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IBRRS 2006, 0778; IMRRS 2006, 0473
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung eines Staffelmietvertrages und Abwendung der Vollstreckung

BGH, Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 218/04

1. Für den Ausschluss der Geltendmachung von gesetzlichen Gestaltungsrechten nach § 767 Abs. 2 ZPO, hier der nach Abschluss des Vorprozesses erklärten ordentlichen Kündigung des Mieters, ist nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen.

2. § 767 Abs. 2 ZPO schließt lediglich Einwendungen gegenüber durch Urteil festgestellten Ansprüchen aus. Um einen solchen Anspruch handelt es sich nicht, wenn der vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht Gegenstand des Vorprozesses war.

3. Eine Staffelmietvereinbarung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MHG setzt lediglich voraus, dass die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe vereinbart wird. Hierfür ist es ausreichend, dass sich die Miete während des vereinbarten Zeitraums lediglich einmal erhöht.

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