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IBRRS 1997, 0700
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BGH, Urteil vom 13.05.1997 - XI ZR 84/96
1. Aus dem Scheckvertrag trifft den Bankkunden die Nebenpflicht, ausgestellte Schecks bis zur Absendung an den Empfänger sorgfältig zu verwahren.*)
2. Weist ein Scheck deutlich sichtbare Rasuren und Änderungen auf, so darf sich die einlösende Bank nicht mit der Erwägung begnügen, die Rasuren und Änderungen könnten vom Scheckaussteller stammen.*)
3. Zur Abwägung des Mitverschuldens bei der Entstehung des Schadens aus der Einlösung eines entwendeten verfälschten undatierten Schecks.*)