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IBRRS 1991, 0533
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BGH, Urteil vom 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

1. Tritt beim Kfz-Leasing der Leasingnehmer die Rechte aus einer von ihm abgeschlossenen Vollkaskoversicherung an den Leasinggeber ab, so ist die Frage, zur Befriedigung oder Sicherung welcher eventuellen Forderungen des Leasinggebers die Abtretung dienen soll, mangels sonstiger auf eine bestimmte Willensrichtung hindeutender Absprachen und Umstände allein nach dem versicherten Risiko zu entscheiden.*)

2. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung der Kfz-Leasingparteien bezweckt die Abtretung der Rechte aus der das Sacherhaltungsinteresse (des Leasinggebers) abdeckenden Vollkaskoversicherung lediglich die Befriedigung von Ansprüchen des Leasinggebers aus Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs.*)

3. Im Rahmen des § 324 I BGB trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat (im Anschluß an BGHZ 66, 349 = NJW 1976, 1315 = LM § 548 BGB Nr. 3).*)

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