kann zwar nicht verlangt werden, dass er sich ständig auf der Baustelle aufhält. Er muss aber die Arbeiten der Bauunternehmer in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

5. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Ein Überwachungsfehler ist gegeben, wenn der Architekt die ihm im Einzelfall obliegende Aufgabe, die Arbeiten der Bauunternehmer und der übrigen am Bau Beteiligten so zu leiten und zu überwachen, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei erstellt wird, verletzt.

6. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird.

7. Zwar können die Pflichten eines Architekten eingeschränkt sein, wenn der Bauherr für eine bestimmte Leistung einen Spezialisten beauftragt hat. In einem solchen Fall darf der Architekt unter gewissen Umständen auf die Sachkunde des anderen vertrauen. Den bauleitenden Architekten - zumal bei ungewöhnlichen und erkennbar schwierigen Ausführungen - enthebt das Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten aber nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle; soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist.

8. Die Haftungsbeschränkung in § 5 Abs. 3 AVA ist unwirksam.

9. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwands betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die (nahen) Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der in der unzureichenden Bauüberwachung liegende Mangel des Architektenwerks kann ohnehin nicht nachgebessert werden. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich.

10. Für die Einholung eines Obergutachtens genügt es nicht, dass ein Privatgutachten vorgelegt wird, das dem gerichtlichen Gutachten widerspricht. Das Gericht ist nicht gehindert, dem Gerichtsgutachten zu folgen, wo es - nach sorgfältiger Überprüfung der gegen es erhobenen Einwendungen - zu seiner Überzeugungsbildung ausreicht. Ein Obergutachten kommt nur in Betracht, wenn das erste Gutachten mangelhaft (unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend) ist, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkenntnis hat, die Anknüpfungstatsachen sich durch neuen Sachvortrag ändern oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt.




IBRRS 2012, 3776; IMRRS 2012, 2726
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Wie wird erstinstanzliche Beweiswürdigung bekämpft?

BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - III ZB 24/12

1. Wendet sich der Berufungsführer gegen eine ihm nachteilige Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, so genügt er den Anforderungen an die Zulässigkeit seiner Berufung, wenn er deutlich macht, dass und aus welchen Gründen er die Beweiswürdigung für unrichtig hält. Eine noch weiter gehende Auseinandersetzung mit der (Beweis-)Würdigung durch das Erstgericht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Berufungsbegründung inhaltlich schlüssig ist und begründeten Anlass für eine erneute und vom Erstgericht abweichende Würdigung (Feststellung) gibt.*)

2. Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit eines Rechtsverstoßes oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem Prozessstoff, so bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.*)

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IBRRS 2012, 2696
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Patentrecht - Vorbenutzungsrecht und Erfindungsbesitz

BGH, Urteil vom 12.06.2012 - X ZR 131/09

1. Die nach § 12 Abs. 1 PatG für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts erforderliche Benutzung oder Veranstaltung setzt voraus, dass der Handelnde selbständigen Erfindungsbesitz erlangt hat. Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv erkannt worden ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist.*)

2. Die für den Erfindungsbesitz erforderliche subjektive Erkenntnis liegt vor, wenn das Handeln planmäßig auf die Verwirklichung einer technischen Lehre gerichtet ist, die alle Merkmale des erfindungsgemäßen Gegenstandes verwirklicht (hier: eine bestimmte Rezeptur für eine pharmazeutische Zusammensetzung). Ob der Handelnde darüber hinaus Kenntnis von Wirkungen hat, die nach den Angaben in der Beschreibung mit der Verwirklichung des erfindungsgemäßen Gegenstandes verbunden sind (hier: eine mit der Beachtung einer Obergrenze für den Oxidationsmittelgehalt erreichte bessere Haltbarkeit), ist unerheblich.*)

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IBRRS 2012, 2697; IMRRS 2012, 1960
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Urteil vom 12.06.2012 - X ZR 132/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3226; IMRRS 2012, 2341
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufung: Klageänderung!

BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 35/10

1. Auch nach der Neugestaltung des Berufungsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (ZPO-RG, BGBl. I S. 1877) ist das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher nach § 533 ZPO zulässig, wenn die beklagte Partei einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182).*)

2. Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz, so dass das Berufungsgericht Parteivorbringen, das vom erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch dann berücksichtigen darf, wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat.*)

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IBRRS 2011, 5232; IMRRS 2011, 3825
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - IV ZR 197/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3028; IMRRS 2011, 2190
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht: Wann gilt die Nacherfüllung als verweigert?

BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 215/10

a) Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag).*)

b) Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 44).*)




IBRRS 2011, 2638; IMRRS 2011, 1919
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Teilweise erfolgreiche Gehörsrüge

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZR 199/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 2484
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bau eines Teichs: Verendete Kois als Folgeschaden zu erstatten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 - 23 U 60/10

1. Verpflichtet sich der Unternehmer dazu, eine bestimmte Sache herzustellen und seinem Vertragspartner zu übereignen, ist Werkvertragsrecht und nicht Kaufvertragsrecht anzuwenden, sofern die Herstellung einer konkreten Sache den Schwerpunkt der Pflichten des Unternehmers bildet und daneben der für einen Kaufvertrag typische Warenumsatz in den Hintergrund tritt. Einer Herstellungsverpflichtung kommt ein besonderes Gewicht zu, wenn sie ganz wesentlich von geistigen Planungs-, Konstruktions- und Implementierungsleistungen begleitet oder geprägt ist.

2. Im Rahmen der werkvertraglichen Erfolgshaftung haftet der Unternehmer auch dann, wenn er ungeeignete bzw. fehlerhafte technische Ausstattungsteile verwendet.

3. Verursacht der Unternehmer durch die Ausführung der Werkleistungen (hier: Planung und Bau einer Teichanlage) Schäden, die in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit Mängeln des Gewerks (hier: fehlerhaft installiertes Ozongerät) stehen, besteht auch insoweit ein Schadensersatzanspruch des Bestellers. Dieser Anspruch umfasst den Ersatz für getötete und gesundheitlich beeinträchtigte Fische.

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IBRRS 2011, 1251; IMRRS 2011, 0882
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde, Missachtung von Beweisangebot

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - VI ZR 190/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 4668; IMRRS 2010, 3425
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Gehörsverletzung

BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - IV ZR 122/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3474
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme einer technischen Anlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006 - 23 U 39/06

1. Die Inbetriebnahme einer Kälteanlage ist keine konkludente Abnahme der Werkleistung, wenn zu diesem Zeitpunkt geschuldete Arbeiten noch nicht fertig gestellt sind. Die Fertigstellung der Werkleistung ist Voraussetzung für ihre Abnahme. Lediglich dann, wenn nur geringe Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend sind, kommt eine Abnahme vor endgültiger Fertigstellung des Werkes in Betracht.

2. Aus dem Verhalten des Auftraggebers kann nicht der Schluss auf einen Abnahmewillen gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf der förmlichen, d.h. der ausdrücklich zu erklärenden Abnahme bestanden hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien auf die vereinbarte Förmlichkeit der Abnahme verzichten können, wobei dieser Verzicht auch formlos und insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann.

3. Häufig wird von einer stillschweigenden Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche und eine stillschweigende Abnahme ausgegangen werden können. Diese liegt jedenfalls in der Regel vor, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.

4. In den Fällen, in denen die Parteien auf die förmliche Abnahme nicht zurückkommen, muss nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden, wann der Besteller unter Verzicht auf die förmliche Abnahme das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung akzeptiert hat.

5. Ein solcher Verzicht auf die vereinbarten Förmlichkeiten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Partei zunächst auf der Einhaltung der Förmlichkeiten bestanden hat. Kommen die Parteien auf die verlangte Förmlichkeit über längere Zeit nicht zurück, so kann das Verhalten des Auftraggebers den Schluss zulassen, dass er darauf keinen Wert mehr legt. Im Hinblick auf die zunächst verlangte Förmlichkeit kann dies jedoch nur angenommen werden, wenn eine längere Zeit der beanstandungsfreien Nutzung der Bauleistung vergangen ist.

6. Eine Aufhebung der Vereinbarung über die förmliche Abnahme und damit auch eine stillschweigende Abnahme ohne diese kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Besteller Mängel gerügt hat und dieses Verhalten indiziell dafür ist, dass er auf die förmliche Abnahme nach Mängelbeseitigung nicht verzichten wollte.

7. Die Verwendung von anderem als dem vereinbarten Material ist ein wesentlicher Mangel. Denn der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Ausführung der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie üblichen Erwartungen entspricht oder für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist.

8. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Nachbesserungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist zu berücksichtigen , dass der Unternehmer, der mangelhaft geleistet hat, zu vermehrten Anstrengungen gehalten ist, um den Mangel kurzfristig zu beseitigen.

9. Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten. Dazu gehört zunächst die Feststellung, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Weiter gehört dazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemeinen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines Kredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im Übrigen können auch weitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksichtigen sein. Letztlich setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht voraus, dass der Geschädigte die Prognose von Kostensteigerungen über die allgemeine Teuerungsrate hinaus stellen konnte und musste.




IBRRS 2006, 1916; IMRRS 2006, 1195
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Pachtrecht - Rückgabe in verwahrlostem Zustand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2005 - 10 U 80/05

1. Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache ablehnt, weil er der Auffassung ist, der Mieter müsse noch Renovierungsarbeiten in den Mieträumen ausführen.*)

2. Der Umstand, dass die Mieträume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben werden, begründet keinen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung, sondern - allenfalls - Schadensersatzansprüche.*)

3. Behauptet der Vermieter, ihm sei durch die verspätete Rückgabe des Mietobjekts ein konkreter Mietausfallschaden entstanden, muss er dartun, wann, an wen und zu welchem Mietzins er das gesamte Mietobjekt oder zumindest einzelne Teile davon bei rechtzeitiger Herausgabe hätte vermieten können.*)

4. Entspricht die Abrechnung der Kaltwasser- und Abwasserkosten einer Gaststätte nach Personen nicht den Vorgaben des Pachtvertrags (hier: Abrechnung nach Wasserzählern), stellt diese Abweichung lediglich einen inhaltlichen Fehler dar, der die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht beeinträchtigt und auf den sich der Pächter nicht berufen kann, weil er hierdurch nicht benachteiligt wird.*)

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IBRRS 2006, 1926; IMRRS 2006, 1203
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Haftung der Mit-Gesellschafter einer GmbH i. Gr.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - 10 U 50/05

1. War die GmbH bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht gegründet und wird in ihrem Namen ein Mietvertrag geschlossen, wird der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Geschäft berechtigt und verpflichtet.*)

2. Haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner unbegrenzt, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber einem (Mit-)Gesellschafter aus einem Drittgeschäft mit der Gesellschaft.*)

3. Ist der Gläubiger des Mietzinsanspruchs zugleich Gesellschafter der die Gaststätte betreibenden BGB-Gesellschaft, muss er sich, wenn er seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil auf die geltend gemachte Forderung anrechnen lassen. Der in Anspruch genommene Mitgesellschafter kann deshalb nach § 404 BGB auch dem Zessionar gegenüber einwenden, zur Begleichung der Forderung nur unter Berücksichtigung des Verlustanteiles des Gesellschafter-Gläubigers verpflichtet zu sein.*)

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IBRRS 2005, 2299; IMRRS 2005, 1149
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Bindung an festgestellte Tatsachen?

BGH, Beschluss vom 10.05.2005 - VI ZR 245/04

Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben.*)

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IBRRS 2005, 1378; IMRRS 2005, 0692
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Anforderungen an Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaft

BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 359/03

Zu den Anforderungen an Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften.*)

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IBRRS 2005, 0425; IMRRS 2005, 0183
ImmobilienImmobilien
Verfahrensrecht - Berufung: Auslegung einer Individualvereinbarung

BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 308/03

1. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.

2. Das Fehlen einer Baugenehmigung und darauf beruhender Mietausfälle stellen beim Verkauf eines Mietobjektes einen Schaden dar. Der Schaden besteht darin, dass dem Kaufgegenstand die zugesicherte Eigenschaft fehlt: Ein Mietshaus, in dem zwei Wohnungen entgegen der Zusicherung nicht vermietet werden dürfen, ist, verglichen mit dem angestrebten vertraglichen Zustand, weniger wert.

3. Der Erlass eines Grundurteils setzt voraus, dass ein Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht.*)

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IBRRS 2004, 3973
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eigentumsverletzung im Zusammenhang mit Werkleistungen: Beweislast

BGH, Urteil vom 19.10.2004 - X ZR 142/03

Der aus Delikt in Anspruch Genommene trägt die Beweislast für die Einwilligung in eine Eigentumsverletzung, die bei Ausführung eines Werkvertrags erfolgt, dessen Inhalt hinsichtlich Art und Umfang der geschuldeten Eingriffe streitig ist.*)

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IBRRS 2005, 0196; IMRRS 2005, 0072
ImmobilienImmobilien
Beratungsverschulden bei Finanzierungs-Kauf

BGH, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 223/03

a) Ein Verkäufer, der die Beratung des Käufers übernommen hat, verletzt seine Beratungspflichten, wenn er eine Immobilie als absolut sichere, nach fünf Jahren mit Gewinn wiederverkäufliche Kapitalanlage bezeichnet, obwohl wegen des überhöhten Erwerbspreises schon im Zeitpunkt der Beratung abzusehen ist, daß ein gewinnbringender Verkauf zum genannten Zeitpunkt auch bei günstiger Entwicklung des Immobilienmarkts gänzlich unwahrscheinlich ist.*)

b) Hat die Beratung des Verkäufers (auch) die Finanzierung des Immobilienerwerbs zum Gegenstand, so kann ein Beratungsfehler vorliegen, wenn die empfohlene Kombination von Festkredit und als Tilgungsersatz dienender Lebensversicherung sich für den Käufer ungünstiger darstellt als ein marktübliches Tilgungsdarlehen.*)

c) Mit der bloßen Behauptung, der Einsatz einer Lebensversicherung erhöhe die Finanzierungskosten, wird ein solcher Beratungsfehler jedoch nicht dargelegt; erforderlich ist ein umfassender Vergleich der Auswirkungen der empfohlenen Finanzierung mit denen eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von dem Käufer für den Erwerb der Immobilie am Markt erhältlichen Tilgungsdarlehens.*)

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IBRRS 2004, 3671; IMRRS 2004, 2149
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Wann keine Bindung an festgestellte Tatsachen?

BGH, Urteil vom 16.09.2004 - III ZR 283/03

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Festgestellt in diesem Sinne sind auch Tatsachen, die das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung ihrer Wahrheit in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt hat, etwa, weil sie nicht bestritten seien oder die beweisbelastete Partei für das von ihr behauptete Gegenteil keinen hinreichenden Beweis angeboten habe.

2. Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern bei der Ermittlung des Sachverhalts ergeben, z.B. das Übersehen des vom Kläger ordnungsgemäß angetretenen Zeugenbeweises.*)

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IBRRS 2006, 0129; IMRRS 2006, 0064
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht muss Auslegung der ersten Instanz prüfen

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.*)

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IBRRS 2004, 4535
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 230/03

ohne amtlichen Leitsatz

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