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IBRRS 1962, 0347
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BGH, Urteil vom 03.07.1962 - VI ZR 88, 160/61
a) Verleiht ein Halter sein Kraftfahrzeug, so bleibt seine Halterhaftung auch dann bestehen, wenn der Entleiher das Kraftfahrzeug unbefugt einem Dritten zur Benutzung für eigene Zwecke überläßt.*)
b) Zum Versicherungsschutz der Beteiligten in diesem Falle.*)
c) Aufwendungen (Kosten), die dem Versicherungsnehmer in der Haltpflichtversicherung durch die gütliche Regelung von Haftpflichtansprüchen erwachsen, sind als Versicherungsschaden (im weiteren Sinne) anzusehen. Kann der Versicherungsnehmer Ersatz des Schadens von einem Dritten verlangen, so geht auch der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 67 VVG auf den Versicherer über, wenn und soweit er diese Aufwendungen für den Versicherungsnehmer gedeckt hat (Bestätigung von RG, DR 40, 986).*)