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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 C 199/18
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IBRRS 2018, 3171; IMRRS 2018, 1147
Wohnraummiete
Nichtzustimmung zur Mieterhöhung: Mieter trägt die verzugsbedingten Anwaltskosten
AG Köpenick, Urteil vom 04.09.2018 - 7 C 199/18
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IMR 2019, 18 | AG Köpenick - Nichtzustimmung zur Mieterhöhung: Mieter trägt die verzugsbedingten Anwaltskosten! |
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IBRRS 2018, 3171; IMRRS 2018, 1147
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Wohnraummiete
Nichtzustimmung zur Mieterhöhung: Mieter trägt die verzugsbedingten Anwaltskosten
AG Köpenick, Urteil vom 04.09.2018 - 7 C 199/18
1. Befindet sich der Mieter mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Mahnung zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu beauftragen.
2. Der Vermieter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflichten. Die anwaltliche Tätigkeit ist geeignet, dem Mieter die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor Augen zu führen.
3. Der Gegenstandswert für die Bemessung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist anhand des 12fachen Erhöhungsbetrags zu bemessen.
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