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OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 271/19
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IVR 2020, 38 | OLG Köln - Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Antrag auf Löschung ausländischer Insolvenzvermerke |
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OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 271/19
1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.*)
2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.*)
3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.*)
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 275/19
1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.*)
2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.*)
3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.*)
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 287/19
1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.*)
2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.*)
3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.*)
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