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IBRRS 1984, 0369
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BGH, Urteil vom 22.03.1984 - VII ZR 189/83

1. Der Reiseveranstalter kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen, daß der Reisende Ansprüche nach den §§ 651c bisf BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise ihm gegenüber schriftlich geltend zu machen hat.*)

2. Hat der Reisende unterwegs oder am Urlaubsort gegenüber einem Vertreter des Reiseveranstalters Mängel der Reise im einzelnen gerügt, so genügt es, wenn er unter Hinweis auf diese früheren Beanstandungen Ansprüche gemäß § 651g I BGB geltend macht, ohne die Beanstandungen im einzelnen zu wiederholen.*)

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