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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: biebelheimer
244 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
218 Beiträge gefunden |
IMR 2023, 100 | OLG Düsseldorf - Kein völliger Ausschluss der Minderung in AGB! |
IMR 2023, 93 | LG Itzehoe - Kündigung darf sich auf vorangegangene Kündigungen oder Abmahnungen beziehen! |
IMR 2022, 498 | OLG Schleswig - Mietreduzierung bei pandemie-bedingter Schließung von Einzelhandelsgeschäften! |
IMR 2022, 445 | OLG Frankfurt - Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" ist sittenwidrig! |
IMR 2022, 360 | LG Münster - Umsatzrückgang infolge der Corona-Pandemie ist kein Kündigungsgrund! |
IMR 2022, 281 | OLG Rostock - "Alle zwei Jahre" bedeutet "frühestens nach zwei Jahren"! |
IMR 2022, 186 | LG Berlin - Lockdown: Sanitätshäuser haben regelmäßig keinen Anspruch auf Vertragsanpassung! |
IMR 2022, 148 | AG Ludwigshafen - Corona-bedingte Schließungen fordern individuelle Vertragsanpassungen! |
IMR 2022, 140 | BGH - Haftung für Beschädigung trotz Beachtung der anerkannten Regeln des (Tennis-)Sports! |
IMR 2022, 70 | KG - Vertragsende: Nutzungsentschädigung wird bei Corona-Lockdown nicht reduziert! |
IMR 2022, 69 | OLG Hamm - Mietvertrag weist Mieter Betriebsunterbrechungsrisiko zu: Keine Vertragsanpassung bei corona-bedingter Schließung |
IMR 2022, 26 | OLG Düsseldorf - Keine verschuldensunabhängige Haftung unter den Mietern eines Hauses! |
IMR 2021, 462 | LG Köln - Corona: Keine Schließung des Verkaufsstands - keine Vertragsanpassung! |
IMR 2021, 405 | LG Augsburg - Vollständige Schließung: Halbe Miete - Öffnungsbeschränkungen: Volle Miete |
IMR 2021, 363 | KG - Corona-bedingte Schließung: Muss Mieter seine finanziellen Reserven einsetzen? |
IMR 2021, 334 | LG Köln - Wem stehen bei Verkauf einer vermieteten Immobilie die Mietsicherheiten zu? |
IMR 2021, 282 | AG Dortmund - Vertragsanpassung wegen Lockdowns: Kommt es auf den Konzern- oder den Filialumsatz an? |
IBR 2021, 264 | OLG Dresden - Geschlossenes Geschäft im Lockdown: Miete ist um 50% reduziert! oder: Alle warten auf den BGH! |
IMR 2021, 238 | BGH - Ausschluss des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes auch ohne vertragliche Vereinbarung möglich! |
IMR 2021, 210 | LG Frankenthal - Nachbar fühlt sich überwacht: Müssen Kameras weg? |
IMR 2021, 190 | OLG Dresden - Geschlossenes Geschäft im Lockdown: Miete ist um 50% reduziert! oder: Alle warten auf den BGH! |
IMR 2021, 106 | OLG Brandenburg - Abänderung des Mietvertrags - und täglich grüßt die Schriftformfalle! |
IMR 2021, 71 | LG Wiesbaden - Café wegen Corona zwangsweise geschlossen: Schuldet Mieter trotzdem Miete? |
IMR 2021, 20 | OLG Dresden - Auch eine Flächenabweichung von mehr als 10% begründet nicht unbedingt einen Mangel! |
IBR 2020, 554 | OLG Rostock - Schwere Erkrankung des Gewerberaummieters ist kein Grund für fristlose Kündigung! |
IMR 2020, 501 | AG Köln - Bürgschaft als Mietsicherheit kann auch direkt unterhalb des Mietvertrags erteilt werden! |
IMR 2020, 418 | OLG Rostock - Schwere Erkrankung des Gewerberaummieters ist kein Grund für fristlose Kündigung! |
IMR 2020, 327 | OLG Hamm - Vor der Kündigung wegen Schriftformmangels kommt die Auslegung des Mietvertrags! |
IMR 2020, 239 | KG - Umlageschlüssel darf Großmieter nicht einseitig bevorteilen! |
IMR 2020, 238 | OLG Brandenburg - Formularmäßiger Minderungsausschluss ist zulässig! |
IMR 2020, 146 | OLG Frankfurt - Kein Hauptmietvertrag - kein Untermietvertrag! |
IMR 2020, 60 | OLG Düsseldorf - Nicht alle mögen`s heiß! |
IMR 2020, 21 | OLG München - Eine notariell beglaubigte Abschrift einer Vollmacht ist kein Original und kann zurückgewiesen werden! |
IMR 2019, 499 | OLG Dresden - Betriebskostenabrechnung formell unwirksam: Erstattung aller Vorauszahlungen des Mieters? |
IMR 2019, 412 | BGH - Vermieter muss neuen Mietvertrag schließen: Kein Anspruch auf Herausgabe der Mietsache! |
IMR 2019, 376 | OLG München - Untervermietung zwecks Abwendung der Räumungsvollstreckung - das kann teuer werden! |
IMR 2019, 324 | OLG Naumburg - Vermieter aufgepasst: Besitzaufgabe erfordert keine Schlüsselrückgabe! |
IMR 2019, 321 | OLG Hamburg - "Vermietung vom Reißbrett": Bei verspäteter Übergabe drohen Kündigung und Vertragsstrafe! |
IBR 2019, 222 | KG - Mieter ist, wer im Mietvertrag steht! |
IMR 2019, 192 | LG Hamburg - Ist die Mietsache mangelhaft, wenn Baustellen die Zufahrt beeinträchtigen, der Eingang aber frei ist? |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 21/13
1. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftlichen Erklärung. Allein die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, es lägen veränderte Umstände vor, genügt nicht. Selbst wenn die Veränderung der Bauumstände - wie z.B. durch ein unzureichendes Leistungsverzeichnis - aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt, rechtfertigt allein eine Bauablaufstörung nicht ohne weiteres die Annahme einer Anordnung.*)
2. Diese strengen Anforderungen an eine Anordnung benachteiligen den Auftragnehmer nicht unzumutbar, da ihm während des Bauablaufs die Möglichkeit offen steht, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich nicht vom Vertrag umfasster Leistungen geltend zu machen und auf eine Anordnung bzw. eine Einigung zu bestehen. Stellt sich heraus, dass der Auftraggeber eine Anordnung hätte treffen müssen, diese jedoch unterlassen hat und es dadurch zu einer Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung gekommen ist, ist der Auftragnehmer durch Ansprüche aus § 6 Nr. 2 bzw. Nr. 6 VOB/B regelmäßig hinreichend abgesichert.*)
3. Bei der Vereinbarung eines "neuen Preises" unter Berücksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten i.S.v. § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B handelt es sich lediglich um eine Sollbestimmung und nicht um eine Anspruchsvoraussetzung.*)
4. Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet bzw. von diesem werden die entsprechenden Minderkosten abgezogen. Dies erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den geforderten Nachtragspreis nachvollziehbar gegenüberzustellen. Andernfalls ist ein dazu geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig und die Klage nicht nur als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist insoweit kein Raum. Ohne hinreichende Anschlusstatsachen bzw. Schätzungsgrundlagen verbietet sich auch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO.*)
5. Maßgeblich im Rahmen von § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist in erster Linie das nach außen erkennbar gewordene Verhalten des Auftraggebers, welches der Auftragnehmer mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten muss, wenn es ihm als unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint. § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist die abschließende Formulierung eines Ausnahmetatbestandes und nicht dazu geeignet, im Sinne einer unzureichend reflektierten Generalklausel bzw. Auffangvorschrift dem Auftragnehmer zusätzliches Entgelt zu verschaffen.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 - 22 U 211/12
1. Gibt der Auftragnehmer im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber ein vorheriges Sicherheitsverlangen gemäß § 648a BGB auf bzw. modifiziert er es erheblich, stellt dies - auch unter Berücksichtigung von § 648a Abs. 7 BGB - keinen unzulässigen Verzicht des Unternehmers auf seine Rechte aus § 648a BGB, sondern eine zulässige Selbstbeschränkung des Auftragnehmers dar.*)
2. Scheitert eine solche Vereinbarung am Ausbleiben von Bedingungen i.S.v. § 158 BGB und haben die Parteien auch nicht - zumindest hilfsweise - sonstige Abreden getroffen, ist das Verfahren gemäß § 648a BGB nicht lediglich "unterbrochen", sondern das Verfahren richtet sich ab diesem Zeitpunkt wieder nach den gesetzlichen Vorschriften.*)
3. An die Bestimmtheit eines Sicherheitsverlangens mit Fristsetzung i.S.v. § 648a BGB sind als (rechts)geschäftsähnliche Handlung - schon wegen der damit einhergehenden erheblichen zweistufigen Rechtswirkungen - entsprechend strenge Anforderungen zu stellen.*)
4. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung i.S.v. § 648a Abs. 1 BGB gesetzt worden ist, muss auch berücksichtigt werden, ob eine unklare Rechtslage dadurch geschaffen worden, dass sich der Auftragnehmer weigert, nach dem Vertrag noch geschuldete Vorleistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, und die Höhe der Sicherheit mangels verlässlicher Angaben in der Anforderung der Sicherheit noch durch den Auftraggeber ermittelt werden muss.*)
5. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung i.S.v. §§ 648a Abs. 5, 643 Satz 1 BGB folgt bereits daraus, dass es sich dabei um eine rechtsgestaltende Willenserklärung handelt.*)
6. Weisen Vertragsklauseln bei objektiver Auslegung einen hinreichend eindeutigen Inhalt auf, ist für die Anwendung der Unklarheitenregel von vorneherein kein Raum. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach bei einer individuellen Vereinbarung Unklarheiten zu Lasten des Ausschreibenden gehen, gibt es nicht. Die Anwendung der Unklarheitenregel unterliegt den Grenzen der Inhaltskontrolle, wonach Abreden über den Gegenstand des Vertrages (Leistungsbeschreibung/Preisvereinbarungen) einer Inhaltskontrolle wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit nicht unterliegen.*)
7. Bei der Kostenentscheidung ist angemessen zu berücksichtigen, dass die Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" einem Teilunterliegen gleichsteht, zumal der Auftraggeber den Werklohnanspruch damit nur vorläufig abgewehrt hat.*)
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - VII ZR 125/06
Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verweigert, braucht auch nach Einführung des § 641 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 nicht zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen (Fortführung BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 125/95, BauR 1997, 133, 134 = ZfBR 1997, 31).*)
Ist der Auftraggeber nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B berechtigt, einen den noch nicht erfüllten Ansprüchen entsprechenden Teil eines Bareinbehalts zurückzuhalten, bestimmt sich der Teil, den er zurückhalten darf, danach, in welcher Höhe er von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB Gebrauch machen darf.*)
2 Leseranmerkungen gefunden |
Abweichende Auffassung BGH Leseranmerkung von Dr. Marc Biebelheimer zu
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Schriftform Leseranmerkung von Marc Biebelheimer zu
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
C. § 10 Abs. 2 - 6: Haftung der Vertragsparteien gegenüber Dritten |
I. Haftung beider Vertragsparteien aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 |
8 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |