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BGH, Urteil vom 10.06.2005 - V ZR 235/04
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2006, 1176 | BGH - Beschluss zum "Ausfrieren" eines Wohnungseigentümers zulässig? |
9 Volltexturteile gefunden |
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 S 29.12
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann gegen einen Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung des Wohngeldes im Verzug ist, eine Versorgungssperre beschließen mit dem Ziel, die Belieferung der Eigentumswohnung mit Wasser, Gas- oder Heizwärme bzw. die Stromversorgung zu unterbrechen, unabhängig davon, ob die betroffene Wohnung vom Eigentümer genutzt oder vermietet wird und der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter vollständig nachgekommen ist.
2. Ein solcher Beschluss ist nur rechtmäßig, wenn das betroffene Mitglied der Eigentümergemeinschaft mit seinen gegenüber der Gemeinschaft bestehenden Pflichten erheblich im Rückstand ist, wovon bei einem Rückstand von mehr als sechs Monatsbeträgen des Hausgeldes auszugehen ist und wenn die Sperre vorher angedroht wurde.
VolltextBGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 176/10
1. Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.*)
2. Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.*)
AG Bremen, Urteil vom 06.12.2010 - 16 C 424/10
Zur Unzulässigkeit einer Versorgungssperre in Form einer Unterbrechung der Stromleitungen zulasten des Mieters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bei titulierten Hausgeldansprüchen gegen den vermietenden Wohnungseigentümer.
VolltextAG München, Urteil vom 29.04.2010 - 483 C 1621/09
Ein Beschluss über eine Versorgungssperre ist nicht erst dann zulässig, wenn die Gemeinschaft zuvor beschlossen hat, eine Androhung auszusprechen. Eine Androhung muss lediglich dem Vollzug vorausgehen. Dies gilt zumindest bei endgültiger und ernsthafter Zahlungsverweigerung und hohen Wohngeldrückständen.
VolltextBGH, Urteil vom 28.05.2009 - VII ZR 206/07
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem sie ihren vermeintlichen Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüchen ermächtigt, ist interessengerecht auszulegen. Handelt es sich bei dem vermeintlichen Verwalter um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht wirksam zum Verwalter bestellt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1989 - V ZB 4/89, BGHZ 107, 268, 271 f. und vom 26. Januar 2006 - V ZB 132/05, NJW 2006, 2189), ist der Beschluss dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07
1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.*)
2. Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht.*)
3. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.*)
BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - V ZB 85/07
Vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemeinschaft.
Sie sind verpflichtet, entsprechend § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten des künftigen gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne entsteht (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 107, 285).*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.06.2005 - V ZR 350/03
Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gerichtet.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.06.2005 - V ZR 235/04
Der bestandskräftige Beschluß der Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam.*)
Der nachhaltige Zahlungsrückstand des Mitglieds einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft berechtigt deren Mitglieder zur Verhängung einer Versorgungssperre.*)
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(24.07.2006) Die Versorgung einer Wohnung mit Strom, Gas und Wasser gilt als so elementar, dass sie nicht ohne Vorwarnung unterbrochen werden darf, selbst wenn jemand mit den Zahlungen im Rückstand ist. Irgendwann geht es aber mit der Geduld zu Ende, hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden.
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