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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 Wx 271/19


Bester Treffer:
IBRRS 2020, 0671; IMRRS 2020, 0245
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 271/19

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IVR 2020, 38 OLG Köln - Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Antrag auf Löschung ausländischer Insolvenzvermerke

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 0671; IMRRS 2020, 0245
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 271/19

1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.*)

2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.*)

3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.*)

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IBRRS 2020, 0672; IMRRS 2020, 0246
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 275/19

1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.*)

2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.*)

3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.*)

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IBRRS 2020, 0673; IMRRS 2020, 0247
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 287/19

1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.*)

2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.*)

3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.*)

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