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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 B 85.98
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 1999, 228 | BVerwG - Darf eine Gaststätte im Wohngebiet liegen? |
18 Volltexturteile gefunden |
VG Ansbach, Urteil vom 20.05.2022 - 17 K 21.00536
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 16.03.2022 - 9 ZB 21.3007
1. Für die Erfüllung der Stellplatzpflicht stehen der Realnachweis und die Ablösung gleichberechtigt nebeneinander.
2. Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, einen Ablösungsvertrag zu schließen. Sie ist aber nicht gehindert, die Ablösung für ein Bauvorhaben zu verweigern, obwohl es planungsrechtlich zulässig ist, denn sie darf im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung eigene städtebauliche Zielsetzungen und Konzeptionen einbringen.
3. Das Bebauungsrecht hindert die Gemeinde nicht, eine Nutzungsstruktur anzustreben, die mit den Mitteln des Bebauungsrechts allein nicht durchsetzbar wäre und dabei auch in ihrem Ermessen stehende Instrumente so einzusetzen, dass eine solche Entwicklung gefördert wird. Zu diesen Instrumenten kann auch die Schaffung von Stellplätzen gehören.
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2020 - 10 A 2111/15
1. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken im jeweiligen Baugebiet.
2. Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind.
3. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher jeder, dessen Grundstück in einem festgesetzten Baugebiet liegt, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung in dieses Baugebiet und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern.
4. Ob eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend, aber für jeden Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu ermitteln. Indizien hierfür können die gebietsangemessene Betriebsgröße, die sonstige Beschaffenheit und der Zuschnitt des Betriebs, die Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet sowie die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung sein.
5. Eine Gaststätte dient nicht schon dann im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung, wenn sie in untergeordnetem Maß auf die Wohnbevölkerung des sie umgebenden Wohngebiets zielt, sondern muss diesem nach ihrem Betriebskonzept vielmehr funktional zugeordnet sein.
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 07.10.2020 - 9 CS 20.976
1. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung - eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist.
2. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen.
3. Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet.
VolltextVG Neustadt, Beschluss vom 13.08.2020 - 5 L 637/20
Hat die Bauaufsichtsbehörde auf den Widerspruch des Nachbarn die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung gem. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt, diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder aufgehoben, kann der Nachbar sich mit einem auf Aufhebung der von der Behörde in der Sache vorgenommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung gerichteten Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog an das Gericht wenden.*)
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2020 - 15 ZB 19.1505
1. Eigentümer von Grundstücken haben in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Das gilt unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung.
2. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz besteht.
3. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.
VolltextBVerwG, Urteil vom 20.03.2019 - 4 C 5.18
Einer Schank- und Speisewirtschaft, die i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich.*)
VolltextVGH Hessen, Beschluss vom 25.02.2017 - 3 B 107/17
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Bei der Definition des Begriffs "Bewohner" ist dabei nicht auf die gegenwärtige persönliche Lebenssituation der in diesem Gebiet ansässigen Grundstückseigentümer abzustellen, sondern auf die objektive Bewohnbarkeit der Grundstücke des Gebiets.*)
2. Das "Gebiet" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO muss sich nicht mit dem konkret festgesetzten oder aufgrund von § 34 Abs. 2 BauGB anzunehmenden Baugebiet decken. Der baurechtlich zulässige Einzugsbereich einer Kinderbetreuungseinrichtung ist auch nicht auf das konkrete Wohngebiet, in dem sie liegt, beschränkt. Das gilt dann nicht, wenn ihr räumlicher Bezugsrahmen gemessen an der Anzahl der geplanten oder eingerichteten Kinderbetreuungsplätze weit über die Bedürfnisse des Wohngebiets hinaus reicht, in dem die Einrichtung liegt. In diesem Falle kann die Kinderbetreuungseinrichtung in einem reinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein.*)
3. Gebietserhaltungsanspruch ist darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Wenn die Zulassung eines Vorhabens in einem faktischen reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme objektiv rechtmäßig ist, kann ein Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt sein. Die Nachbarrechte sind in diesem Falle durch Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme ausreichend gewahrt.*)
4. Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und damit keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.*)
5. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind vorrangig mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen. Das Recht eines Grundstückseigentümers auf bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks begründet grundsätzlich kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann in diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn die bestimmungsmäßige Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 2 S 68.13
Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung sind singuläre Anlagen, wie etwa Hotels, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 10 S 29.10
1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.
2. Aus dem Umstand, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit seiner Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit unterschreitet, folgt noch nicht, dass er in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass der Einzelhandelsbetrieb im Einzelfall der Versorgung des Gebiets i. Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient.
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