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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 220/90
9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1993, 250 | BGH - Pflicht der Gemeinde zur sorgfältigen Prüfung eines Bauantrags |
8 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 23.07.2020 - III ZR 66/19
Zum Verschulden der Bediensteten der staatlichen Heimaufsicht bei Anordnung eines im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig bewerteten Aufnahmestopps gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender personeller Ausstattung. (Rn. 19 - 34)*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12
a) Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.*)
b) Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist, steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingungen werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in Deutschland nach §§ 839, 249 ff BGB (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268).*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 338/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2008 - 1 U 43/08
1. Wird eine Gemeinde i. S. v. § 36 BauGB am Baugenehmigungsverfahren beteiligt, so hat sie ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben zu erteilen, wenn sie innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB einen Versagungsgrund nicht feststellen kann.*)
2. Zum Verschuldensmaßstab und zur Feststellung des Verschuldens von Gemeinderatsmitgliedern (hier: bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Errichtung von Putenmastanlagen im unbeplanten Außenbereich).*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 11.07.2001 - 6 U 254/01
1. Die Amtspflicht der Kommunalaufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen, eine rechtswidrige aufsichtsrechtliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft der Gemeinde nicht zu erteilen, entfaltet zugunsten dieser drittschützende Wirkung i. S. v. § 839 BGB.*)
2. Ein - auch verdeckter - Leasingvertrag ist gemäß § 82 Abs. 5 SächsGemO genehmigungspflichtig.*)
3. § 82 Abs. 5 SächsGemO ist kein verfassungswidriger Inhalt beizumessen, da diese Regelung innerhalb der Grenzen des Gesetzesvorbehaltes gemäß Art. 89 Abs. 2 SächsVerf in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eingreift.*)
VolltextBVerwG, Beschluss vom 02.10.1998 - 4 B 72.98
Erledigt sich der Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben dadurch, daß die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt und eine Veränderungssperre in Kraft setzt, so kann dem daraufhin gestellten Antrag, festzustellen, daß im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bestand (Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung hätte abgelehnt oder zurückgestellt werden müssen, wenn die Gemeinde die dafür nach § 14 oder 15 BauGB erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen hätte (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).*)
VolltextBGH, Urteil vom 01.07.1993 - III ZR 36/92
Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage
Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGHZ 118, 263).
VolltextBGH, Urteil vom 08.10.1992 - III ZR 220/90
Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages - Geschützter Personenkreis und Verschuldensmaßstab
Amtspflichtverletzung durch eine Gemeinde, die in gesetzwidriger Weise einen Bauantrag ablehnt:
b. möglicher Schutz zugunsten am Antragsverfahren nicht beteiligter Dritter in Ausnahmefällen;
c. Verschuldensmaßstab - insbesondere im Hinblick auf Vermeidbarkeit rechtlicher Fehlbeurteilung.
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