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IBRRS 2011, 5227; IMRRS 2011, 3820
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Vorliegen einer gemischten Schenkung

BGH, Urteil vom 18.10.2011 - X ZR 45/10

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.*)

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