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OLG Celle, Urteil vom 26.05.2011 - 5 U 87/10
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2012, 91 | OLG Celle - Vollarchitektur beauftragt: Wann beginnt die Mängelverjährung? |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2017 - 1 U 49/15
1. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Bauherrn voraus, das der Unternehmer als Billigung seiner Leistung verstehen darf. Ein solches Verhalten kann darin gesehen werden, dass der Bauherr die Leistung des Unternehmers einem Drittunternehmer als Gegenstand weiterer Leistungen überlässt.
2. Auch eine Teilabnahme ist grundsätzlich konkludent möglich, wenn deutlich wird, dass dies dem Willen des Bauherrn entspricht und er sich der Folgen bewusst ist.
3. Nach der Abnahme der Werkleistung ist der Bauherr für das Vorliegen eines Mangels beweisbelastet.
4. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ist weder dazu gehalten, den Sachverständigen zur Bauteilöffnung anzuweisen, noch ist der Sachverständige, einer solchen Anweisung nachzukommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bauteilöffnung nicht die eigentliche Untersuchung des Bauteils bildet, sondern sie notwendig wird, um an den zu begutachtenden Bauteil heranzukommen.
5. Die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung sind nicht hoch. Es reicht, wenn sie, zugeschnitten auf den jeweiligen Fall, erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Weitere besondere Anforderungen bestehen nicht.
OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2017 - 1 U 165/13
1. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks, muss der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt auch noch knapp 10 Jahre nach Fertigstellung der Bauarbeiten beweisen, dass seine Planung den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.
2. Der Auftraggeber darf für die Mangelbeseitigung die Kosten aufwenden, die er nach sachverständiger Beratung für erforderlich halten kann und muss. Er kann dabei den sichersten Weg zur Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.
3. Ein Mitverschulden ist dem Auftraggeber aber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen nach sachverständiger Beratung die teurere wählt.
4. Ist der Auftraggeber Baulaie und deshalb selbst nicht in der Lage, die Mängelbeseitigung fachgerecht zu überwachen, gehören auch die Kosten für die notwendige Bauleitung zum ersatzfähigen Schaden.
5. Ein Architekt verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe, wenn er nicht darauf hinwirkt, dass mit den bauausführenden Unternehmen eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart wird.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 26.05.2011 - 5 U 87/10
1. Wird zwischen den Parteien eines Architektenvertrags über eine Vollarchitektur eine Teilabnahme nicht wirksam vereinbart, findet eine Abnahme des Architektenwerks erst nach Schluss der geschuldeten Leistungsphase 9 statt.
2. Die fünfjährige Verjährung für Architektenleistungen kann damit frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die am Bau beteiligten Unternehmen beginnen.
3. Abschnitt 6.2 AVA regelt keine Vereinbarung zur Teilabnahme (BGH, IBR 2006, 450).
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