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OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 9 U 160/13
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2016, 51 | OLG Hamm - Befangenheit aufgrund unbedachter Äußerungen? |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2022 - 15 U 83/19
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen i.S.d. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann gegeben sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet und zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei erkennen lässt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.*)
2. Überschreitet der Sachverständige (...) seinen Gutachtenauftrag (...) und verwendet er darüber hinaus gegenüber einer Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten in seinem schriftlichen Gutachten an mehreren Stellen Formulierungen, die für sich genommen und/oder in der Gesamtschau überflüssig, unangemessen, unsachlich und abwertend sind, kann dies die Befürchtung wecken, der Sachverständige trete der Partei nicht unparteilich und neutral gegenüber.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 16.08.2016 - 4 W 785/16
Stellt eine Partei im Anschluss an die Vernehmung des Sachverständigen einen Sachantrag, ist sie mit einem Befangenheitsantrag auch dann ausgeschlossen, wenn sie sich zu den vorangegangenen Ausführungen des Sachverständigen inhaltlich noch nicht erklären kann.*)
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 9 U 160/13
1. Die Äußerung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erstattung und Erläuterung seines Gutachtens, die Stellung eines Beweisantrags durch eine Partei stelle sich als Prozesshanselei dar, begründet Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen.*)
2. Wird die Frage der Befangenheit des Sachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert und beantragt die Partei diesbezüglich die Gewährung einer Stellungnahmefrist, liegt keine rügelose Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache vor mit der Folge, dass der Rechtsgedanke des § 43 ZPO nicht entsprechend herangezogen werden kann.*)
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