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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 14 S 25592/13
LG München I, Urteil vom 08.01.2014 - 14 S 25592/13
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2014, 195 | LG München I - Kappungsgrenze anwendbar ab Zugang des Mieterhöhungsverlangens! |
3 Volltexturteile gefunden |
LG Lübeck, Urteil vom 26.04.2018 - 14 S 217/16
1. Für die Frage der Höhe der Kappungsgrenze ist auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens abzustellen.
2. Ist das Mietpreisniveau in den mit der Gemeinde des Mietobjekts verglichenen Gemeinden seit mehreren Jahren in etwa gleich, so ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die Mietpreisentwicklung durch die Heranziehung von Vergleichswohnungen in diesen Gemeinden seinem Gutachten zu Grunde legt.
3. Die Gemeinden müssen nicht unmittelbar an die Gemeinde des Mietobjekts angrenzen.
4. Die Namen und Anschriften der Mieter der Vergleichswohnungen müssen nicht immer offengelegt werden. Es kann die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen.
5. Dem Mieter eines Altbaus steht nach der Modernisierung der Fenster grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu dem dann erforderlichen Heiz- und Lüftungsverhalten zu.
6. Die Auskunft, das Lüftungsverhalten müsse nicht geändert werden, kann ausreichend sein, wenn dem tatsächlich auch so ist.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 07.08.2014 - 67 S 280/14
1. § 577a Abs. 1a Nr. 1 BGB nF ist auf vor dem 1.5.2013 zugegangene Kündigungserklärungen nicht anwendbar.*)
2. Der Vermieter wird nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung seiner Anbietpflicht auch dann gerecht, wenn er dem Mieter eine Alternativwohnung zu einem über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins anbietet.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 08.01.2014 - 14 S 25592/13
Für die Anwendung der Kappungsgrenzensenkungsverordnung für das Gebiet der Landeshauptstadt München kommt es maßgeblich auf den Zugang und nicht auf den Wirkungszeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens an. Ist das Mieterhöhungsverlangen vor dem 15.5.2013 zugegangen, kann der Vermieter die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB von 20 % ausschöpfen.*)
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