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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZB 35/07


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3066; IMRRS 2009, 1664
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07

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58 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 687 BGH - Gerichtliche Verfahrensgebühr auch in Altfällen voll festsetzbar!

57 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 1206; IMRRS 2010, 0810
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer Geschäftsgebühr

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.*)

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IBRRS 2010, 0323
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07

§ 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927).*)

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IBRRS 2011, 3121
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfungspflicht verletzt: Haftungsquote AN 10%, AG/Statiker 90%!

OLG Jena, Urteil vom 28.10.2009 - 4 U 141/07

1. Ein Unternehmer muss die Planung als Fachmann prüfen und Bedenken mitteilen. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fragen, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist.

2. Die Prüfungs- und Anzeigepflicht ist nicht grenzenlos. Es gehört deshalb nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse eines Architekten oder Sonderfachmanns auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Fehler ist offenkundig.

3. Die zu geringe Bemessung eines Trapezblechs muss ein Dachdecker als Fachmann erkennen und beanstanden. Verletzt er diese Verpflichtung und kommt es zu einem Schaden, ist sein Verursachungsanteil mit 10% zu bemessen.

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IBRRS 2009, 3466; IMRRS 2009, 1878
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle!

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2009 - 2 W 280/09

Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen BGH, Beschluss vom 2. September 2009, Az.: II ZB 35/07 = ZIP 2009, 1927 f. = NJW 2009, 3101).*)

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IBRRS 2009, 3957; IMRRS 2009, 2169
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwendung des neuen § 15a RVG auf "Altfälle"?

KG, Beschluss vom 13.10.2009 - 27 W 98/09

Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 02. September 2009 (II ZB 35/07), wonach der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt und nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG geändert habe, ist die Anwendung von § 15 a RVG auf "Altfälle" nicht abschließend geklärt, weil andere Senate des Bundesgerichtshof die vor Einführung des § 15 a RVG bestehende Rechtslage abweichend beurteilen und der Große Senat für Zivilsachen insoweit noch nicht entschieden hat.*)

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IBRRS 2009, 3474; IMRRS 2009, 1885; VPRRS 2009, 0362
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

BGH, Urteil vom 29.09.2009 - X ZB 1/09

1. Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.*)

2. Zur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle.*)




IBRRS 2009, 3066; IMRRS 2009, 1664
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.*)

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