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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: GSZ 1/08


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2926; IMRRS 2008, 1674
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Verjährungseinrede erstmals im Berufungsrechtszug

BGH, Beschluss vom 23.06.2008 - GSZ 1/08

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1 Beitrag gefunden
IBR 2008, 775 BGH - Erstmalige Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz ist zulässig!

55 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2334; IMRRS 2021, 0862; IVRRS 2021, 0369
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Erhebung der Verjährungseinrede in zweiter Instanz ist neues Verteidigungsmittel!

OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2021 - 3 U 183/21

1. Erklärt der Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren, dass er die Einrede der Verjährung "fallen lässt" und erhebt er sie in zweiter Instanz erneut, ist nach den allgemein geltenden Regeln der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB festzustellen, ob mit dem "Fallenlassen" ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede verbunden ist. In der Regel wird dem "Fallenlassen" die Bedeutung beizumessen sein, dass der Schuldner lediglich den prozessualen Zustand herstellen will, der vor Erhebung der Einrede bestand (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1956 - II ZR 121/55, NJW 1956, 1793). Zur Feststellung eines materiell-rechtlichen Verzichts bedarf es konkreter Anhaltspunkte.*)

2. Die erneute Erhebung der Einrede der Verjährung in zweiter Instanz stellt ein neues Verteidigungsmittel dar, dessen Zulassung sich grundsätzlich nach § 531 Abs. 2 ZPO bestimmt. Sind die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umständen unstreitig, ist die Einrede ohne Weiteres zu berücksichtigen (Anschluss BGH, IBR 2008, 775, und OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326).*)

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IBRRS 2021, 1738; IMRRS 2021, 0622; IVRRS 2021, 0269
ProzessualesProzessuales
Rücknahme der Verjährungseinrede ≠ Verzicht auf Verjährungseinrede!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2021 - 14 U 225/20

In der von einem Prozessbevollmächtigten ohne Angabe von Gründen erklärten „Rücknahme“ der Verjährungseinrede in erster Instanz liegt regelmäßig kein materieller Verzicht auf die Einrede.*)

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IBRRS 2021, 0575
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BGH, Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18

1. Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafter einer GmbH steht grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen. (Rn. 43)*)

2. Fehlt dem Kläger die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen. (Rn. 39)*)

3. Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann analog § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafterversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. (Rn. 56 - 58)*)

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IBRRS 2020, 3328
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BGH, Urteil vom 22.10.2020 - IX ZR 208/18

1. Veräußert der Schuldner einen Vermögensgegenstand, dessen objektiver Wert denjenigen der vereinbarten Gegenleistung erheblich übersteigt, scheidet eine Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem von der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen überzeugt sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. September 2016 IX ZR 250/15, NZI 2017, 68). (Rn. 10)*)

2. Beruft sich der Anfechtungsgegner einer Schenkungsanfechtung darauf, die Vertragsparteien seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass die Fehlvorstellung keine Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses hatte. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast muss jedoch der Anfechtungsgegner solche Umstände substantiiert darlegen. (Rn. 11)*)

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IBRRS 2020, 1946; IMRRS 2020, 0828
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Eigentümerversammlung an religiösen Festtagen

LG München I, Urteil vom 20.02.2020 - 36 S 16296/18 WEG

1. Bei der Terminierung einer Eigentümerversammlung ist stets zu berücksichtigen, dass die Teilnahmemöglichkeit der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung ein zentrales Mitgliedschaftsrecht ist, das durch eine "unzeitige" Terminbestimmung nicht verkürzt oder gar vereitelt werden darf.

2. Jedenfalls in kleineren Wohnanlagen ist der Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung verpflichtet zu versuchen, jedem Mitglied in zumutbarer Weise eine Versammlungsteilnahme zu ermöglichen.

3. Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung innerhalb einer typischen Reisezeit (Ferienzeit) entspricht nur ausnahmsweise ordnungsgemäßer Verwaltung, nämlich wenn sichergestellt ist, dass die Wohnungseigentümer daran teilnehmen oder sich zumutbar vertreten lassen können, wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer Dringlichkeit handelt oder sofern die Zusammensetzung der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dagegen spricht.

4. Ebenso wie eine Eigentümerversammlung am Heiligen Abend zur "Unzeit" wäre, ist dies auch eine Eigentümerversammlung am Sederabend (Beginn des jüdischen Pessachfestes), wenn einer der Wohnungseigentümer sich darauf beruft, diesen aufgrund seines Glaubens feiern zu wollen, anstatt an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen.

5. Kann ein Eigentümer aufgrund einer Ladung zur Unzeit nicht an der Versammlung teilnehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich dieser Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

6. Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechenden Beschlüsse auf einer weiteren Versammlung bestätigt werden - diesmal in Anwesenheit des Eigentümers.

7. Die Bestellung eines Verwalters ist vom Verwaltervertrag weitgehend unberührt; nur dessen wesentliche Eckpunkte müssen in der Versammlung, in der die Bestellung erfolgt, grundsätzlich in wesentlichen Umrissen - Laufzeit und Vergütung - geregelt werden.

8. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine in Teilentgelte aufgespaltene Vergütungsregelung danach eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind.

9. Für die Weiterbestellung einer Verwaltung bedarf es keiner Einholung neuer Angebote. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat.

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IBRRS 2019, 1661
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BGH, Urteil vom 19.03.2019 - XI ZR 95/17

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Bauspardarlehen nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.). (Rn. 28)*)

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IBRRS 2019, 1129
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BGH, vom 19.02.2019 - XI ZR 562/17

Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über als "Entgelt für individuelle Beratungsleistung" bezeichnete Bearbeitungsentgelte für Abschluss und Vollzug von Darlehensverträgen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172).*)

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IBRRS 2019, 0642
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine fiktive Abnahme bei erkennbaren wesentlichen Mängeln!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2018 - 8 U 55/17

1. a) Die Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen vorhandener Sachmängel steht dem Besteller grundsätzlich auch dann zu, wenn er die verlangte Bauhandwerkersicherung nicht leistet.*)

b) Die Einrede des nichterfüllten Vertrags erlischt, wenn der Unternehmer den Bauvertrag wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung kündigt. Er kann dann, ohne die Mängel beseitigen zu müssen, die - regelmäßig nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB (= § 650f BGB n.F.) reduzierte - Vergütung verlangen.*)

2. Hat das Erstgericht den Werklohnanspruch des Unternehmers unter der fehlerhaften Annahme, es sei ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Bauvertragsparteien entstanden, um die (mutmaßlich) anfallenden Mangelbeseitigungskosten gekürzt, ist es dem Besteller auch dann nicht - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - verwehrt, sich in der zweiten Instanz (weiterhin) auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen vorhandener Sachmängel zu berufen, wenn der Unternehmer seinerseits kein (Anschluss-)Rechtsmittel einlegt und die Kürzung seines Werklohnanspruchs deshalb rechtskräftig wird.*)

3. a) Nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist der Eintritt der Abnahmefiktion ausgeschlossen, wenn der Besteller, hätte zu dem nach § 12 Abs. 5 Nr. 1, 2 VOB/B maßgeblichen Zeitpunkt ein Abnahmetermin stattgefunden, die Abnahme bei redlichem Verhalten der Bauvertragsparteien hätte verweigern können.*)

b) Das ist der Fall, wenn zum fraglichen Zeitpunkt wesentliche Mängel vorlagen, die bei einem Abnahmetermin erkennbar gewesen wären oder die jedenfalls der Auftragnehmer kennt oder kennen müsste.*)

c) Lagen zum fraglichen Zeitpunkt hingegen "nur" versteckte, d. h. beiden Parteien (noch) unbekannte, Mängel vor, hindern diese den Eintritt der Abnahmefiktion nicht.*)




IBRRS 2018, 3589
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 212/17

1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB), ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Hierauf ist ohne Einfluss, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder (was der Regel entsprechen dürfte) zwischen den Parteien unstreitig ist. (Rn. 25 und 28)*)

2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt. (Rn. 33)*)

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IBRRS 2019, 3192
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Organisationspflichtverletzung darlegen!

OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2018 - 16 U 105/17

Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.*)

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IBRRS 2020, 2690
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Organisationspflichtverletzung darlegen!

OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2018 - 16 U 105/17

Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.*)

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IBRRS 2018, 1960; IMRRS 2018, 1505; IVRRS 2018, 0627
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - XI ZR 538/17

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 2448; IMRRS 2017, 1000; IVRRS 2017, 0383
ProzessualesProzessuales
Klageänderung in der Berufungsinstanz?

LG Berlin, Beschluss vom 10.03.2017 - 65 S 62/17

1. Stützt der Vermieter sein (unverändertes) Räumungsbegehren auf eine weitere, nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochene Kündigung, so handelt es sich dabei um eine Klageänderung.

2. Eine Klageänderung ist in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.

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IBRRS 2019, 0008
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachtrag oder "Bausoll"?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.09.2016 - 7 U 66/14

1. Macht der Auftragnehmer über den vereinbarten Werklohn hinaus eine zusätzliche Vergütung geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die behauptete Mehrleistung nicht zu dem ohnehin geschuldeten Leistungsumfang gehört.

2. Widersprüche bei der Auslegung des der Auftragserteilung zu Grunde liegenden Angebots gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn er die Leistungsbeschreibung erstellt hat.

3. Überlässt eine Wohnungseigentümergesellschaft die Erfüllung von Mitwirkungspflichten (hier: die Bestimmung des Einbauzeitpunkts von Fenstern) den einzelnen Eigentümern, hat sie deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.




IBRRS 2016, 1954
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Aufforderung zur Mangelbeseitigung: Käufer muss keine Frist setzen!

BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 - II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.*)

2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 - VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer "Bitte" gekleidet ist.*)

3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744).*)

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IBRRS 2016, 1759; IMRRS 2016, 1077
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Verjährungseinrede in zweiter Instanz!

OLG Jena, Urteil vom 15.06.2016 - 7 U 722/15

1. Eine Verjährungseinrede in zweiter Instanz ist unzulässig, wenn über streitige Hemmungstatbestände Beweis erhoben werden müsste. Dies gilt unabhängig davon, wer die Beweislast trägt.

2. Die Streitverkündungsschrift ist hinreichend bestimmt, wenn die Parteien genau bezeichnet sind, das betroffene Gewerk benannt ist und ausgeführt wird, dass Mängel an diesem Gewerk und deren Ursachen festgestellt werden sollen.

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IBRRS 2016, 1472; IMRRS 2016, 0919
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Vorgeschobene Kündigung wegen Eigenbedarfs

BGH, Urteil vom 10.05.2016 - VIII ZR 214/15

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der - dieser möglicherweise nicht offenbarten - Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.*)

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BGH, Beschluss vom 19.01.2016 - XI ZR 200/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 0877
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt hat als Bauunternehmer gesteigerte Überwachungs- und Koordinierungspflichten!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2015 - 2 U 5/14

1. Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.*)

2. Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird.

3. Der bauaufsichtsführende Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.

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IBRRS 2015, 1293
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZR 551/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 3229; IMRRS 2014, 1702
ProzessualesProzessuales
Berufung allein auf neues Vorbringen gestützt: Verwerfung durch Beschluss möglich!

BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - V ZB 225/12

Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen.*)

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IBRRS 2013, 4319
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Besteller zahlt Bauabzugsteuer: Unternehmer muss Betrag erstatten!

BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13

1. Zahlt der Besteller nach versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer die Bauabzugsteuer an das Finanzamt, trifft den Unternehmer eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht, diesen Betrag an den Besteller zu erstatten.*)

2. Der Unternehmer kann wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen.*)

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IBRRS 2013, 4153
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 27.08.2013 - X ZR 19/12

a) Ein neues Angriffsmittel, das aus im zweiten Rechtszug neu eingeführten technischen Informationen einer Entgegenhaltung hergeleitet werden und das Klagevorbringen stützen soll, ist im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren unabhängig davon nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, ob Vorveröffentlichung und technischer Inhalt der Entgegenhaltung außer Streit stehen. Für Dokumente, die eine von der Erfindung wegführende technische Entwicklung belegen könnten und daher als Verteidigungsmittel des Beklagten in Betracht kommen, gilt Entsprechendes.*)

b) Beruft sich der Kläger darauf, eine Entgegenhaltung erst durch eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführte Recherche aufgefunden zu haben, ist das hierauf gestützte Angriffsmittel nur dann nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, wenn der Kläger dartut, dass die Entgegenhaltung mit einem sachgerecht gewählten Suchprofil bei der für die Begründung der Patentnichtigkeitsklage durchgeführten Recherche nicht aufgefunden werden konnte.*)

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IBRRS 2013, 3692
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer eine Leistungsänderung vorschlägt, muss auch (richtig) planen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.08.2013 - 4 U 191/11

1. Die Planung der Bauleistungen obliegt im VOB-Vertrag grundsätzlich dem Auftraggeber. Schlägt der Auftragnehmer die Ausführung einer geänderten Leistung vor (hier: Einbau einer Erdwärmeheizung anstelle einer Gasbrennwertkesselanlage), muss er die hierzu erforderlichen Planungsleistungen erbringen.

2. Den mit der Bauüberwachung beauftragten Bauleiter des Auftraggebers treffen keine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf die Planung des Auftragnehmers.

3. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen der Ersatzvornahme nicht auf die Reparatur einer defekten Pumpe einlassen, wenn die damit verbundenen Kosten 2/3 des Neupreises betragen.

4. Kürzen die Mieter des Auftraggebers als Folge eines Baumangels (hier: defekte Heizung) die Miete, ist der Auftragnehmer zum Ersatz des Mietausfallschadens verpflichtet.

5. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht ab und setzt er dem Auftragnehmer unter Androhung der Ersatzvornahme eine Frist zur Nachbesserung, beginnt die Verjährungsfrist für Mängel am Tag nach dem Ablauf der Frist zu laufen.




IBRRS 2013, 3062
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 08.07.2013 - VII ZR 1/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 2828
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gleichgültig, was vereinbart wurde: Die Leistung muss funktionstauglich sein!

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 - 13 U 11/09

1. Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.

2. Den Parteien eines Bauvertrags steht es im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen als sie üblich sind und eine Beschaffenheit "nach unten" zu vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.

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IBRRS 2016, 0941
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistungen der Baustellenabsicherung: Vergütung wird ohne Abnahme fällig!

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2013 - 5 U 47/12

1. Erbrachte Leistungen in Form von Baustellenabsicherungen durch Sicherungsposten oder -aufsichten, mittels Gestellung automatischer Signalanlagen und von Lotsen, Bahnübergangsposten sowie Schwerkleinwagenfahrern werden ohne Abnahme fällig, weil eine Abnahme nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist.

2. Ein Auftraggeber, dem Rechnungen und Stundenzettel jeweils zeitnah übermittelt wurden, muss seine einzelnen Baustellen kennen und daher wissen oder ermitteln, wer jeweils der zuständige Bauüberwacher ist bzw. war. Dass ihm später die Identifikation schwerfallen mag, ist kein tauglicher Einwand, den er dem Auftragnehmer entgegen halten kann.

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IBRRS 2014, 2360
Mit Beitrag
ARGEARGE
Geschäftsführer der ARGE insolvent: Verhandlungen hemmen Verjährung nicht!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2013 - 5 U 162/12

1. Die Abnahme von Leistungen in Form von Baustellenabsicherungen durch Sicherungsposten oder -aufsichten ist nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen, so dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mit der Vollendung der Leistungen fällig wird.

2. Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Inhaber der Vergütungsansprüche für von der ARGE erbrachte Leistungen ist deshalb die ARGE selbst. Das gilt auch dann, wenn im Bauvertrag vereinbart wurde, dass der Auftraggeber schuldbefreiend an den ARGE-Geschäftsführer leisten darf und dieser im Innenverhältnis der ARGE als Generalunternehmer zu qualifizieren ist.

3. Wird über das Vermögen des ARGE-Geschäftsführers das Insolvenzverfahren eröffnet, hemmen Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Auftraggeber die Verjährung von Vergütungsansprüchen der ARGE nicht, weil infolge der Insolvenzeröffnung die dem ARGE-Geschäftsführer erteilten Vollmachten und Ermächtigungen erlöschen.

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IBRRS 2012, 4496
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Herstellung von Steuereinheiten: Werk- oder Werklieferungsvertrag?

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2012 - 17 U 130/11

1. Zur Abgrenzung eines Werkvertrages vom Werklieferungsvertrag bei der Produktion von Steuereinheiten.*)

2. Zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages (gerichtet auf Feststellung, zukünftige weitere Schäden zu ersetzen), wenn die für vertragliche Schadensersatzansprüche zum Schutz des Vermögens notwendige Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens fehlt.*)

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IBRRS 2012, 4751
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter

BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 50/11

1. Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Gesellschafter, die im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen, beruhen regelmäßig auch dann, wenn im Leistungszeitpunkt keine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung besteht, auf der gesellschaftsvertraglich verabredeten gemeinsamen Zweckverfolgung, an deren Erfolg der Gesellschafter teilhaben soll; auch bei einer stillen Gesellschaft steht der im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Zweck einer solchen Leistung der Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB ebenso entgegen wie bei entsprechenden freiwilligen Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft.*)

2. Eine Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG ist gegeben, wenn durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung inhaltlich auf die nach der bisherigen Vertragslage bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien eingewirkt wird, ohne dass zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen zu unterscheiden ist.*)

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IBRRS 2013, 2390
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bau von Indoor- und Outdoor-Platz: 2 oder 4 Jahre Gewährleistung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2012 - 23 U 118/11

1. Arbeiten an Grund und Boden (insbesondere Erdarbeiten), die nicht mit einer Bauwerkserrichtung in Zusammenhang stehen (z.B. Gartengestaltung, für sich allein vorgenommene Bagger- bzw. Planierungsarbeiten etc.), sind "andere Werke" im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B. Die Gewährleistungsfrist für solche Leistung beträgt, wenn im Vertrag keine andere Verjährungsfrist vereinbart ist, zwei Jahre.

2. Als "andere Werke" gelten auch solche Arbeiten, die an Gebäuden vorgenommen werden, aber wegen ihrer Eigenart - weil sie nicht die Funktionsfähigkeit des Bauwerks oder einen Bauwerksteil in seiner Substanz betreffen - nicht als "Arbeiten an einem Bauwerk" gelten.

3. Werden in einem einheitlichen Bauvertrag sowohl Arbeiten an einem Bauwerk als auch andere Arbeiten (insofern als "gemischte Leistungen") erfasst, handelt es sich insgesamt um Arbeiten an einem Bauwerk mit der hierfür maßgeblichen längeren Verjährungsfrist.

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IBRRS 2012, 2518; IMRRS 2012, 1824
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Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Auch der Rechtsanwalt als Mandant muss belehrt werden!

BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 125/10

a) Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt.*)

b) Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind.*)

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IBRRS 2012, 2599; IMRRS 2012, 1884
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ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anhörungsrüge hemmt Verjährung nicht!

BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 143/11

Wird die Verjährung durch Zustellung einer Streitverkündungsschrift gehemmt und wendet sich die unterlegene Partei mit einer Anhörungsrüge gegen das rechtskräftige Endurteil dieses Rechtsstreits, so wird der Verjährungseintritt gegenüber dem Streitverkündeten durch die Dauer des Rügeverfahrens nicht weiter hinausgeschoben.*)

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IBRRS 2012, 2748; IMRRS 2012, 2003
ImmobilienImmobilien
Verjährung eines Beseitigungsanspruches

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2012 - 5 U 143/11

Seit der Neuregelung des Verjährungsrechts gilt auch für die Regelung des § 1028 BGB nicht mehr die frühere Verjährungsfrist von 30 Jahren, sondern die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren aus § 195 BGB n.F.*)

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IBRRS 2011, 4042; IMRRS 2011, 2875
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Modernisierung einer Mietwohnung

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 242/10

1. Der Klageantrag auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung ist hinreichend bestimmt, wenn der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden.*)

2. Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden.*)

3. Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken.*)

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IBRRS 2011, 5605
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 212/08

1. Setzt der Handelsvertreter (Vertragshändler) eine ihm vertraglich verbotene Konkurrenztätigkeit ungeachtet einer Abmahnung des Unternehmers (Herstellers/Importeurs) fort, so ist eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht deswegen unwirksam, weil der Unternehmer (Hersteller/Importeur) die Abmahnung erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt ausgesprochen hat, zu dem er von der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit Kenntnis erlangt hat. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2012, 1133
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BauvertragBauvertrag
Eigene Leistung mangelhaft: Haftung auch für Mängel an Fremdgewerk!

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011 - 19 U 5/10

Führen Mängel an der Leistung des Auftragnehmers (hier: Mängel an der Aufhängung einer Heiz-/Kühldecke) zu Schäden an einem anderen Gewerk (hier: einer Gipskartondecke), liegt ein Mangelfolgeschaden vor, den der Auftragnehmer nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B zu ersetzen hat.




IBRRS 2011, 0516; IMRRS 2011, 0377
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Nebenkostenabrechnung: Frist für Einwendungen wegen Pauschale

BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 148/10

Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind.*)

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IBRRS 2010, 2848; IMRRS 2010, 2081
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BauvertragBauvertrag
Aufnahme des Rechtsstreits durch Klageänderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 198/09

1. In Fällen, in denen die Streitgegenstände nicht identisch sind, aber durch eine Klageänderung eine Identität hergestellt werden kann, kann der anhängige Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen werden.*)

2. § 180 Abs. 2 InsO ist dahingehend auszulegen, dass in Fällen eines nicht identischen Streitgegenstandes zwischen anhängiger Klage und Feststellungsklage eine Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits jedenfalls grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Feststellungsprozesses zu vermeiden und die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten, wodurch unnötiger Zeit- und Kostenaufwand vermieden werden soll. Ist ein Rechtsstreit rechtshängig, dessen Ergebnisse im Rahmen des Feststellungsprozesses verwertet werden können, so dass eine Klageänderung hin zu einem Antrag auf Zahlung der bestrittenen Forderung sachdienlich wäre, dient es der Prozessökonomie, wenn der alte Rechtsstreit aufgenommen wird.*)

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sechs-Monats-Frist gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht der Zugang des Tabellenauszugs mit dem Bestreiten des Insolvenzverwalters. Unter dem "eingeleiteten Verfahren" im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht das Ende des "Forderungsanmeldungsverfahrens" durch Bekanntgabe des endgültigen Bestreitens einer Forderung, sondern das Ende des Insolvenzverfahrens zu verstehen.*)

4. Sachurteilsvoraussetzung einer jeden Klage, die sich auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet, ist es, dass der Insolvenzgläubiger die Forderung zunächst zur Insolvenztabelle angemeldet und der Insolvenzverwalter sie bestritten hat.

5. Gemäß § 182 InsO bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für diese Forderung zu erwarten ist.

6. Leistet ein Auftraggeber (AG) innerhalb einer vom Auftragnehmer (AN) gesetzten und angemessenen Frist keine Sicherheit gemäß § 648a BGB, ist der AN dazu berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, und zwar auch im Stadium nach Kündigung/Abnahme. Ein Anspruch des AG auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist ausgeschlossen.

7. Die für die Fälligkeit einer Werklohnforderung nach Kündigung notwendige Abnahme kann darin liegen, dass die Bauvertragsparteien eine Bautenstandsfeststellung durchführen, wenn dieser ein Abnahmeverlangen des AN mit Terminvorschlägen vorausgegangen ist.




IBRRS 2010, 2489; IMRRS 2010, 1830
BauvertragBauvertrag
Feststellung einer Werklohnforderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 189/09

Hinweis:

Hierbei handelt es sich um ein falsches Aktenzeichen.

Das korrekte Aktenzeichen der Entscheidung lautet: 12 U 198/09

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 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 50 [51 bis 55

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BGH: Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz möglich
(16.10.2008) Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Das hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs am 23. Juni 2008 entschieden.
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
E. § 13 Abs. 4 VOB/B - Verjährung der Mängelrechte

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
I. Prozessuales

1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

X. Verjährung und Verwirkung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs (VOB/B § 2 Rn. 404-407)



1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Rechtsnatur der Schlusszahlungseinrede (VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 61)


1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

I. Verjährung: § 13 Abs. 4 VOB/B (VOB/B § 13 Rn. 138-139)