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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 49/88
9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1990, 129 | BGH - Haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke gegenüber dem Bauträger? |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2012 - 2 U 26/11
1. Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden.
2. Anderes kann für den von abfließendem Wasser angeschwemmten Schlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über dasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser üblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom Nachbarn grundsätzlich nicht zu dulden.
3. Ein Entschädigungsanspruch wegen vom Niederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms ist, dass der Eigentümer für die Beeinträchtigung verantwortlich ist und wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung.
VolltextBGH, Beschluss vom 29.11.1990 - III ZR 365/89
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 190/88
Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten".
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