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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 5.14


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IBRRS 2015, 2305
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Bauwerke sind dem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" zuzurechnen?

BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14

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IBR 2016, 1054 OVG Sachsen-Anhalt - Innenbereich: Bebauungszusammenhang wird nicht durch Grünflächen hergestellt!
IBR 2015, 512 BVerwG - Welche Bauwerke sind dem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" zuzurechnen?

69 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0632
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nebenanlagen stellen keinen Bebauungszusammenhang her!

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2023 - 15 ZB 22.2506

1. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur.

2. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

3. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

4. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.

5. Einen Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können dabei nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

6. Bei Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist.*)

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IBRRS 2023, 0023
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einseitig angebaute Straße hat trennende Wirkung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2022 - 7 A 2499/21

1. Eine einseitig angebaute Straße hat in der Regel trennende Wirkung in Bezug auf die Zugehörigkeit der auf der unbebauten Seite liegenden Grundstücke zum Bebauungszusammenhang.

2. Ein - ausnahmsweise mögliches - "Überspringen" des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am "Eindruck der Geschlossenheit" teilnehmen.

3. Eine Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist.

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IBRRS 2022, 3680
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie weit reicht der Bebauungszusammenhang?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2022 - 1 LA 138/21

1. Wie weit der Bebauungszusammenhang reicht, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden, wobei der Größe der Freifläche erhebliches Gewicht zukommen kann.*)

2. Tritt ein Waldrand optisch markant in Erscheinung, kann er ausnahmsweise den Eindruck der Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang erzeugen.*)

3. Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen Hauptnutzung sind in der Regel keine Bauten, die den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen.*)

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IBRRS 2023, 1436
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Innenentwicklung im Außenbereich!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2022 - 8 C 10123/22

1. Gemeinderatsmitglieder, die Angehörige eines Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer GmbH sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 GemO von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen.*)

2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) ist unzulässig, wenn die beplanten Flächen im Außenbereich liegen.*)

3. Die Festlegung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der FFH-Vorprüfung lässt nicht die Notwendigkeit einer Vollprüfung entfallen, wenn sich die Vermeidungsmaßnahmen allesamt auf für das FFH-Gebiet maßgebliche Lebensraumarten beziehen.*)

4. Ein im Plangebiet ansässiges Unternehmen hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz, jedoch nicht auf Beibehaltung einer günstigen Erschließungssituation.*)

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IBRRS 2022, 3370
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Innen- oder Außenbereich: Wann besteht ein Bebauungszusammenhang?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2022 - 10 B 813/22

1. Ein Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

2. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung.

3. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind.

4. Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.

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IBRRS 2022, 2213
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nur die Art der Nutzung geregelt: Einfacher Bebauungsplan nicht erforderlich!

VGH Bayern, Urteil vom 02.06.2022 - 1 N 19.144

Handelt es sich bei einem erheblichen Teil des Plangebiets eines einfachen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB), der nur die Art der baulichen Nutzung regelt, um Außenbereich, ist der Bebauungsplan nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB. Denn das Planungsziel, Baurecht für die vorgesehenen Nutzungen zu schaffen, kann mit dem einfachen Bebauungsplan nicht erreicht werden.)

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IBRRS 2022, 2212
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist ein "im Zusammenhang bebauter Ortsteil"?

VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2022 - 15 ZB 22.832

1. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur.

2. "Ortsteil" i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

3. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

4. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs.

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IBRRS 2023, 1072
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundstücksnutzung im Landschaftsschutzgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 346/21

1. Welche Anforderungen an die Rücksichtnahme gestellt werden, hängt von den Umständen ab.

2. Ob die Nachbarn hinreichend geschützt sind, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine Prognose des Lärms zu ermitteln.

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IBRRS 2022, 2211
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Innen- oder Außenbereich: Schwimmbecken ist kein prägendes Element!

VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2022 - 1 ZB 20.596

1. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich muss nicht gradlinig verlaufen, sondern kann grundsätzlich auch vor- und zurückspringen. Auf die formalen Grundstücksgrenzen kommt es nicht an.

2. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.

3. Bebauung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

4. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

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IBRRS 2022, 1579
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was umfasst der Begriff "Art der baulichen Nutzung"?

VG Trier, Urteil vom 12.04.2022 - 7 K 292/22.TR

Mit dem Begriff der "Art der baulichen Nutzung" stellt das Bauplanungsrecht nicht nur - funktional - darauf ab, für welchen Zweck Anlagen genutzt werden, sondern auch darauf, um welche Art von baulichen Anlagen es sich handelt, weil auch Letzteres bodenrechtlich bedeutsam sein kann. Dies zeigt sich insbesondere am Katalog der Arten von baulichen Nutzungen in der BauNVO, die "Arten von baulichen Nutzungen" sowohl nach anlagebezogenen wie auch nach funktionsbezogenen Merkmalen unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 43.84).

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IBRRS 2021, 2944
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Änderungsvorhaben im Außenbereich ist bauplanungsrechtlich unzulässig!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2021 - 8 A 10826/21

Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit baulicher Änderungen an einem seit Längerem nicht mehr genutzten, im Außenbereich genehmigt errichteten Wohngebäude.*)

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IBRRS 2021, 2839
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauen in Ortsrandlage: Wie ist der Innen- vom Außenbereich abzugrenzen?

VGH Bayern, Beschluss vom 01.09.2021 - 1 ZB 21.1507

1. Die Zurechnung eines Vorhabenstandorts zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil setzt einen Bebauungszusammenhang voraus. Dieser ist anzunehmen, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.

3. ...

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IBRRS 2021, 2757
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Überdachte Stellplätze = Carports = Garagen!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2021 - 5 S 1214/18

1. Stellplätze im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nach dem insoweit heranzuziehenden baden-württembergischen Landesrecht stets nicht überdacht.*)

2. Überdachte Stellplätze, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, sind Carports. Diese sind als Garagen im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO-BW einzustufen.*)

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IBRRS 2021, 3177
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anblick einer Freileitung ist hinzunehmen!

BVerwG, Urteil vom 27.07.2021 - 4 A 14.19

1. Die in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhaben werden grundsätzlich als Freileitung errichtet und nach Maßgabe der § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG als Erdkabel. Sonstige Gestaltungen, die weder Freileitung noch Erdkabel sind, scheiden aus.*)

2. Der Mast einer Freileitung kann für ein Wohngebäude im Extremfall eine für den Eigentümer unzumutbare erdrückende Wirkung entfalten. Liegt keine erdrückende Wirkung vor, kann ein Mast ein einzelnes Wohngebäude in abwägungserheblicher Weise optisch bedrängen. Vor dem bloßen Anblick einer Freileitung schützt das Eigentumsrecht nicht.*)

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IBRRS 2021, 2295
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Einfamilienhaus im Außenbereich!

OVG Saarland, Urteil vom 02.07.2021 - 2 A 110/20

1. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist und von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden soll.*)

2. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.*)

3. Einzelfall, in dem ein Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Lage nicht maßstabsbildend für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung ist.*)

4. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Anlagen im Außenbereich nur ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder wenn es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe (z.B. durch andere Bauten) eingebüßt hat.*)

5. Die Beeinträchtigung der natürlichen Landschaft in Bezug auf ihren Erholungswert stellt einen eigenständigen bodenrechtlichen Belang dar.*)

6. Das Entstehen, die Erweiterung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung ist unerwünscht, wenn darin ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Hiervon ist auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten. Dabei genügt es, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben genehmigt würde, weil damit ein sog. Berufungsfall geschaffen würde.*)

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IBRRS 2021, 1297
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ableitbarer Rahmen überschritten: Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2021 - 2 L 97/19

Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kann - ausnahmsweise - auch dann zulässig sein, wenn es den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet. In diesem Fall hängt seine Zulässigkeit davon ab, ob es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.*)

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IBRRS 2021, 1033
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist einem Austauschangebot Rechnung zu tragen?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - 5 S 1032/20

1. Zum Einfügen eines Wohngebäudes nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung anhand der Kriterien Grundfläche, Geschossanzahl, Höhe und Massivität.*)

2. Die Baurechtsbehörde muss einem ihr vom Adressaten einer Abbruchsverfügung unterbreiteten Alternativangebot (Austauschangebot) Rechnung tragen, wenn dieses so bestimmt und eindeutig unterbreitet wird, dass es geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen und dadurch der verfügte Abbruch einer baulichen Anlage unnötig wird (hier verneint).*)

3. Widerspricht eine bauliche Anlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung materiellem Baurecht, so wird eine behördlich verfügte Abbruchsverfügung nicht dadurch unverhältnismäßig, dass aufgrund eines inzwischen eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens in Zukunft möglicherweise das Vorhaben legalisierende Festsetzungen ergehen könnten.*)

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IBRRS 2021, 0367
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Weiler mit sieben Wohnhäusern = im Zusammenhang bebauter Ortsteil?

VGH Bayern, Urteil vom 13.01.2021 - 15 N 20.1018

1. Es kann offenbleiben, ob es sich bei einem Weiler mit höchstens sieben Wohnhäusern überhaupt um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt.

2. Zur Bebauung gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können.

3. Auch am Ortsrand jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses liegende bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile wie z.B. ein angemessener Bereich privater Hausgartennutzung können als noch vom Wohnbereich geprägt angesehen werden, sodass derartige Bereiche mit Nebenanlagen am Ortsrand nach Einzelfallbetrachtung ggf. noch dem Innenbereich zugerechnet werden können.

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IBRRS 2020, 3228
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungszusammenhang endet am letzten Baukörper!

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2020 - 1 ZB 17.2319

1. Ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 BauGB ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.

3. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.

4. Bebauung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

5. Ein Vorhaben „dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht schon dann, wenn es nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

6. Der Maßstab des vernünftigen Landwirts führt zur Unzulässigkeit solcher Wohnhäuser, für deren Errichtung kein konkreter Bedarf besteht. So liegt es, wenn auf der Hofstelle Wohnraum vorhanden ist, der ausreicht, um die Wohnbedürfnisse der Familie unter Einschluss der Altenteilergeneration zu befriedigen.

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IBRRS 2020, 1271
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schon Ortsteil oder noch Splittersiedlung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2020 - 8 B 857/19

1. Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an. Weder die Zahl der Wohnhäuser in einem Bebauungskomplex noch die Häufigkeit von Splittersiedlungen in einem Gemeindegebiet ist allein maßgebend für die Bewertung.*)

2. Für die Vergabe eines Zuschlags wegen Ton- oder Impulshaltigkeit nach der TA Lärm ist nicht die exakte Qualifizierung eines Geräuschs als ton-, impuls- oder in-formationshaltig maßgeblich, sondern die Frage, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob man die Schlaggeräusche einer Windenergieanlage als Impuls oder als Amplitudenmodulation bezeichnet.*)

3. Die Regelungen der TA Lärm erlauben es nicht, einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag für das (normale) charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen zu vergeben.*)

4. Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse mit zahlreichen Studien ist nicht belegt, dass von Windenergieanlagen verursachter Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - zu Gesundheitsgefahren führt. Das gerichtliche Beweisverfahren dient nicht dazu, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben.*)

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IBRRS 2020, 0413
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorhaben im (unbeplanten) Innen- oder im Außenbereich?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2019 - 7 A 2621/18

1. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

2. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Abgeschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs.

3. Die Ausweitung der Bebauung über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt regelmäßig als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange.

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IBRRS 2020, 0046
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Freilichtbühne ist im Außenbereich zulässig!

OVG Sachsen, Urteil vom 29.10.2019 - 1 A 245/17

1. Wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen.

2. Voraussetzung für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist sowie ein Bebauungszusammenhang.

3. Ein Bebauungszusammenhang liegt vor, soweit eine aufeinanderfolgende, die Siedlungsstruktur prägende Bebauung vorhanden ist, die anhand optisch wahrnehmbarer Merkmale und trotz Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

4. Eine Freilichtbühne ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben.

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IBRRS 2019, 4116
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Dauerwohnen im Wochenendhaus!

VG Magdeburg, Beschluss vom 24.09.2019 - 4 B 43/19

1. Die Nutzung einer baulichen Anlage ist formell illegal, wenn sie baugenehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt ist, d. h. wenn eine für sie erforderliche Baugenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sich die Nutzung nach der erteilten Baugenehmigung ändert.

2. Auch wenn eine vorhandene Anlage ohne bauliche Veränderung zu einem neuen Zweck genutzt wird, ist eine (neue) Baugenehmigung einzuholen.

3. Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- oder Ferienwohnnutzung sind eigenständige Nutzungsarten mit unterschiedlichen Anforderungen. Ein genehmigtes Wochenendhaus darf deshalb nicht ohne neue Baugenehmigung zum Dauerwohnen genutzt werden.

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IBRRS 2019, 3011
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauen im unbeplanten Innenbereich: Wann besteht ein Bebauungszusammenhang?

BVerwG, Beschluss vom 30.08.2019 - 4 B 8.19

1. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.

3. Eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen kann regelmäßig als Baulücke angesehen werden, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht.

4. Zur "Bebauung" i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

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IBRRS 2019, 2616
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeinde muss kein Baurecht schaffen!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2019 - 8 C 10121/19

Zur Festsetzung einer Fläche als „private Grünfläche“.*)

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IBRRS 2019, 4056
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
In ehemaligen Militärunterkünften dürfen auch Zivilisten wohnen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 2995/17

1. Die Wohnnutzung von Objekten genießt Bestandsschutz, wenn die betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt ist oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. anschließend während eines nennenswerten Zeitraums mit dem geltenden Baurecht übereinstimmte.

2. Liegen für die Anlagen nach der damals jeweils geltenden Rechtslage erteilte Baugenehmigungen vor, die eine uneingeschränkte Erlaubnis der Gebäudenutzung zu Wohnzwecken beinhalten, ist die Wohnnutzung nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Sie umfasst damit jedes Wohnen - von Militärangehörigen und ziviler Bevölkerung.

3. Daran ändern militärische Bezeichnungen der Wohngebäude z. B. als "Besatzungswohnungen" oder Gebäude für "Besatzungsangehörige" nichts, denn durch diese Bezeichnungen ist nur der Nutzungszweck angesprochen, nicht aber eine eigenständige Nutzungsart, wie etwa bei Zusätzen wie "studentisches Wohnen" oder "seniorengerechtes Wohnen".

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IBRRS 2019, 1344
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorhaben im Innen- oder Außenbereich?

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2019 - 1 ZB 17.92

1. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils voraus. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehört.

2. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass der Bebauungszusammenhang nach seinem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat. Denn nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, kann zu einem Baurecht nach § 34 BauGB führen.

3. Nicht jede bauliche Anlage vermag einen Bebauungszusammenhang herzustellen.

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IBRRS 2019, 0987
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Umwidmung von Außenbereich zum nicht überplanten Innenbereich?

VGH Bayern, Urteil vom 13.03.2019 - 15 N 17.1194

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist kein Instrument, um den Außenbereich zum nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen, sondern ermächtigt nur zu einer maßvollen Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein.*)

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IBRRS 2019, 1189
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist die Verfestigung einer Splittersiedlung zu missbilligen?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2019 - 2 A 2312/17

1. Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen städtebaulich unerwünscht. Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist nur, aber auch immer dann zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss.

2. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich auch daraus ergeben, dass das Vorhaben eine noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht.

3. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht also die Verfestigung etwa darin, dass mit ihm lediglich die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende "Lücke" ausgefüllt werden soll, kann nicht angenommen werden, dass dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet.

4. Diese Grundsätze gelten jedenfalls entsprechend, wenn ein Fall in Rede steht, in dem sich die Bebauung punktuell über die bisherigen Grenzen eines Ortsteils im unmittelbaren Anschluss an diesen in den Außenbereich entwickelt.

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IBRRS 2019, 0938
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann liegt eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vor?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2019 - 10 A 21/17

1. Ein Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

2. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, welches das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt.

3. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung.

4. Für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer unbebauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, lässt sich kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist jedoch auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahrscheinlich.

5. Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.

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IBRRS 2019, 0796
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einzelne Festsetzungen unwirksam: Gesamter Bebauungsplan nichtig?

VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2019 - 1 ZB 16.1635

1. Trifft die Gemeinde Festsetzungen zur Größe der Grundfläche ohne Zusatz über die mitzurechnenden Nebenanlagen, muss sie sich über die Reichweite der Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO einschließlich der sog. Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO im Klaren sein.

2. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn (1) die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und (2) die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

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IBRRS 2019, 0791
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2019 - 8 C 11387/18

1. Die Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel inmitten einer Ortslage dürfte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB dann unzulässig sein, wenn der Planbereich offensichtlich keine bauliche Vorprägung aufweist, weil es sich um eine seit Jahrzehnten bestehende Parkfläche mit altem Baumbestand handelt.*)

2. Wählt eine Gemeinde zur planungsrechtlichen Absicherung eines bestimmten Vorhabens (Ärztehaus) das Instrument eines Angebotsbebauungsplans (MI-Festsetzung), ist die Abwägung verkürzt, wenn die Gemeinde zur Rechtfertigung des Plans nur auf das konkrete Vorhaben in seiner geplanten Ausgestaltung abstellt, ohne zu erwägen, welche Abweichungen von dem Konzept bauleitplanerisch eröffnet sind.*)

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IBRRS 2019, 0496
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Darf eine Scheune in ein Wohnhaus umgebaut werden?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2019 - 6 N 2.19

Zur Frage der Zulässigkeit des Ausbaus einer massiven Scheune zu Wohnzwecken.*)

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IBRRS 2019, 0585
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2018 - 10 A 1803/16

1. Von einem Bebauungszusammenhang spricht man, wenn die aufeinanderfolgende maßgebliche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

2. Besteht der Bebauungszusammenhang aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer Straße und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er dort grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen.

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IBRRS 2018, 3653
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Kurierdienst in allgemeinem Wohngebiet!

OVG Sachsen, Urteil vom 04.09.2018 - 1 A 279/18

Ein Kurierdienst mit sieben Mitarbeitern, der über einen Fuhrpark bestehend aus zwei Leichtlastkraftwagen (bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, sieben Lieferwagen bzw. Kleintransporter (bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) und acht Personenkraftwagen verfügt, fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in einen allgemeines Wohngebiet ein und ist dort auch nicht als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ zulässig.

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IBRRS 2018, 2823
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich gegenüber Nachbarn im Innenbereich rücksichtslos?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2018 - 10 S 52.17

1. Die Frage, ob ein Außenbereichsvorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB gegenüber den Eigentümern von Nachbargrundstücken im unbeplanten Innenbereich rücksichtlos ist, beurteilt sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern nach § 35 Abs. 3 BauGB.*)

2. Zum Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf die Massivität der geplanten Baukörper.*)

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IBRRS 2018, 2671
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Baulichkeiten prägen die Eigenart der näheren Umgebung?

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2018 - 4 B 51.17

1. Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden (BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15, BVerwGE 157, 1 Ls. 1 und Rn. 13 = IBRRS 2017, 1896). Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs generell auf die Abgrenzung der näheren Umgebung sinngemäß übertragbar seien, steht mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang.*)

2. Ein bebautes Grundstück kann auch dann zum Bebauungszusammenhang eines Ortsteils gehören, wenn die Bebauung nicht zur maßstabsbildenden näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks zählt.*)

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IBRRS 2018, 2458
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil?

OVG Sachsen, Urteil vom 05.07.2018 - 1 A 150/18

1. Ein Vorhaben ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wobei die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf.

2. „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der darüber hinaus erforderliche „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

3. Ein Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es bezogen den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild“ oder eine „Entsprechung“ findet.

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IBRRS 2018, 2276
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Obstbauer muss Pflanzenschutzmittelabdrift verhindern!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2018 - 1 LB 141/16

1. Der Inhaber eines im Außenbereich gelegenen privilegierten (hier: Obstbau-)Betriebs hat keinen Anspruch darauf, dass seine benachbarten Flächen Außenbereich bleiben. Das privilegierte Vorhaben kann vielmehr nur verlangen, dass das hinzutretende Vorhaben (hier: Wohnbebauung) auf seine Belange Rücksicht nimmt.

2. Der Anspruch auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots wird erst dann nicht (mehr) erfüllt, wenn das hinzutretende/neue Vorhaben infolge der dadurch hervorgerufenen Schutzansprüche sein privilegiertes "in Frage stellt" oder zumindest "gewichtig beeinträchtigt".

3. Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln kann ein sogenannter "Sprühnebel" als Abdrift auf benachbarte Grundstücke erfolgen. Dem Anwender von Pflanzenschutzmitteln obliegt allerdings - unabhängig von heranrückender Wohnbebauung - die Pflicht, diese Abdrift, soweit technisch möglich, zu verhindern.

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IBRRS 2018, 1849
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2018 - 3 S 2041/17

1. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB setzt nicht nur voraus, dass die überplante Fläche als solche für die Innenentwicklung der Gemeinde in Betracht kommt. Der Bebauungsplan muss auch nach seinem Inhalt der Innenentwicklung der Gemeinde dienen, das heißt, der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich für die Siedlungstätigkeit entgegenwirken.*)

2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist danach unzulässig, wenn er lediglich den Bestand festschreiben soll. Eine solche Konstellation ist gegeben, wenn durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche die (weitere) Bebauung einer Streuobstwiese im bebauten Teil des Gemeindegebiets (weitgehend) verhindert werden soll.*)

3. Die fehlerhafte Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren führt als solche nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die daraus resultierenden Folgefehler sind jedoch nach § 214 Abs. 1 BauGB regelmäßig beachtlich. Der Bebauungsplan ist wegen der "internen Unbeachtlichkeitsklausel" in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise gleichwohl nicht unwirksam, wenn eine Umweltprüfung auch europarechtlich nicht erforderlich ist.*)

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3 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

II. Räumlicher Anwendungsbereich (Abs. 1) (BauGB § 34 Rn. 4-5)

2. Ortsteil (BauGB § 34 Rn. 12-14)

1. Bebauungszusammenhang (BauGB § 34 Rn. 6-11)


3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

a) Bebauung (BauGB § 34 Rn. 4-6)

b) Zusammenhang (BauGB § 34 Rn. 7-13)

2. Ortsteil (BauGB § 34 Rn. 14-16)