Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10a D 76/01
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2004, 1114 | OVG Mecklenburg-Vorpommern - Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbranchen im Gewerbegebiet nur bei substantiiertem Nachweis der Schädlichkeit! |
IBR 2004, 278 | OVG Nordrhein-Westfalen - Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet! |
7 Volltexturteile gefunden |
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2011 - 8 A 10399/11
1. Will eine Gemeinde zum Schutz ihrer Innenstadt an einem nicht integrierten Standort nur bestimmte, nicht-innenstadtrelevante Sortimente zulassen, müssen diese nicht zwangsläufig in Form einer abschließenden Liste in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Auch eine beispielhafte Aufzählung kann dem Bestimmtheitsgebot genügen, sofern sich aus der inneren Systematik hinreichend sicher ermitteln lässt, welche Sortimente im Einzelnen zulässig sein sollen.*)
2. Einer Sortimentsbeschränkung muss ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen. Welche Anforderungen an dieses Konzept zu stellen sind, hängt von den Planungszielen ab.
Sollen einzelne Stadtteilzentren im Verhältnis zueinander in einer ganz bestimmten Weise entwickelt werden, setzt dies ein umfassendes Konzept mit entsprechend detaillierten Ermittlungen voraus.
Sollen demgegenüber sämtliche Stadtteilzentren oder - bei kleineren Städten und Gemeinden - das einzige Zentrum geschützt werden, sind die Anforderungen geringer. Hier bedarf es regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05
1. Ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Fachmärkte mit maximal 3.000 qm Verkaufsfläche "für nicht citytypische Sortimente" ausweist, ist wegen Unbestimmtheit der Festsetzung unwirksam.*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Veränderungssperre einem bestimmten Vorhaben wegen einer faktischen Zurückstellung bzw. rechtswidrigen Ablehnung nicht mehr entgegen gehalten werden kann.*)
3. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen "zentraler Versorgungsbereiche" im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB.*)
4. Zu den Voraussetzungen, wann "schädliche Auswirkungen" auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB "zu erwarten" sind.*)
VolltextOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.08.2006 - 2 K 50/04
1. Zur Bestimmtheit einer Festsetzung im Bebauungsplan, mit der in einem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Warensortimenten ausgeschlossen werden.*)
2. Die "besonderen städtebaulichen Gründe" i Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO müssen auf die durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen zugeschnitten sein Eine auf 3 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützten Planung muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO vorgegebene Gebietstypen zu tragen.*)
3. Wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Es ist außerdem in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind.*)
4. Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Abwägungsentscheidung sämtliche Sortimente, wie sie in der Richtlinie zur Beurteilung von geplanten Einzelhandelsgroßprojekten im Land Sachsen-Anhalt (RdErl. D. MU. MW und MWV v. 22.10.1998 - 24/ 20002-02, LSA MBl. S. 2217 [2218]) als zentrenrelevant bezeichnet sind, übernommen hat, ohne dass zuvor genauere, konkret auf ihr Gemeindegebiet bezogenen Erhebungen zur Innenstadtrelevanz und Zentrenschädlichkeit der einzelnen Sortimente durchgeführt wurden.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2006 - 10 D 10/04.NE
1. Überplant die Gemeinde eine vorhandene Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung, so hat sie zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange eine sorgfältige Bestandsaufnahme durchzuführen, mit der sie die genehmigten Nutzungen und die zulässigen (Lärm-)Emissionen der Betriebe nachvollziehbar ermittelt.*)
2. Führt die Gemeinde - mangels anderer Erschließungsvarianten - die Zufahrt zu einem Gewerbegebiet durch ein reines und ein allgemeines Wohngebiet, muss sie bei ihrer Prognose- und Abwägungsentscheidung die mögliche bauliche Ausnutzung der Grundstücke durch anzusiedelnde Gewerbebetriebe und die damit verbundenen Verkehrsimmissionen im Rahmen der Angebotsplanung berücksichtigen.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2006 - 10 D 10/04
1. Überplant die Gemeinde eine vorhandene Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung, so hat sie zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange eine sorgfältige Bestandsaufnahme durchzuführen, mit der sie die genehmigten Nutzungen und die zulässigen (Lärm-)Emissionen der Betriebe nachvollziehbar ermittelt.*)
2. Führt die Gemeinde - mangels anderer Erschließungsvarianten - die Zufahrt zu einem Gewerbegebiet durch ein reines und ein allgemeines Wohngebiet, muss sie bei ihrer Prognose- und Abwägungsentscheidung die mögliche bauliche Ausnutzung der Grundstücke durch anzusiedelnde Gewerbebetriebe und die damit verbundenen Verkehrsimmissionen im Rahmen der Angebotsplanung berücksichtigen.*)
VolltextOVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.12.2003 - 3 K 6/01
Der Ausschluss der Branche "Einzelhandel" aus einem Gewerbegebiet in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist nur nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01
1. Ein Einzelhandelsbetrieb mit einem "innenstadtbedeutsamen Sortiment" stellt keine typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar; auf der Grundlage dieses Begriffs ist daher eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen nicht möglich.*)
2. Die im Einzelhandelserlass enthaltene Auflistung der "zentren-" beziehungsweise "nahversorgungsrelevanten" Sortimentsgruppen ist nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von "nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten", die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt.*)
3. Wenn in einem Baugebiet Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten nur im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde.*)
Volltext