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BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14

1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senat, NJW 2014, 785 = FamRZ 2014, 192 und NJW 2012, 2885 = FamRZ 2012, 1631). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senat, NJW 2015, 1963 = FamRZ 2015, 1015 und NJW 2015, 407 = FamRZ 2015, 249). (amtlicher Leitsatz)*)

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