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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 257/03


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 0841; IMRRS 2004, 0417
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03


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3 Beiträge gefunden
IBR 2010, 1082 OLG Celle - Keine negative Beweiskraft des Tatbestands!
IBR 2004, 1144 BGH - Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren
IBR 2004, 1070 BGH - Berufungsgericht ist zur Inhaltskontrolle des vollständigen erstinstanzlichen Urteils verpflichtet!

103 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2817; IMRRS 2022, 1200
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Bestandssanierung vereinbart: Bauträger schuldet nur Altbaustandard!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2021 - 5 U 47/18

1. Ein Bauträgervertrag ist - soweit es die Herstellung betrifft - nach Werkvertragsrecht zu behandeln, auch wenn das Bauwerk schon fertiggestellt war.

2. Bei einem Bauträgervertrag, bei dem die Bauverpflichtung in einer Altbausanierung besteht, hängt die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht davon ab, ob Arbeiten erbracht werden, die nach Umfang und Bedeutung mit der Neuherstellung vergleichbar sind. Entscheidend ist, ob die durchzuführenden baulichen Maßnahmen die gesamte geschuldete Leistung prägen.

3. Geht aus dem Bauträgervertrag hinreichend deutlich hervor, dass im Bestand keine Neuherstellung oder Sanierung erfolgt, ist ein Zustand des Bestands geschuldet, der dem üblichen und erwartbaren Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks entspricht.

4. Unabhängig davon, ob hinsichtlich der anzuwendenden Regeln der Technik aus dem Baujahr des Altbaus oder auf den Zeitpunkt der Sanierung abzustellen ist, muss ein Werk verkehrssicher sein, um den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen bzw. ein funktional mangelfreies Gewerk darzustellen.

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IBRRS 2021, 2083; IMRRS 2021, 0752; IVRRS 2021, 0332
ProzessualesProzessuales
Beweiswürdigung vorweggenommen: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt!

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VI ZR 1206/20

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen offensichtlicher Ungeeignetheit des Beweismittels).*)

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IBRRS 2021, 2072; IMRRS 2021, 0746; IVRRS 2021, 0330
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel müssen auf Tatsachen gestützt werden!

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 50/20

1. Um den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zu genügen, muss der Berufungsführer in einer aus sich heraus verständlichen Weise angeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19, WM 2020, 1847 Rn. 10 = IBRRS 2020, 2711 = IMRRS 2020, 1107; vom 13.06.2017 - VIII ZB 7/16, IBRRS 2017, 2399, Rn. 12; vom 09.04.2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8 = IBRRS 2013, 1875; vom 23.10.2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 = IBR 2013, 59).*)

2. Will der Berufungsführer die Berufung auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO stützen, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.*)

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IBRRS 2021, 1139
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - II ZR 40/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 1357; IMRRS 2021, 0517
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Anforderungen bei einem noch zu schließenden Maklervertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2021 - 7 U 43/19

1. Der Beschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters, der sich an einer Sanierung nicht beteiligt, bedarf grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters, da der Entzug der Mitgliedschaft den Kern der Gesellschafterrechte betrifft. Der Beschluss ist aber auch ohne Zustimmung gegenüber den betroffenen Gesellschaftern wirksam, denn diese müssen sich so behandeln lassen, als hätten sie dem Beschluss zugestimmt, da sie aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren und sich treuwidrig verhalten, wenn sie zwar an den Sanierungspflichten nicht teilnehmen, aber in der Gesellschaft verbleiben.

2. Die Auseinandersetzungsbilanz im Stadium der Abwicklung dient dazu, einen Überblick darüber zu erlangen, in welcher Höhe Überschüsse verteilt oder Nachschüsse eingefordert werden müssen. Für die OHG ist in § 154 HGB die Aufstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz vorgesehen. Sie soll einen Überblick über das zur Liquidationsmasse gehörende Vermögen liefern. Die Bilanz soll den Verlauf der Liquidation vorausschauend beurteilen. Die Aktiva werden nach der voraussichtlichen Verwertungsart berücksichtigt, Verbindlichkeiten, auch die mit der Liquidation verbundenen, sind zu passivieren Bei der Bewertung sind nach den Grundsätzen des allgemeinen Bilanzrechts Veräußerungswerte anzusetzen.

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IBRRS 2020, 3013; IMRRS 2020, 1232; IVRRS 2020, 0547
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kann ein Sachverständiger zur Bauteilöffnung gezwungen werden?

BGH, Urteil vom 23.09.2020 - IV ZR 88/19

Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.*)

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IBRRS 2020, 2414; IMRRS 2020, 1016
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie lange haftet ein ausgeschiedener GbR-Gesellschafter für Beitragspflichten?

BGH, Urteil vom 03.07.2020 - V ZR 250/19

Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.*)

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IBRRS 2020, 1960; IMRRS 2020, 0837; IVRRS 2020, 0345
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nicht zurückgewiesener Vortrag muss in der Berufung nicht vorgebracht werden!

BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZR 171/19

1. Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen wird ohne Weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz, eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 = IBRRS 2019, 3774 = IMRRS 2020, 0687).*)

2. Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 = IBRRS 2019, 3774 = IMRRS 2020, 0687).*)

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IBRRS 2020, 1535; IMRRS 2020, 0685; IVRRS 2020, 0287
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann verstößt Zurückweisung eines Beweisangebots gegen Anspruch auf rechtliches Gehör?

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VI ZR 347/19

Ist die Berufung zulässig, so wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18, Rz. 8 m.w.N., IBRRS 2019, 3774 = IMRRS 2020, 0687 = VersR 2020, 379). Die Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots mit der Begründung, die Nichterhebung des Beweises sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beanstandet worden, verletzt daher den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.*)

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IBRRS 2020, 1419
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZB 12/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0044
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verjährung ja oder nein? Auftraggeber muss sich Architektenwissen zurechnen lassen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020 - 21 U 51/19

1. Wird der bauplanende und -überwachende Architekt zur Beurteilung der Ursache eines Feuchtigkeitseintritts hinzugezogen, muss es ihm auffallen, dass Leistungen entgegen der eigenen Planung fehlen und das Werk des Auftragnehmers mangelhaft ist.

2. Die Kenntnis oder grobe Unkenntnis des Architekten muss sich der Auftraggeber als ihrem Wissensvertreter verjährungsrechtlich zurechnen lassen.

3. Auch wenn der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass der Auftragnehmer fehlerfrei arbeitet, liegt in der mangelhaften Ausführung allein keine Täuschungshandlung.

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IBRRS 2020, 3742
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mündlicher Bedenkenhinweis an den Bauleiter des Auftraggebers reicht!

OLG Jena, Urteil vom 09.01.2020 - 8 U 176/19

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Abweichung der Ausführung von den anerkannten Regeln der Technik, wenn er rechtzeitig Bedenken angemeldet hat.

2. Eine Bedenkenanzeige gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers ist ausreichend. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Bauleiter den Bedenken verschließt.

3. Ein mündlicher Bedenkenhinweis genügt auch im VOB-Vertrag, wenn er eindeutig, das heißt inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist. Entscheidend ist, dass eine ausreichende Warnung erfolgt.

4. Auch ein VOB-Vertrag kann auch wichtigem Grund gekündigt werden. Der Kündigungsberechtigte kann die außerordentliche Kündigung aber nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund aussprechen.

5. Besteht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht (mehr), stellt eine als außerordentliche Kündigung bezeichnete Kündigung eine sog. freie Kündigung dar.

6. Dem Auftragnehmer steht für die Lieferung und den Einbau ohne Auftrag erbrachter Leistungen (hier: Stützen) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren.

7. Eine Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von (Unbedenklichkeits-)Bescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.




IBRRS 2022, 1237; IMRRS 2022, 0674
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Schimmelpilze in der Raumluft: Bauträger haftet für entgangene Mieteinnahmen!

OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2019 - 4 U 40/19

1. Weist die Leistung des Auftragnehmers einen Mangel auf, kann mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung Ersatz für solche Schäden verlangt werden, die aufgrund des Mangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Leistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers oder an dessen Vermögen eintreten.

2. Für derartige Folgeschäden kommt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung nicht in Betracht.

3. Das Verschulden des Auftragnehmers wird vermutet.

4. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

5. Zu den wegen eines Baumangels zu ersetzenden Folgeschäden gehören auch solche Beträge, die durch Mietminderungen der durch den Mangel betroffenen Mieter des Auftraggebers entstehen. Dabei ist unerheblich, ob die Nutzung bauordnungsrechtlich erlaubt war oder nicht.

6. Ein vom Bauträger vorformulierter Zustimmungsvorbehalt für eine Abtretung der Mängelansprüche benachteiligt die Ersterwerber unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2020, 2012
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zeitpunkt des Vorteilsausgleichs?

OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2019 - 4 U 129/18

1. Wird ein Architekt mit der Sanierung einer Holzbalkendecke beauftragt, hat er die Sanierung so planen, dass die einschlägigen Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz eingehalten werden.

2. Sowieso-Kosten sind solche Kosten, die von vorneherein angefallen wären, wenn der Architekt mangelfrei geplant hätte.

3. Muss der Auftraggeber aufgrund eines Planungsmangels die von ihm verkaufte Wohnung zurück erwerben, kommt es für den Zeitpunkt des Vorteilsausgleichs auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung des Kaufvertrags an.

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IBRRS 2020, 3332
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mehrkostenrisiko übernommen: Weitere Nachträge ausgeschlossen?

OLG Rostock, Urteil vom 26.11.2019 - 4 U 47/18

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Ergänzungsvereinbarung, dass "für sämtliche erforderlichen Leistungen zur Realisierung der 2. Baustufe ein Gesamt-Pauschalpreis neu gebildet wird" und damit "gleichermaßen die bekannten, zugleich aber auch sämtliche unbekannten Sachverhalte, die zur vertragsgemäßen Fertigstellung der Gesamtleistung erforderlich sind und die Mehrkosten nach sich ziehen können," erledigt werden sollen, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass ein Mehrvergütungsanspruch von dem in der Ergänzungsvereinbarung geregelten Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko nicht erfasst wird.

2. Nach der Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos kann sich der Auftragnehmer nur noch ausnahmsweise auf einen Mehrkostensachverhalt berufen.

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IBRRS 2019, 3774; IMRRS 2020, 0687; IVRRS 2020, 0288
ProzessualesProzessuales
Novenrecht gilt auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO

BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18

Zur Anwendung des Novenrechts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO.*)

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IBRRS 2019, 2739; IMRRS 2019, 1015
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Eigentumserwerb durch Ersitzung: Wer trägt die Beweislast?

BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 255/17

1. Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.*)

2. Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft.*)

3. Hat der frühere Besitzer die von dem auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.*)

4. Eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks besteht als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.*)

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IBRRS 2019, 3173; IMRRS 2019, 1196
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Von DIN-Normen abgewichen: Baumangel arglistig verschwiegen?

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 73/18

Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein", wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.*)




IBRRS 2019, 1929; IMRRS 2019, 0712
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirksamkeit eines durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - I-22 U 63/18

1. Stützt ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren nicht lediglich auf eine mehrfache rechtliche Begründung, sondern stellt er einen nur äußerlich einheitlichen, indes tatsächlich aus verschiedenen Sachverhalten (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt bzw. Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt) abgeleiteten Antrag, handelt es sich um eine - verdeckte - objektive Klagenhäufung i.S.v. 260 ZPO.*)

2. Wer sich - im Rahmen von § 117 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB - auf die Wirksamkeit eines i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts beruft, muss das Zustandekommen eines derartigen Rechtsgeschäfts darlegen und ggf. beweisen.*)

3. Auch wenn das Motiv für das Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt) bzw. das verdeckte Geschäft i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB (hier: Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt ) - auch - darin bestanden hat, sich durch das Scheingeschäft (bzw. entsprechend unrichtige Rechnungen) finanzielle bzw. steuerliche Vorteile zu verschaffen, genügt ein solches steuerrechtliches Motiv regelmäßig nicht, um das verdeckte Geschäft deswegen als i.S.v. §§ 134, 138 BGB nichtig zu erachten.*)

4. Ein Nichtigkeit eines solchen i.S.v. 117 Abs. 2 BGB verdeckten Geschäfts über Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt folgt auch nicht ohne weiteres aus der Rechtsprechung des BGH zu sog. "Ohne-Rechnung-Geschäften" bzw. zu Werkverträgen unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.*)

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IBRRS 2019, 2645
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Ausdünstungen von Einbaumöbeln sind ein Werkmangel!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019 - 21 U 96/18

1. Der Besteller hat gegen den mit der Herstellung und dem Einbau von Arbeitszimmermöbeln beauftragten Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB, wenn die Möbel nach einem Zeitraum von über drei Monaten nach dem Einbau noch so starke Ausdünstungen verursachen, dass diese deutlich wahrnehmbar sind und zu Reizungen von Augen, Schleimhäuten und Atemwegen führen.*)

2. Für die Sollbeschaffenheit des Werks kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der untersuchten Raumluft Werte festgestellt wurden, bei denen nach den geltenden Richtlinien von einer Gesundheitsgefahr auszugehen wäre. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Ausdünstungen negativ wahrnehmbar sind und die Nutzbarkeit der hergestellten Möbel beeinträchtigen.*)

3. Der Beweis der Mangelhaftigkeit der Werkleistung wegen von den Möbeln ausgehender Belastungen kann auch durch Vernehmung von Zeugen erbracht werden.*)

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IBRRS 2018, 3746; IMRRS 2018, 1373; IVRRS 2018, 0570
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung wegen Baulärms: Wer muss was beweisen?

LG München I, Urteil vom 15.11.2018 - 31 S 2182/18

Der Mieter trägt die Beweislast für die tatsächliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch den Lärm vom Nachbargrundstück. Der Vermieter hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst die Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich und ortsüblich hinzunehmen hat.

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IBRRS 2018, 3483; IMRRS 2018, 1264
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Käufer muss beweisen, nicht über Mängel aufgeklärt worden zu sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 - 24 U 185/17

Behauptet der Käufer einer Immobilie bei ausgeschlossener Sachmängelhaftung, Mängel seien nicht erkennbar gewesen und der Verkäufer habe ihn arglistig darüber nicht aufgeklärt, muss der Käufer die negative Tatsache beweisen, nicht aufgeklärt worden zu sein. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast muss der Verkäufer lediglich vortragen, wann, wie und wo er aufgeklärt haben will. Für die negative Tatsache, dass Mängel erkennbar waren, gilt nichts anderes. Der Verkäufer muss in einem derartigen Fall nur angeben, dass der Mangel seiner Art nach unabhängig vom Zeitpunkt und der Dauer der Besichtigung für jeden potentiellen Käufer ebenso sichtbar war.*)

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IBRRS 2018, 2578
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abgrenzung von Akquisephase und Vertragsschluss?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - 21 U 108/17

1. Da es sich bei einem mündlich abgeschlossenen Architektenvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, sind für die Bestimmung dessen Zustandekommens die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, heranzuziehen. Hierbei können die Beteiligten ihren auf Abschluss eines Architektenvertrages gerichteten Willen ausdrücklich oder auch konkludent zum Ausdruck bringen. Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behelflich.*)

2. Bei der Gewichtung der jeweiligen Einzelumstände ist dem in der Baupraxis regelmäßig zu machenden Erfahrungswert Rechnung zu tragen, dass gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen die Schwelle zwischen Akquisition und Beauftragung nicht oder nur schwer objektiv festzumachen ist. Letztlich entscheidend ist im Zusammenhang mit dieser Grenzziehung, wie aus der Warte des Leistungsempfängers das Handeln des Architekten oder bei Verwertung der Architektenleistung dies aus Sicht des Architekten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen ist, ob also hieraus auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann. In diesem Kontext sind insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, als Indizien anzuführen, die auf einen Rechtsbindungswillen schließen lassen.*)

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IBRRS 2019, 0879; IMRRS 2019, 0333
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Immobilienverkauf: Erben haben keine weitergehenden Nachforschungspflichten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2018 - 24 U 124/17

1. Fällt eine Immobilie in einen Nachlass und wird durch die Erben verkauft, so sind an sie keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Verkäufer. Sie haben keine gesonderte Nachforschungs- oder Erkundungspflicht. Für sie gilt, was für andere Verkäufer von Immobilienobjekten auch gilt: Kennen sie einen Mangel oder halten einen solchen für möglich, müssen sie den potenziellen Käufer unterrichten. Bleibt ihnen leichtfertig oder grob fahrlässig ein Mangel verborgen, haften sie bei zulässig ausgeschlossener Gewährleistung nicht (vgl. BGH, IMR 2013, 1159 - nur online).*)

2. Für eine richterliche Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO ist nicht ausreichend, dass eine behauptete Tatsache nicht auszuschließen, eine "überwiegende Überzeugung" begründet oder etwas eher für wahr als für falsch gehalten wird. Erforderlich ist vielmehr ein Maß an persönlicher Gewissheit, welches "Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (vgl. BGH, Urteile vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12, Rz. 8, IMRRS 2013, 2480, und vom 13.09.2018 - III ZR 294/16, Rz. 34, IMRRS 2018, 1136).*)

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IBRRS 2020, 0623
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018 - 21 U 71/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 1178; IMRRS 2018, 0426; IVRRS 2018, 0184
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nach § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist nicht präkludiert!

BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 90/17

1. § 531 Abs. 1 ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind, ist nicht anwendbar, wenn in erster Instanz Vorbringen nach § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZR 58/12, IBRRS 2013, 1711 = NJW-RR 2013, 655 Rz. 10).*)

2. Um ein von § 531 Abs. 2 ZPO erfasstes neues Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt es sich dann, wenn ein (streitiger) Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht und daher im erstinstanzlichen Urteil zu Recht gem. § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 02.04.2004 - V ZR 107/03, IBRRS 2004, 1087 = NJW 2004, 2382 unter II 1 a m.w.N.; vom 31.05.2017 - VIII ZR 69/16, IBRRS 2017, 2120 = NJW 2017, 2288 Rz. 19). Anders liegen die Dinge jedoch, wenn das Vorbringen durch ein nach § 283 Satz 1 ZPO gewährtes Schriftsatzrecht gedeckt und damit zu dem nach § 296a Satz 2 ZPO zu beachtenden erstinstanzlichen Prozessstoff gehört.*)

3. Von einem nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht ist nur solches Vorbringen gedeckt, das sich als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt (Fortführung von BGH, Urteil vom 12.03.1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446 unter II 2 b). Dazu zählen auch neue tatsächliche Behauptungen, soweit sie als Reaktion auf das der Partei nicht rechtzeitig mitgeteilte gegnerische Vorbringen erfolgen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11.11.1964 - IV ZR 320/63, JR 1965, 263, 264 [zu § 272a ZPO a.F.]).*)

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IBRRS 2018, 3623
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht über Honorar und Kündigung geeinigt: Architektenvertrag zu Stande gekommen?

OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2017 - 10 U 1012/16

1. Auch wenn sich Auftraggeber und Architekt noch nicht über alle offenen Punkte einer Zusammenarbeit geeinigt haben, kommt ein Architektenvertrag zu Stande, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen haben.

2. "Widerruft" der Auftraggeber grundlos einen Architektenvertrag, kann der Architekt sein Honorar - auch das für die noch nicht erbrachten Leistungen - nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

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IBRRS 2018, 0704
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BauvertragBauvertrag
Bezahlung ohne Rechnung: Keine Mängelansprüche und kein Geld zurück!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16

1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung und Ausführung von Werkleistungen, wenn dabei vom Unternehmer eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.

2. Wird ein selbstständigen Unternehmer durch den Auftraggeber ohne Rechnungsstellung entlohnt, liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor.

3. Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber diesen kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.

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IBRRS 2017, 2523
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber kündigt "frei" und muss 10% pauschalierten Schadensersatz zahlen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 - 21 U 106/16

1. Ein Bauvertrag ist beurkundungsbedürftig, wenn er mit einem Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet (hier verneint).

2. Ein Bauvertrag kann auch dann beurkundungsbedürftig sein, wenn er vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und die Parteien des Bauvertrags nicht identisch sind mit den Parteien des bevorstehenden Grundstückskaufvertrags (hier ebenfalls verneint).

3. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor, wenn der innere Willen der Vertragspartner nicht übereinstimmt. Nötig ist vielmehr, dass sich auch der objektive Inhalt der beiderseitigen Erklärungen nicht deckt.

4. Der innere Wille ist nur dann bedeutsam, wenn er in den abgegebenen Erklärungen zum Ausdruck kommt. Daran fehlt es, wenn eine Vertragspartei schriftlich etwas völlig anderes erklärt, als es nach ihrer Behauptung ihrem Willen entsprochen hat.

5. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers, wonach der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen hat, wenn er den Vertrag "frei" kündigt, benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.




IBRRS 2017, 3998
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BauvertragBauvertrag
Klausel über die "Lieferzeit" unwirksam: Wann muss der Auftragnehmer leisten?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2017 - 13 U 608/16

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach er erst nach "vollständigen Klärung aller technischen Einzelheiten" zur Leistung verpflichtet ist, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

2. In Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsregelung über die "Lieferzeit" hat der Auftragnehmer mit der Herstellung des Werks alsbald nach Vertragsschluss (hier: nach Abruf der Leistung durch den Auftraggeber) zu beginnen und es innerhalb angemessener Zeit zügig fertig zu stellen.

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IBRRS 2017, 2992; IMRRS 2017, 1242; IVRRS 2017, 0479
ProzessualesProzessuales
Wie wird die Echtheit einer Unterschrift bewiesen?

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 205/15

1. Hat der Beweisführer zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift eine Schriftvergleichung durch das Gericht und die Mitteilung von zur Vergleichung geeigneten Schriften durch einen Notar und durch das für den Prozessgegner zuständige Registergericht beantragt, liegen darin Beweisantritte gemäß § 441 Abs. 1 und 2 ZPO. Dagegen handelt es sich nicht um einen Antrag auf Vorlage zum Vergleich geeigneter Schriften durch den Gegner gemäß § 441 Abs. 3 ZPO.*)

2. Die gerichtliche Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften gemäß § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO setzt neben einem entsprechenden Antrag des Beweisführers voraus, dass die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs nach §§ 421 bis 426 ZPO gegeben sind.*)

3. Für eine Anordnung des Gerichts gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass die nicht beweisbelastete Partei in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorlegt, reicht die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus. Die Bezugnahme muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich sinngemäß aus dem Sachvortrag oder aus anderen eingereichten Unterlagen ergeben. Sie muss aber so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist.*)

4. Für die gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden. Insoweit gehen die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vor.*)

5. Erlässt das Gericht ohne gesetzliche Grundlage eine Anordnung, nach der der Gegner der beweisbelasteten Partei zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen hat, darf der Umstand, dass dieser der Anordnung nicht Folge geleistet hat, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.*)

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IBRRS 2017, 1317
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KaufrechtKaufrecht
Unzureichende oder fehlende Verpackung = Sachmangel?

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2017 - 12 U 812/15

1. Eine unzureichende oder fehlende Verpackung begründet nur dann die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands, wenn von der Verpackung die Haltbarkeit der Ware, deren Wert oder die Weiterverkaufsmöglichkeit abhängt oder wenn die Originalverpackung die Ware kennzeichnet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.04.1976 - VIII ZR 244/74, BGHZ 66, 208).*)

2. Zur Frage, ob eine kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers zur "sachgemäßen" Verladung und in deren Rahmen auch zur notwendigen Befestigung der Ware - Ladungssicherung - auf dem Fahrzeug des Käufers (oder dessen Frachtführers) besteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.06.1968 - VI ZR 120/67, NJW 1968, 1929; Urteil vom 23.03.1977 - IV ZR 35/76, DB 1977, 1500).*)

3. Bei Vereinbarung der Incoterms 2010 FCA ist eine etwaige kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers zur Ladungssicherung auf dem Fahrzeug des Käufers (oder dessen Frachtführers) abbedungen.*)




Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 06.10.2016 - III ZR 140/15

1. Völkerrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348).*)

2. Das deutsche Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) findet auch unter der Geltung des Grundgesetzes auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279).*)

3. Ein Soldat begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er aus tatsächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermeiden konnte.*)

4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf diejenigen Erkenntnisse an, die einem Befehlshaber ex ante bei der Planung und Durchführung einer militärischen Handlung zur Verfügung stehen.*)

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IBRRS 2018, 0181
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BauvertragBauvertrag
Arbeitseinstellung wegen Zahlungsverzugs ist keine Erfüllungsverweigerung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2016 - 13 U 128/15

1. Bei einer Stundenlohnvereinbarung genügt die Darlegung der Anzahl der Stunden und des Stundensatzes. Es ist nicht erforderlich, die einzelnen Tätigkeiten den abgerechneten Arbeitsstunden zuzuordnen oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln.

2. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entfallen ist.

3. Durch die Einstellung der Arbeiten wegen Zahlungsverzugs verbunden mit der Erklärung, keine weitere Arbeiten mehr zu erbringen, wird die Mängelbeseitigung nicht endgültig und ernsthaft verweigert.

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IBRRS 2017, 3151
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BauvertragBauvertrag
Aufforderung zur Mängelbeseitigung: Auftraggeber muss für geeignete Vorleistung sorgen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - 21 U 8/16

1. Die Ersatzvornahme durch den Besteller ist erst zulässig, nach erfolglosem Ablauf einer dem Unternehmer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, wenn nicht dieser die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist jedoch wirkungslos, wenn der Besteller diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die den Werkunternehmer die Erbringung der geschuldeten Leistung ermöglichen.

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IBRRS 2016, 2615; IMRRS 2016, 1546; IVRRS 2016, 0002
ProzessualesProzessuales
Erneute Zeugenvernehmung unmöglich: Berufungsgericht kann Bekundungen trotzdem verneinen

BGH, Urteil vom 16.08.2016 - X ZR 96/14

Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, die vom Erstgericht bejahte Glaubhaftigkeit der Bekundungen eines Zeugen zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, der Zeuge jedoch verstorben ist oder seine erneute Vernehmung aus anderen Gründen nicht möglich ist.*)

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IBRRS 2016, 3113; IMRRS 2017, 0231
ImmobilienImmobilien
Gesetzliche Vermutung: Beratungsfehler führte zum Kaufentschluss!

BGH, Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 168/15

1. Die Vermutung der Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers des Verkäufers für den Entschluss des Käufers zum Erwerb einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie (Kausalitätsvermutung) ist auch anzuwenden, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Senats u.a. in den Urteilen vom 06.04.2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022; vom 30.11.2007 - V ZR 284/06, NJW 2008, 649 Rn. 10; vom 01.03.2013 - V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Rn. 20 und vom 25.10.2013 - V ZR 9/13, Grundeigentum 2014, 118 Rn. 17).*)

2. Die Annahme einer nach durchgeführter Beratung des Käufers über die mit dem Erwerb einer Immobilie verbundenen Belastungen konkludent vereinbarten Haftungsfreizeichnung setzt konkrete Anhaltspunkte für einen Willen des Käufers voraus, auf Schadensersatzansprüche wegen eines Beratungsfehlers zu verzichten.*)

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IBRRS 2016, 1948; IMRRS 2016, 1180
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Möglichkeit unterschiedlicher Wertung: Zweifel an Richtig- und Vollständigkeit!

BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14

1. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.*)

2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von Schiffen im Hafen).*)

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IBRRS 2017, 0523
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kostenbeteiligung trotz Planungsfehlers verweigert: Mangelbeseitigung unzumutbar!

OLG Bamberg, Urteil vom 04.05.2016 - 3 U 214/15

1. Wenn der Auftraggeber Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet hat, ist ein Werkunternehmer nicht verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Fehler springt ins Auge.*)

2. Der Auftragnehmer kann sich auf die Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung berufen, wenn der Fehler der Leistung auch auf einer fehlerhaften Planung des Auftraggebers beruht, dieser jedoch weder zur Beteiligung an der Nachbesserung mittels Planungskorrektur, noch zur Übernahme anteiliger Kosten bereit ist.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZR 146/14

ohne amtlichen Leitsatz

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