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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 5.14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2305
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Bauwerke sind dem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" zuzurechnen?

BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14

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2 Beiträge gefunden
IBR 2016, 1054 OVG Sachsen-Anhalt - Innenbereich: Bebauungszusammenhang wird nicht durch Grünflächen hergestellt!
IBR 2015, 512 BVerwG - Welche Bauwerke sind dem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" zuzurechnen?

69 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 1291
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Großflächige Lagerhalle = Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils?

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - 4 B 4.18

Für die Beantwortung der Frage, ob ein mit einer großflächigen Lagerhalle (fingiert) bebautes Grundstück Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein kann, ist ausschlaggebend, ob die Bebauung dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge verleihen kann. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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IBRRS 2017, 4006
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wiedererrichtung einer zerstörten Lagerhalle in der Nähe von Wohnbebauung zulässig?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2017 - 8 A 10859/17

1. Zur Bestimmtheit einer Bauvoranfrage, die auf die "grundsätzliche" bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens gerichtet ist.*)

2. Zur bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Wiedererrichtung einer durch einen Großbrand vollständig zerstörten Lagerhalle in der Nähe von Wohnbebauung.*)

3. Der von Gebäuden ausgehenden Brandgefahr ist in aller Regel durch gebäudebezogene Schutzmaßnahmen zu begegnen. Eine darüberhinausgehende Risikovorsorge durch Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstands hat - vorbehaltlich der Anforderungen des Störfallrechts - grundsätzlich durch Bauleitplanung zu erfolgen.*)

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IBRRS 2018, 0968
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufstellung eines Imbisswagens: Baugenehmigung erforderlich?

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2017 - 2 L 166/15

1. Dient ein Fahrzeug nicht in erster Linie der Fortbewegung bzw. dem Transport von Personen oder Sachen, sondern einem Zweck, den auch ein (ortsfest errichtetes) Gebäude erfüllen kann, ist es regelmäßig auch dazu bestimmt, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.*)

2. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals kann auch dadurch stattfinden, dass in seiner Umgebung eine Anlage errichtet wird.*)

3. Wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, ist seine Anschlussberufung gleichwohl statthaft, wenn das Berufungsgericht die Hauptberufung auf Antrag des Beklagten uneingeschränkt zugelassen hat.*)

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IBRRS 2017, 3682
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Führt eine Photovoltaikanlage im Außenbereich zu einer "unerwünschten Splittersiedlung"?

OVG Sachsen, Urteil vom 06.07.2017 - 1 A 117/16

1. Ein Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind, nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Eine Innenbereichslage kann deshalb nur bei einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angenommen werden.

3. Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zumindest zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, d. h. erfasst werden insoweit grundsätzlich auch gewerbliche Anlagen. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich insbesondere aus der Entgegensetzung zum Ortsteil.

4. "Zu befürchten" ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird, bereits vollzogen ist oder fortgeführt wird.

5. Der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Wesensfremd sind alle baulichen Anlagen, die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der allgemeinen Erholung dienen. Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht für die naturgegebene Bodennutzung eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat.

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IBRRS 2017, 2555; IMRRS 2017, 1051
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bau von Windenergieanlagen: Projektdetails sind für Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidend!

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17

1. Für eine aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 UVPG) anzustellende Beurteilung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist oder hierauf verzichtet werden kann, ist es erforderlich, dass die Projektspezifikationen feststehen, die für die Prüfung von Umweltauswirkungen wesentlich sind. Dazu gehört bei Windenergieanlagen, die in einem Wasserschutzgebiet errichtet werden sollen, die Frage, in welcher Weise und wie tief bei der Errichtung der Fundamente in den grundwasserführenden bzw. den Grundwasserleiter schützenden Boden eingegriffen werden soll.*)

2. Dem Prüfauftrag von § 3c Satz 2 UVPG, aufgrund überschlägiger Prüfung zu beurteilen, ob durch das konkrete Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, wird - allein oder in Kombination mit einer vorangegangenen anderweitigen Umweltprüfung - nur dann Rechnung getragen, wenn die konkrete Vorhabenplanung einschließlich der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (§ 3c Satz 3 UVPG) in den Blick genommen wird.*)

3. Wird im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt, so streitet bei der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung für den antragstellenden Drittbetroffenen im Rahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften. Das gilt auch dann, wenn der - antragsbefugte - Drittbetroffene durch die angegriffene Genehmigung voraussichtlich nicht in subjektiven Rechten verletzt ist.*)

4. Bei Klagen und Eilanträgen eines Drittbetroffenen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen ist der Streitwert unabhängig von der Anzahl der genehmigten Anlagen festzusetzen.*)

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IBRRS 2017, 1783
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Selbst unbebaute Flächen können Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein!

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 A 830/16

Im Zusammenhang mit dem Merkmal des im bebauten Ortsteils und des insoweit erforderlichen Bebauungszusammenhangs können auch andere Bauten und selbst unbebaute Flächen einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich hierfür ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört.

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IBRRS 2017, 3109
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch eine beseitigte Anlage kann prägende Wirkung entfalten!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2017 - 5 S 1389/16

1. Eine beseitigte bauliche Anlage kann ihre für die Eigenart der näheren Umgebung prägende Wirkung solange behalten, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann.*)

2. Ist die Wiederaufnahme einer mit einer vormals auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen gewerblichen Nutzung vergleichbaren gewerblichen Nutzung fortlaufend Gegenstand der kommunalpolitischen Diskussion und der örtlichen Berichterstattung, so rechnet die Verkehrsauffassung auch bei einer langjährigen Brache mit der Wiederaufnahme dieser Nutzung.*)

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IBRRS 2017, 1896
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein?

BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15

1. Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14, BVerwGE 152, 275 = IBR 2015, 512).*)

2. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind. Die Übereinstimmung nur in einem Maßfaktor genügt nicht.*)

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IBRRS 2017, 0259
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufgegebenes Kasernengelände ist kein unbeplanter Innenbereich!

BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16

Wird die militärische Nutzung eines Kasernengeländes aufgegeben, hat dessen Bebauung grundsätzlich keine prägende Kraft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, so dass sie mangels organischer Siedlungsstruktur einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht bilden kann.*)

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IBRRS 2016, 3265
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Schulungs- und Seminargebäude in allgemeinem Wohngebiet!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 5 S 2291/15

1. Für die Beurteilung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO entspricht, kommt es nicht auf den von einer öffentlichen Straße ausgehenden Verkehrslärm an.*)

2. Eine nicht der Versorgung des Gebiets dienende gewerbliche Schulungsstätte ist in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet als typischerweise störender Gewerbebetrieb grundsätzlich nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.*)

3. Für die Wohngebietsverträglichkeit eines sonstigen Gewerbebetriebs ist eine etwaige Verkehrslärmvorbelastung durch eine öffentliche Straße nicht von Bedeutung.*)

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IBRRS 2017, 1129
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ist ein 173,56 m² großer "Wellnesstempel" eine Nebenanlage?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 L 68/15

1. Zur Einstufung eines Gebäude mit Schwimmhalle, Sauna, sowie Fitness- und Liegeraum als Nebenanlage.*)

2. Für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB haben auch nicht untergeordnete Nebenanlagen regelmäßig außer Betracht zu bleiben (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14, BVerwGE 152, 275 [279, 281] = IBR 2015, 512).*)

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IBRRS 2017, 0297
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Veränderungssperre und ihre Verlängerung bilden untrennbare Einheit!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.08.2016 - 1 KN 150/14

1. Attackiert der Antragsteller die Urfassung einer Veränderungssperre nicht, sondern nimmt erst ihre erste Verlängerung zum Anlass für einen Normenkontrollantrag, ist zulässiger Gegenstand gleichwohl die ursprüngliche Veränderungssperre in der Fassung ihrer ersten Verlängerung. Die Ur-Veränderungssperre unterliegt auch in diesem Falle uneingeschränkter Nachprüfung.*)

2. Das Sicherungsbedürfnis besteht selbst dann, wenn die Gemeinde noch unter Geltung des Bahnrechtsregimes einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und bekannt gemacht hatte. Es ist zweifelhaft, ob dieser Plan mit der Entlassung aus dem Bahnrechtsregime (§ 23 AEG) vollzugsfähig wird.*)

3. Mit den Mitteln des Städtebaurechts schlechthin unerreichbar sind Planungsvorstellungen der Gemeinde nicht schon dann, wenn sie denen des Eigentümers deutlich widersprechen.*)

4. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB (2. Verlängerung der Veränderungssperre) können erfüllt sein, wenn der private Eigentümer die in Kooperation mit der Gemeinde vereinbarten Untersuchungen nicht rechtzeitig beibringt. Das gilt bis zur Aufkündigung der Arbeitsteilung auch dann, wenn die Planungsabsichten der Gemeinde seinen eigenen diametral widersprechen.*)

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IBRRS 2016, 2885
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Betriebswohnhaus im Außenbereich ist zulässig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2016 - 7 A 472/15

1. Ein Wohnhaus mit Garage, das als "Neubau eines Betriebswohnhauses eines landwirtschaftlichen Betriebes" beantragt wurde, ist im Außenbereich zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solches Vorhaben dem Flächennutzungsplan "Fläche für Landwirtschaft" widerspricht.

2. Ein Vorhaben ist im Außenbereich auch dann zulässig, wenn es ursprünglich einem Landwirtschaftsbetrieb diente, aber dann mit einer anderen Nutzung genehmigt wurde.

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IBRRS 2016, 1804
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wochenendhäuser begründen keinen Bebauungszusammenhang!

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14

1. Dem Bebauungszusammenhang gehören grundsätzlich nur solche Bauwerke an, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wohingegen Baulichkeiten, die - wie etwa Wochenendhäuser - nur vorübergehend genutzt werden, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen.

2. Fehlt es an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 BauGB nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender Bebauungszusammenhang nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB "im Zusammenhang bebaut" sein.

3. Unter der Verfestigung einer Splittersiedlung ist der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen, wobei nicht nur die Errichtung, sondern auch die - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB umfasste - Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen kann.

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IBRRS 2016, 1738
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wochenendhäuser begründen keinen Bebauungszusammenhang!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - 7 A 1366/14

Unter dem Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 BauGB fallen keine Wochenendhäuser, da sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sondern zu Freiheitszwecken nur vorübergehend genutzt werden. Demnach sind Wochenendhäuser in der Regel auch nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang im Sinne eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils herzustellen.

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IBRRS 2015, 2929
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist ein im Zusammenhang bebauter Orteil?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2015 - 2 B 12.14

1. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

2. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

3. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil dieses Zusammenhanges bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden.

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IBRRS 2015, 2596
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Voraussetzungen für einen Bebauungszusammenhang?

VGH Bayern, Urteil vom 09.09.2015 - 1 B 15.251

1. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinanderfolgende, trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist daher, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit.

2. Nicht jede bauliche Anlage vermag einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.

3. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden.

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IBRRS 2015, 3132
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann kann ein Gebäude keinem Bebauungszusammenhang mehr zugerechnet werden?

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - 2 K 174/13

1. Ein Gebäude kann einem Bebauungszusammenhang nicht mehr zugerechnet werden, wenn es für eine angemessene Fortentwicklung der im Ortsteil vorhandenen Bebauung im Hinblick auf das Ziel einer organischen Siedlungsstruktur nicht maßstabsbildend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14, IBR 2015, 512).*)

2. Grünflächen, die wegen ihrer Zweckbestimmung nicht bebaut werden können, unterbrechen zwar nicht zwangsläufig einen Bebauungszusammenhang. Anders als eine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind sie aber für sich genommen nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder zu erweitern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00, NVwZ 2001, 70 = IBRRS 2003, 1780).*)

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IBRRS 2015, 2305
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Bauwerke sind dem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" zuzurechnen?

BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14

Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des Ortsteils anklingende Ziel einer organischen Siedlungsstruktur zu bestimmen.*)

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3 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

II. Räumlicher Anwendungsbereich (Abs. 1) (BauGB § 34 Rn. 4-5)

2. Ortsteil (BauGB § 34 Rn. 12-14)

1. Bebauungszusammenhang (BauGB § 34 Rn. 6-11)


3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

a) Bebauung (BauGB § 34 Rn. 4-6)

b) Zusammenhang (BauGB § 34 Rn. 7-13)

2. Ortsteil (BauGB § 34 Rn. 14-16)