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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 49 S 106/10
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IBRRS 2011, 2561; IMRRS 2011, 1867
Immobilien
Keine Haftung für Folgen eines Fehlalarms bei vermutetem Notfall
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011 - 49 S 106/10
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IMR 2011, 339 | LG Berlin - Keine Haftung für Folgen eines Fehlalarms bei vermutetem Notfall! |
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IBRRS 2011, 2561; IMRRS 2011, 1867
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Immobilien
Keine Haftung für Folgen eines Fehlalarms bei vermutetem Notfall
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011 - 49 S 106/10
Entscheidet die Feuerwehr nach der Befragung der Alarmperson, zur Rettung einer sich vermeintlich in einer Notsituation befindenden Person die Wohnungstür aufzubrechen, ist jedenfalls dann, wenn die Alarmperson guten Grund hatte, von einem Notfall auszugehen, der Zurechnungszusammenhang zwischen ihrer Auskunft an die Feuerwehr und dem Schaden unterbrochen.*)
2 Nachrichten gefunden |
Mieterin haftet nicht für Folgen eines Fehlalarms bei vermutetem Notfall
(13.07.2011) Wer hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in der Nachbarwohnung hat, darf die Feuerwehr rufen. Der Anrufer haftet dann nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstür durch die Feuerwehr entstehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien aufmerksam.
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(13.07.2011) Wer hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall in der Nachbarwohnung hat, darf die Feuerwehr rufen. Der Anrufer haftet dann nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstür durch die Feuerwehr entstehen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien aufmerksam.
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LG Berlin: Mieterin haftet nach Fehlalarm nicht für Feuerwehr-Schäden an der Wohnungstüre der Nachbarin
(30.03.2011) Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstüre durch Feuerwehrleute entsteht. In diesem Sinne hat kürzlich das Landgericht Berlin entschieden ...
mehr… LG Berlin, 26.01.2011 - 49 S 106/10
(30.03.2011) Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstüre durch Feuerwehrleute entsteht. In diesem Sinne hat kürzlich das Landgericht Berlin entschieden ...
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