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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 137/15
OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016 - 4 U 137/15
Volltext12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2016, 529 | OLG Hamm - Fehlende Angaben nach § 16a EnEV: Wettbewerbswidriges Verhalten! |
IMR 2016, 27 | LG Bielefeld - Vermittlungs- oder Nachweismakler sind nicht Adressat der Pflicht aus § 16a Abs. 1 EnEV! |
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 229/16
Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 05.04.2017 - 3 U 102/16
1. Die in § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Informationen (zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch pp.) sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.
2. Die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV richtet sich nur an den Verkäufer/Vermieter einer Immobilie, nicht aber an einen Immobilienmakler.
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 09.03.2017 - 6 U 202/16
1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
VolltextOLG München, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 4725/15
1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. In allen Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - trägt (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.
3. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
VolltextBGH, Beschluss vom 13.10.2016 - V ZR 68/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016 - 4 U 137/15
1. Ob die Regelung des § 16a EnEV auch auf den im Gesetz nicht genannten Makler anzuwenden ist, muss nicht abschließend beantwortet werden.
2. Jedenfalls ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeigen ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
VolltextLG Bielefeld, Urteil vom 06.10.2015 - 12 O 60/15
Der Vermittlungs- oder Nachweismakler einer Immobilie ist nicht Adressat der sich aus § 16a Abs. 1 EnEV ergebenden Verpflichtung und mithin auch nicht wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner.
Volltext3 Nachrichten gefunden |
(05.10.2017) Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch obliegen.
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(24.10.2016) Wer heute eine Immobilie anbietet, muss in seiner Annonce - auch online - verschiedene Pflichtangaben machen. Gerade die Angaben zur Energieeffizienz sind dabei für Käufer eine wichtige Entscheidungshilfe.
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(12.10.2016) Wichtig für alle Geschäftsleute, die Immobilienanzeigen veröffentlichen: Wettbewerbswidrig handelt, wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die gemäß § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Pflichtangaben veröffentlicht. Aber auch Maklern kann ...
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