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IBRRS 1993, 0272
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BGH, Beschluss vom 13.01.1993 - XII ZB 75/89

1. Bei der Beurteilung der Zweckbestimmung einer Versorgungszusage können die von den Beteiligten verfolgten Motive und Ziele nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in der Abrede ihren Ausdruck gefunden haben.*)

2. Eine Versorgungszusage, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung auf die Zahlung einer Rente gerichtet ist, kann nicht deshalb bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeklammert bleiben, weil der Begünstigte beabsichtigt, seine Pensionsansprüche später durch einen Kapitalbetrag abfinden zu lassen.*)

3. Zum Ausgleich der Anwartschaft auf Ruhegeld, das eine GmbH ihrem Geschäftsführer anstelle von laufenden Barvergütungen unmittelbar zugesagt hat.*)

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