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IBRRS 2002, 0172; IMRRS 2002, 0043
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Internationales Privatrecht, Rechtshängigkeit

BGH, Urteil vom 06.02.2002 - VIII ZR 106/01

1. Der Begriff desselben Anspruchs in Art. 21 EuGVÜ umfaßt auch den Fall, daß eine Partei vor dem Gericht eines ausländischen Vertragsstaats auf Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Kündigung klagt und die andere Partei im Inland einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, der voraussetzt, daß diese Kündigung unberechtigt war.*)

2. § 539 ZPO berechtigt das Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn dieses das Verfahren entgegen Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ nicht ausgesetzt hat. Vielmehr muß das Berufungsgericht seinerseits dem Gebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens Rechnung tragen.*)

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