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Ihre Suche nach Volltext: II AGH 6/14 ergab 4 Treffer in 5 Bereichen.
Rechtsanwalts- und Maklertätigkeit sind miteinander unvereinbar!
AGH Berlin, Urteil vom 25.03.2015 - II AGH 6/14
1. Für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten kommt es nicht nur auf die Integrität des einzelnen Rechtsanwalts und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird.
2. Die Tätigkeit als Grundstücksmakler ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich abzeichnet.